Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

schlicht  die  Ansässigkeit  an  einem  Ort.  Da  hiervon  Sprecher  von  Walisisch  und
Englisch  betroffen  waren,  hatte  Sprachenpolitik  bei  den  Erwägungen  der
Commons  offensichtlich  keine  Bedeutung.  Die  Vernichtung  des  Walisischen
war  als  politisches  Ziel  nicht  vorhanden.  Allerdings  hätten  Versammlungsverbote,
  Verbot  walisischen  Rechts,  Verbot  des  Bardentums  und  Ämterverbote  für
Waliser  das  Walisische  aus  dem  öffentlichen  Bereich  verschwinden  und  Englisch
  an  seine  Stelle  treten  lassen,  wenn  sie  umgesetzt  worden  wären.  Die  Gesetze
  gegen  die  Waliser  wurden  bis  zum  Act  of  Union  nicht  aufgehoben  und  im
15.  Jahrhundert  mehrfach  erneuert.117  Sie  wirkten  hemmend  für  aufwärtsstrebende
  Waliser,  die  gezwungen  waren,  Einbürgerungen  zu  beantragen,118  und
boten  Engländern  immer  wieder  eine  Handhabe  zur  Niederhaltung  unliebsamer
Konkurrenz.
6. Walisisch  als  Gerichtssprache
Zwischen  1284  und  1536  war  Wales  aufgeteilt  in  das  Fürstentum,  das  seit  1301
und  ständig  seit  1343  dem  englischen  Kronprinzen  zugewiesen  war,  und  in  eine
Vielzahl  von  Marken,  die  vom  Königtum  unabhängigen  Markgrafen  unterstanden.
  Diese  hatten  in  ihrer  Mark  alle  juristischen  Vollmachten  eines  Königs.119
Walisisches  Recht  war  regional  unterschiedlich  verankert  und  schon  vor  der  Eroberung
  vielfach  unbeliebt.120  Das  Recht,  das  im  Fürstentum  angewendet
wurde,  wurde  1284  im  ,Großen  Statut  von  Ruddlan‘  festgelegt.  Hiernach
wurde  das  walisische  Recht  in  seinem  Bestand  gesichert.  Es  wurde  lediglich  von
,anti-göttlichen‘  und  vernunftwidrigen  Elementen  gereinigt.  Bei  Zivilprozessen
und  im  Immobilienverkehr  nahm  walisisches  Recht  die  Rolle  eines  Altemativrechts
  an,  das  neben  englischem  Recht  verwendet  wurde.121  Zwingend  vorgeschrieben
  wurde  die  Anwendung  englischen  Rechts  bei  Kapitalverbrechen.
Langfristig  hielt  sich  im  Fürstentum  als  Relikt  walisischen  Kriminalrechts  nur
das  amobr,  eine  Geldbuße,  die  auf  sexuelle  Verfehlungen  von  Frauen  stand  und
zum  verbreitetsten  nach  walisischem  Recht  verfolgten  Delikt  im  Fürstentum
wurde.122
Das  Recht  der  Marken  existierte  formal  unabhängig  vom  englischen  Recht  und
den  Regelungen  im  Fürstentum.123  Zum  größeren  Teil  handelte  es  sich  um  un¬117

  1429,  siehe  Rot.Pari.  IV,  S.  440.  -  1433,  siehe  ebd.  -  1447,  siehe  Rot.Pari.  V,  S.  138.  -
Vgl.  Rees:  Calendar  Nr.  9812,  S.  328  f.
118  Vgl.  Rees:  Calendar  Nr.  1224,  S.  37,  zu  1427:  Nr.  1062,  S.  36,  zu  1430  oder  1436;  Nr.
1318,  S.  38,  zu  1439-42;  und  öfter.
119  Vgl.  Otway-Ruthven,  S.  5,  7  und  12,  mit  Davies:  Law,  S.  10.
120  Siehe  Davies:  Twilight,  S.  149.
121  Siehe  ebd.,  S.  147.
122  Vgl.  ebd.,  S.  155.
123  Vgl.  Davies:  Law,  S.  2.
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