Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

der  Volksgruppen,  und  zwar  sowohl  auf  individueller  Ebene,  als  auch  im  Bereich
  größerer  sozialer  Verbände.  Diese  Erscheinung  macht  es  unwahrscheinlich,
  daß  der  Versuch  unternommen  wurde,  den  Menschen,  mit  denen  man
Umgang  pflegte,  die  Sprache  zu  nehmen.
5. Die  Forderungen  der  Commons  gegen  die  Rebellen
Im  sogenannten  Hilary  Parlament  von  1401  und  erneut  1403  forderten  die
Commons  harte  Maßnahmen  gegen  die  Waliser.  Darunter  war  das  Verbot  für
Waliser,  in  England  und  in  englischen  Städten  in  Wales  zu  siedeln  oder  Land
zu  erwerben.101  Engländer  sollten  nicht  mehr  durch  Waliser  oder  auf  Klage
von  Walisern  hin  verurteilt  werden  dürfen,  außer,  wenn  das  Urteil  durch  englische
  Richter  und  Geschworene  gefällt  wurde.102  Die  Forderung,  den  Rebellen
jede  Begnadigung  zu  verweigern,  wurde  vom  König  abgelehnt.103  Uneingeschränkte
  königliche  Zustimmung  fanden  hingegen  Forderungen  nach  der  Benachteiligung
  von  Mischehen.  Kein  englischer  Bürger,  der  eine  walisische  Frau
geheiratet  hatte,  sollte  länger  Rechte  -  franchises  -  über  Engländer  haben  dürfen,104
  heißt  es  einmal  ganz  undifferenziert.  An  anderer  Stelle  wurde  hingegen
unterschieden  zwischen  Ehen,  die  vor  dem  Aufstand  geschlossen  worden  waren
und  die  ohne  rechtliche  Folgen  bleiben  sollten,  und  solchen,  die  seit  dem  Aufstand
  geschlossen  wurden  und  den  Ausschluß  von  jeglichem  Amt  in  Fürstentum
und  Marken  mit  sich  bringen  sollten.105  Waliser  sollten  grundsätzlich  von  allen
Ämtern  ausgeschlossen  werden  und  auch  nicht  mehr  als  Ratsmitglieder  fungieren
  dürfen.106

Gegen  ein  zentrales  Element  der  walisischen  Kultur  richtete  sich  das  vom  König
  befürwortete  Verbot  der  Tätigkeit  von  Barden.  Damit  wurde  auch  ein
Schlag  gegen  die  walisische  Sprache  geführt;  war  es  doch  deren  künstlerische
Ausgestaltung  und  die  Weitergabe  entsprechender  Texte,  die  unterbunden  werden
  sollte.107  Praktisch  einem  Verbot,  die  walisische  Sprache  öffentlich  zu  gebrauchen,
  kam  es  gleich,  wenn  ein  Versammlungsverbot  für  Waliser  ausgesprochen
  wurde,  von  dem  es  Ausnahmen  nur  mit  Genehmigung  und  in  Anwesenheit
der  englischen  Obrigkeit  geben  sollte.108

101  Vgl.  Rot.Parl.  III,  Nr.  77,  S.  472  f.  bzw.  Nr.  107,  S.  476.  -  Statutes  Nr.  XII,  S.  124.
102  Vgl.  Rot.Parl.  III,  Nr.  106,  S.  476  und  Nr.  87,  S.  508.  -  Statutes  Nr.  XXVI,  S.  140.
103  Vgl.  Rot.Parl.  m,  Nr.  102,  S.  476.
104  Siehe  ebd.  Nr.  91,  S.  508.  -  Statutes  Nr.  XXXIV,  S.  141.
105  Siehe  RotParl.  III,  Nr.  102,  S.  509.
106  Siehe  ebd.  Nr.  99,  S.  509.  -  Statutes  Nr.  XXXII,  S.  141.
107  „  ...  q[ue]  null  Westour,  Rymour,  Ministrall  ne  Vacabond  soient  sustenuz  en  la  t[er]re  de
Gales  pur  faire  Kymorthas  ou  coillage  s[u]r  la  co[mmun]e  poeple  illeoqes...“  Statutes  Nr.
XXVII  S.  140.  -  Siehe  Rot.Parl.  HI,  Nr.  90,  S.  508.
108  „Item,  ordeignez  est  &  establiz  q[ue]  null  Com[m]anvaes  ou  congregacions  soient  faitz  ou
soeffertz  estre  faitz  p[ar]  les  Galoises  en  aucune  partie  de  Gales  p[u]r  aucuns  conseilx  ou
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