Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

geschriebenes  Recht,  das  gewiesen  wurden.  Es  kann  aus  Gerichtsakten  und
Städteordnungen,  schriftlichen  Quellen  also,  erschlossen  werden.124  Ein
Merkmal  des  Markenrechts  war  die  starke  und  abgesicherte  Stellung  des  walisischen
  Rechts  in  allen  Bereichen  der  Rechtsprechung,  bis  hin  zum  Mord.125
Überall  in  Wales  fanden  walisische  Gesetze  Anwendung  für  Waliser,  englische
für  Engländer.126  Analog  zu  der  Parallelität  der  Gesetzessysteme  existierte  ein
paralleles  System  von  Gerichtshöfen.127  In  der  Regel  wurde  es  von  Zeitgenossen
  als  vorteilhaft  betrachtet,  als  Engländer  zu  gelten  bzw.  ihre  Angelegenheiten
  nach  englischem  Recht  abgeurteilt  zu  sehen,  denn  das  modernere  englische
Pacht-  und  Immobilienrecht  bot  wirtschaftliche  Vorteile.128  Desungeachtet
versuchten  die  Waliser,  ihr  Recht  auch  gegen  die  englische  Obrigkeit  zu
behaupten  und  es  sogar  zu  ihrem  Vorteil  zu  nutzen.  So  traten  verschiedene
Gebiete  in  Südwales,  gestützt  auf  das  walisische  Recht,  gegen  Kompetenzüberschreitungen
  des  stellvertretenden  Justitiars  für  Südwales  an.129  Es  läßt  sich
zeigen,  daß  walisisches  Privat-  und  Immobilienrecht  über  das  Mittelalter  hinaus
verbreitet  war  und  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  angewendet  wurde.  Noch  im  16.
Jahrhundert  war  es  wohlbekannt  und  fand  Anwendung.130  Ebenfalls  bis  ins  16.
Jahrhundert  hinein  lassen  sich  Fälle  nach  weisen,  in  denen  sogar  Morde  außergerichtlich
  nach  walisischem  Gewohnheitsrecht  -  dem  galanas  -  gesühnt  wurden.
  Die  Beilegung  von  Mord-  und  Totschlagsfällen  erfolgte  durch  Zahlung  eines
  Wergeides,  das  ursprünglich  von  der  Verwandtschaft  des  Täters  zu
erbringen  war.  Im  Laufe  der  Zeit  wurde  es  zu  einer  vom  Individuum  zu  leistenden
  Zahlung.131  Die  Ablösung  einer  Blutschuld  durch  Geldzahlung  stand  in
deutlichem  Widerspruch  zur  englischen  Rechtsauffassung  im  Späteren  Mittelalter.
  Dennoch  wurde  dieses  Verfahren  von  den  englischen  Herren  gefördert.  Dabei
  dürfte  deren  pekuniäres  Interesse  im  Vordergrund  gestanden  haben,  da  sie
ein  Drittel  der  eingetriebenen  Summen  beanspruchen  konnten.132
Pikanterweise  wandten  die  geschlagenen  Anhänger  Glyndwrs  dieses  Recht  gegen
  königstreue  Waliser  an,  die  gegen  die  Rebellen  gekämpft  hatten.  Die  Verwandten
  der  Getöteten  forderten  von  den  Gegnern  die  Ablösung  der  Schuld  und

124  Vgi  ebdS.  3-5  und  6  f.
125  Vgl.  Davies:  Law,  S.  4  f.  und  16,  mit  dems.:  Twilight,  S.  154,  und  dems.:  Bloodfeud,
S.  352  f.
126  Siehe  ders.:  Law,  S.  9,  und  ders.:  Twilight,  S.  153.
127  ygi  ders.:  Law,  S.  16,  mit  Otway-Ruthven,  S.  13.
128  Siehe  Rees:  Calendar,  S.  99,  zu  Immobilienrecht.  -  Vgl.  Davies:  Twilight,  S.  153.
129  „deputy  of  the  justice  of  South  Wales“;  Rees:  Calendar  Nr.  1870,  S.  50f.  -  Zu  vgl.  auch
S.  245  und  250.
130  Ygi  Davies:  Twilight,  S.  156  und  158  f.
131  Vgl.  ders.:  Bloodfeud,  S.  353  ff.
132  Siehe  ebd.,  S.  346.

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