Full text : "Grenzgänger"

rechtliche  Erfassung  der  ausländischen  Grenzgänger”  aus  Schweizer  Sicht  und  eidgenössischem
  Material  untersucht  und  definiert:  “Unter  einem  Grenzgänger  im
Rechtssinne  ist  eine  natürliche  Person  zu  verstehen,  die  sich  aufgrund  der  regelmäßigen
  Erwerbsmöglichkeit  im  einen  Staat  aufhält,  dagegen  in  einem  anderen  Staat
Wohnsitz  hat  und  die  besonderen  für  ein  bestimmtes  Rechtsgebiet  durch  die  anwendbare
  Rechtsordnung  aufgestellten  örtlichen,  zeitlichen  und  persönlichen  Voraussetzungen
  erfüllt.”3
Es  liegt  in  der  Eigenart  der  zumeist  vertretenen  nichtjuristischen  Wissenschaftszweige,
  daß  wir  mit  der  juristischen  Definitionsschärfe  -  so  sehr  sie  fasziniert  -  nicht  virtuos
  operieren  können,  sondern  in  hohem  Maße  auch  von  den  (andersartigen)  Quellen
unserer  jeweiligen  Gegenstandsbereiche  bestimmt  werden.  Es  ist  aber  durchwegs
empfehlenswert,  diese  Definitionen  im  Blick  zu  behalten,  sich  möglichst  an  ihnen  zu
orientieren.
Festzuhalten  wäre  nach  der  knappen  terminologischen  Erörterung,  daß  der  Begriff
Grenzgänger  zwar  erst  im  20.  Jahrhundert  aufgekommen  zu  sein  scheint,  die  Sache
hingegen  erheblich  älter  sein  dürfte.  Im  Vorgriff  auf  einige  historische  Zusammenhänge
  läßt  sich  sogar  betonen,  daß  ein  entsprechender  Begriff  benötigt  und  gesucht
wurde,  sich  aber  erstaunliche  Schwierigkeiten  boten.  Dabei  waren  das  “Gehen  über
die  Grenze”  und  auch  der  “Grenzgang”  -  allerdings  in  anderer,  grenzabschreitender
und  kontrollierender  Funktion  -  durchaus  dem  Sprachgebrauch  geläufig,  doch  orientierte
  man  sich  eher  auf  die  Zielräume,  wenn  von  Hollandgängem  und  Hollandsgängerei
  oder  von  Sachsengängem  gesprochen  wurde.  Aber  auch  die  Angabe  von  polnischen
  Sachsengängem  hatte  durchaus  ihren  Sinn,  weil  die  in  Sachsen  Arbeit  Suchenden
  aus  Polen  kamen.  Absurd  jedoch  -  oder  eher  Indiz  für  das  noch  vorhandene
sprachliche  Unvermögen,  Sachverhalte  adäquat  zu  bezeichnen  -  waren  etwa  Hinweise
  auf  “Die  polnischen  Sachsengänger  in  der  badischen  Landwirtschaft  und  Industrie”,
  wie  der  Titel  einer  Karlsruher  Dissertation  von  1914  lautet.4  Deren  Verfasser
Julius  Ludwig  verstand  unter  “Sachsengängem”  eben  saisonale  Wanderarbeiter,
auch  wenn  Sachsen  nicht  der  Zielraum  war.
Bei  den  einleitenden  Bemerkungen  sollte  ebenfalls  ausdrücklich  betont  werden,  daß
vornehmlich  Grenzgänger  beachtet  werden  sollen,  die  Grenzen  auf  der  Suche  nach
Arbeit  überschritten,  während  illegale  Grenzübertritte,  sei  es  zum  Schmuggeln  oder
zum  Zweck  des  Auskundschaftens,  der  heimlichen  Informationsbeschaffung  oder
ähnlicher  Anliegen  im  wesentlichen  außer  Betracht  bleiben  sollen.  Manche  Lexika
treffen  ihre  Unterscheidungen  durchaus  im  angedeuteten  Sinne,  was  ein  Blick  in
Langenscheidts  Handwörterbuch  Englisch  zu  verdeutlichen  vermag.  In  der  erweiterten
  Neuausgabe  von  1977  wird  nämlich  unter  dem  Stichwort  Grenzgänger  differenziert
  zwischen  “illegal”  -  border  crosser  und  dem  “Arbeiter  usw.”  als  frontier  commuter.
  Das  nahezu  parallele  Handwörterbuch  Französisch  von  Langenscheidt  (in  18.
Auflage  von  1987)  macht  diese  sublime  Unterscheidung  nicht,  sondern  gibt  frontalier
  an.  Dies  kann  gewiß  nicht  bedeuten,  daß  Frankreich  keine  entsprechenden  Nega¬3

  Ralph  Scheidegger,  Die  rechtliche  Erfassung  der  ausländischen  Grenzgänger  (1987)  S.  13.
4  Julius  Ludwig,  Die  polnischen  Sachsengänger  in  der  badischen  Landwirtschaft  und  Industrie,
  Diss.  Karlsruhe  1914.

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