rechtliche Erfassung der ausländischen Grenzgänger” aus Schweizer Sicht und eidgenössischem
Material untersucht und definiert: “Unter einem Grenzgänger im
Rechtssinne ist eine natürliche Person zu verstehen, die sich aufgrund der regelmäßigen
Erwerbsmöglichkeit im einen Staat aufhält, dagegen in einem anderen Staat
Wohnsitz hat und die besonderen für ein bestimmtes Rechtsgebiet durch die anwendbare
Rechtsordnung aufgestellten örtlichen, zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllt.”3
Es liegt in der Eigenart der zumeist vertretenen nichtjuristischen Wissenschaftszweige,
daß wir mit der juristischen Definitionsschärfe - so sehr sie fasziniert - nicht virtuos
operieren können, sondern in hohem Maße auch von den (andersartigen) Quellen
unserer jeweiligen Gegenstandsbereiche bestimmt werden. Es ist aber durchwegs
empfehlenswert, diese Definitionen im Blick zu behalten, sich möglichst an ihnen zu
orientieren.
Festzuhalten wäre nach der knappen terminologischen Erörterung, daß der Begriff
Grenzgänger zwar erst im 20. Jahrhundert aufgekommen zu sein scheint, die Sache
hingegen erheblich älter sein dürfte. Im Vorgriff auf einige historische Zusammenhänge
läßt sich sogar betonen, daß ein entsprechender Begriff benötigt und gesucht
wurde, sich aber erstaunliche Schwierigkeiten boten. Dabei waren das “Gehen über
die Grenze” und auch der “Grenzgang” - allerdings in anderer, grenzabschreitender
und kontrollierender Funktion - durchaus dem Sprachgebrauch geläufig, doch orientierte
man sich eher auf die Zielräume, wenn von Hollandgängem und Hollandsgängerei
oder von Sachsengängem gesprochen wurde. Aber auch die Angabe von polnischen
Sachsengängem hatte durchaus ihren Sinn, weil die in Sachsen Arbeit Suchenden
aus Polen kamen. Absurd jedoch - oder eher Indiz für das noch vorhandene
sprachliche Unvermögen, Sachverhalte adäquat zu bezeichnen - waren etwa Hinweise
auf “Die polnischen Sachsengänger in der badischen Landwirtschaft und Industrie”,
wie der Titel einer Karlsruher Dissertation von 1914 lautet.4 Deren Verfasser
Julius Ludwig verstand unter “Sachsengängem” eben saisonale Wanderarbeiter,
auch wenn Sachsen nicht der Zielraum war.
Bei den einleitenden Bemerkungen sollte ebenfalls ausdrücklich betont werden, daß
vornehmlich Grenzgänger beachtet werden sollen, die Grenzen auf der Suche nach
Arbeit überschritten, während illegale Grenzübertritte, sei es zum Schmuggeln oder
zum Zweck des Auskundschaftens, der heimlichen Informationsbeschaffung oder
ähnlicher Anliegen im wesentlichen außer Betracht bleiben sollen. Manche Lexika
treffen ihre Unterscheidungen durchaus im angedeuteten Sinne, was ein Blick in
Langenscheidts Handwörterbuch Englisch zu verdeutlichen vermag. In der erweiterten
Neuausgabe von 1977 wird nämlich unter dem Stichwort Grenzgänger differenziert
zwischen “illegal” - border crosser und dem “Arbeiter usw.” als frontier commuter.
Das nahezu parallele Handwörterbuch Französisch von Langenscheidt (in 18.
Auflage von 1987) macht diese sublime Unterscheidung nicht, sondern gibt frontalier
an. Dies kann gewiß nicht bedeuten, daß Frankreich keine entsprechenden Nega¬3
Ralph Scheidegger, Die rechtliche Erfassung der ausländischen Grenzgänger (1987) S. 13.
4 Julius Ludwig, Die polnischen Sachsengänger in der badischen Landwirtschaft und Industrie,
Diss. Karlsruhe 1914.
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