der Volksgruppen, und zwar sowohl auf individueller Ebene, als auch im Bereich
größerer sozialer Verbände. Diese Erscheinung macht es unwahrscheinlich,
daß der Versuch unternommen wurde, den Menschen, mit denen man
Umgang pflegte, die Sprache zu nehmen.
5. Die Forderungen der Commons gegen die Rebellen
Im sogenannten Hilary Parlament von 1401 und erneut 1403 forderten die
Commons harte Maßnahmen gegen die Waliser. Darunter war das Verbot für
Waliser, in England und in englischen Städten in Wales zu siedeln oder Land
zu erwerben.101 Engländer sollten nicht mehr durch Waliser oder auf Klage
von Walisern hin verurteilt werden dürfen, außer, wenn das Urteil durch englische
Richter und Geschworene gefällt wurde.102 Die Forderung, den Rebellen
jede Begnadigung zu verweigern, wurde vom König abgelehnt.103 Uneingeschränkte
königliche Zustimmung fanden hingegen Forderungen nach der Benachteiligung
von Mischehen. Kein englischer Bürger, der eine walisische Frau
geheiratet hatte, sollte länger Rechte - franchises - über Engländer haben dürfen,104
heißt es einmal ganz undifferenziert. An anderer Stelle wurde hingegen
unterschieden zwischen Ehen, die vor dem Aufstand geschlossen worden waren
und die ohne rechtliche Folgen bleiben sollten, und solchen, die seit dem Aufstand
geschlossen wurden und den Ausschluß von jeglichem Amt in Fürstentum
und Marken mit sich bringen sollten.105 Waliser sollten grundsätzlich von allen
Ämtern ausgeschlossen werden und auch nicht mehr als Ratsmitglieder fungieren
dürfen.106
Gegen ein zentrales Element der walisischen Kultur richtete sich das vom König
befürwortete Verbot der Tätigkeit von Barden. Damit wurde auch ein
Schlag gegen die walisische Sprache geführt; war es doch deren künstlerische
Ausgestaltung und die Weitergabe entsprechender Texte, die unterbunden werden
sollte.107 Praktisch einem Verbot, die walisische Sprache öffentlich zu gebrauchen,
kam es gleich, wenn ein Versammlungsverbot für Waliser ausgesprochen
wurde, von dem es Ausnahmen nur mit Genehmigung und in Anwesenheit
der englischen Obrigkeit geben sollte.108
101 Vgl. Rot.Parl. III, Nr. 77, S. 472 f. bzw. Nr. 107, S. 476. - Statutes Nr. XII, S. 124.
102 Vgl. Rot.Parl. III, Nr. 106, S. 476 und Nr. 87, S. 508. - Statutes Nr. XXVI, S. 140.
103 Vgl. Rot.Parl. m, Nr. 102, S. 476.
104 Siehe ebd. Nr. 91, S. 508. - Statutes Nr. XXXIV, S. 141.
105 Siehe RotParl. III, Nr. 102, S. 509.
106 Siehe ebd. Nr. 99, S. 509. - Statutes Nr. XXXII, S. 141.
107 „ ... q[ue] null Westour, Rymour, Ministrall ne Vacabond soient sustenuz en la t[er]re de
Gales pur faire Kymorthas ou coillage s[u]r la co[mmun]e poeple illeoqes...“ Statutes Nr.
XXVII S. 140. - Siehe Rot.Parl. HI, Nr. 90, S. 508.
108 „Item, ordeignez est & establiz q[ue] null Com[m]anvaes ou congregacions soient faitz ou
soeffertz estre faitz p[ar] les Galoises en aucune partie de Gales p[u]r aucuns conseilx ou
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