geschriebenes Recht, das gewiesen wurden. Es kann aus Gerichtsakten und
Städteordnungen, schriftlichen Quellen also, erschlossen werden.124 Ein
Merkmal des Markenrechts war die starke und abgesicherte Stellung des walisi¬
schen Rechts in allen Bereichen der Rechtsprechung, bis hin zum Mord.125
Überall in Wales fanden walisische Gesetze Anwendung für Waliser, englische
für Engländer.126 Analog zu der Parallelität der Gesetzessysteme existierte ein
paralleles System von Gerichtshöfen.127 In der Regel wurde es von Zeitgenos¬
sen als vorteilhaft betrachtet, als Engländer zu gelten bzw. ihre Angelegenhei¬
ten nach englischem Recht abgeurteilt zu sehen, denn das modernere englische
Pacht- und Immobilienrecht bot wirtschaftliche Vorteile.128 Desungeachtet
versuchten die Waliser, ihr Recht auch gegen die englische Obrigkeit zu
behaupten und es sogar zu ihrem Vorteil zu nutzen. So traten verschiedene
Gebiete in Südwales, gestützt auf das walisische Recht, gegen Kompetenzüber¬
schreitungen des stellvertretenden Justitiars für Südwales an.129 Es läßt sich
zeigen, daß walisisches Privat- und Immobilienrecht über das Mittelalter hinaus
verbreitet war und in der Mehrzahl der Fälle angewendet wurde. Noch im 16.
Jahrhundert war es wohlbekannt und fand Anwendung.130 Ebenfalls bis ins 16.
Jahrhundert hinein lassen sich Fälle nach weisen, in denen sogar Morde außer¬
gerichtlich nach walisischem Gewohnheitsrecht - dem galanas - gesühnt wur¬
den. Die Beilegung von Mord- und Totschlagsfällen erfolgte durch Zahlung ei¬
nes Wergeides, das ursprünglich von der Verwandtschaft des Täters zu
erbringen war. Im Laufe der Zeit wurde es zu einer vom Individuum zu leisten¬
den Zahlung.131 Die Ablösung einer Blutschuld durch Geldzahlung stand in
deutlichem Widerspruch zur englischen Rechtsauffassung im Späteren Mittelal¬
ter. Dennoch wurde dieses Verfahren von den englischen Herren gefördert. Da¬
bei dürfte deren pekuniäres Interesse im Vordergrund gestanden haben, da sie
ein Drittel der eingetriebenen Summen beanspruchen konnten.132
Pikanterweise wandten die geschlagenen Anhänger Glyndwrs dieses Recht ge¬
gen königstreue Waliser an, die gegen die Rebellen gekämpft hatten. Die Ver¬
wandten der Getöteten forderten von den Gegnern die Ablösung der Schuld und
124 Vgi ebdS. 3-5 und 6 f.
125 Vgl. Davies: Law, S. 4 f. und 16, mit dems.: Twilight, S. 154, und dems.: Bloodfeud,
S. 352 f.
126 Siehe ders.: Law, S. 9, und ders.: Twilight, S. 153.
127 ygi ders.: Law, S. 16, mit Otway-Ruthven, S. 13.
128 Siehe Rees: Calendar, S. 99, zu Immobilienrecht. - Vgl. Davies: Twilight, S. 153.
129 „deputy of the justice of South Wales“; Rees: Calendar Nr. 1870, S. 50f. - Zu vgl. auch
S. 245 und 250.
130 Ygi Davies: Twilight, S. 156 und 158 f.
131 Vgl. ders.: Bloodfeud, S. 353 ff.
132 Siehe ebd., S. 346.
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