stellten andernfalls die traditionelle Blutrache in Aussicht.133 Für diese Fälle
wurde die Praxis durch ein Statut 1413 verboten; trotzdem wurden die Feinde
der Rebellen hartnäckig weiter damit belästigt, so daß 1429 ein erneutes Verbot
erfolgen mußte.134
Die Existenz walisischen Rechts wurde in den Marken von den Herren geduldet
und, beispielsweise durch die Einsetzung und Besoldung walisischer Richter,135
sogar gefördert. Auch im Fürstentum existierten bestimmte Elemente walisi¬
schen Rechts fort. Durch den Glyndwr-Aufstand wurde diese Situation kaum
beeinflußt. Es ist also festzustellen, daß selbst dem formalen, öffentlichen Ge¬
brauch der walisischen Sprache vor Gericht nichts entgegenstand. Der oben er¬
wähnte Antrag der Commons auf alleinige Verwendung englischen Rechts in
allen der Krone unterstehenden Teilen von Wales blieb ohne Folgen für die
Verwendung walisischen Rechts und damit für die walisische Sprache. Auf
Versuche der geschlagenen Waliser, von königstreuen Walisern Wergeider für
ihre Gefallenen einzutreiben, wurde hingewiesen. Diese Versuche begannen in
unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit Glyndwrs Aufstand. Daher ist
sogar in der Krisenzeit selbst nicht mit dem Versuch zu rechnen, Walisisch als
Gerichtssprache zu unterdrücken. Zu unterbinden suchte man lediglich die spe¬
zifische Anwendung des galanas gegen königstreue Waliser.
7. Schlußbewertung
Ausgehend von der Nachricht Adams von Usk, daß die Engländer die walisi¬
sche Sprache vernichten wollten, wurde gezeigt, daß dieses Ziel wohl nicht zu
unterstellen ist. Bestrebungen, die den öffentlichen Gebrauch des Walisischen
beeinträchtigt hätten, gab es insbesondere im Parlament, doch wurden diese
nicht konsequent in die politische Praxis umgesetzt. Die Tolerierung des Wali¬
sischen entsprach der seit Eduard I. geübten Praxis, die zahlreich in englische
Kriegsdienste getretenen walisischen Truppen und Edelleute nicht am Gebrauch
ihrer Muttersprache zu hindern.136 Überhaupt gehörte die Vielsprachigkeit der
Britischen Inseln seit Jahrhunderten zum ,Elementarwissen4 in England137 und
wurde argumentativ für die Durchsetzung englischer Interessen eingesetzt. Im
Plädoyer für die Anerkennung der englischen Konzilsnation gegen französische
Angriffe bezog sich Thomas Polton, der Vertreter Englands, 1417 in Konstanz
auch auf die fünf im Königreich England gesprochenen Sprachen: Englisch, der
gemeinsamen Sprache von Engländern und Schotten, Walisisch, Irisch, Fran¬
133 „... ils demaundount de les ditz foialx lieges haut amendes, manassauntz quils aut[re]ment
vorrount estre sur ce avengez Statutes Nr. VI, S. 171 f.; Zitat S. 172.
134 Siehe Rot.Parl. IV, S. 329. - Vgl. die Schilderung eines prominenten Falles bei Davies:
Twilight, S. 161.
135 Siehe Davies: Law, S. 16.
136 Vgl Williams: Owain Glyndwr, S. 5.
137 Vgl. Jäschke, S. 103.
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