Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Forderung  seines  Vaters  Karl  IV.,  die  für  diesen  mehrfach  belegt  ist  und  mit
der  Fixierung  in  der  Goldenen  Bulle  von  1356  verfassungsrechtliche  Bedeutung
für  das  Reich  erlangt  hatte.  Hinter  ihr  steht  die  Rechtsfigur  einer  herrscherlichen
  Personalunion,  welche  die  Zusammenfassung  unterschiedlicher  Herrschaftskomplexe
  bis  hin  zu  Fürstentümern  und  Königreichen  in  der  Hand  eines
Herrschers  ermöglichte,  ohne  die  Selbständigkeit  der  einzelnen  Teile  grundsätzlich
  anzutasten.  Nur  die  Person  des  Herrschers  bildete  die  gemeinsame
Klammer,  und  die  Respektierung  der  Glieder  war  politisch  geboten.  Psychologisch
  wirkte  sie  sich  am  stärksten  aus,  wenn  der  betreffende  Herrscher  die
Sprache  des  jeweiligen  Herrschaftsbereichs  verstand,  sprach  und  schrieb.  Hierin
sah  Kaiser  Karl  IV.  ein  wesentliches  Element  politischer  Klugheit,  und  er
empfahl  bereits  für  die  kurfürstlichen  Prinzen  eine  entsprechende  Sprachausbildung,
  damit  sie  einst  des  vielgliedrigen  Reiches  „Gesetze  und  die  Verwaltung
verschiedenartiger,  durch  Sitten,  Lebensweise  und  Sprache  sich  unterscheidender
  Völker“  regeln  könnten.  „In  der  Eigenart  verschiedener  Sprachen  und
Zungen  (sollten  sie)  unterwiesen  werden,  damit  sie  mehr  Leute  verstehen  und
von  mehr  Leuten  verstanden  werden,  wenn  sie  bei  der  Fürsorge  für  die  Bedürfnisse
  so  vieler  der  kaiserlichen  Majestät  beistehen  und  einen  Teil  ihrer  Regierungssorgen
  tragen.“27  Dies  kommt  dem  Verzicht  auf  eine  allgemeine  Sprachenpolitik
  gleich,  obwohl  hinzugefügt  werden  muß,  daß  dem  lockeren  Gefüge
des  römisch-deutschen  Reiches  spätestens  seit  dem  14.  Jahrhundert  zwingende
staatliche  Maßnahmen  nie  entsprochen  hätten,  geschweige  hätten  realisiert  werden
  können.  Nur  insofern  läßt  sich  -  trotz  beeindruckendem  Respekt  vor  anderen
  ethnischen  und  nationalen  Identitäten  und  ihren  Dialekten  wie  Sprachen  -
nicht  von  modellartiger  staatlicher  Toleranz  unter  Verzicht  auf  Sprachenpolitik
sprechen.  Reflektiert  war  die  zitierte  Haltung  gleichwohl,  wie  sich  beispielsweise
  in  sprachdidaktischen  Anweisungen  der  zitierten  Goldenen  Bulle  von
1356  entnehmen  läßt:  „Die  Söhne  oder  Erben  und  Nachfolger“  der  Kurfürsten
(und  des  Kaisers)  sollten,  „-  da  man  als  wahrscheinlich  voraussetzt,  daß  sie  die
ihnen  angestammte  deutsche  Sprache  kennen  und  von  Kindheit  an  gelernt  haben
-  von  ihrem  siebenten  Lebensjahr  an  in  der  lateinischen,  der  italienischen  und
der  tschechischen  Sprache  unterrichtet  werden,  so  daß  sie  bis  zum  vierzehnten
Lebensjahr,  je  nach  der  ihnen  von  Gott  verliehenen  Begabung,  damit  vertraut
seien;  denn  dies  wird  nicht  nur  für  nützlich,  sondern  aus  obgenannten  Gründen
für  höchst  notwendig  erachtet,  weil  diese  Sprachen  am  meisten  für  den  Gebrauch
  und  Bedarf  des  heiligen  römischen  Reiches  angewendet  zu  werden  pflegen
  und  weil  in  ihnen  die  wichtigsten  Reichsgeschäfte  verhandelt  werden.  Wir
verordnen  aber,  daß  bei  obigem  folgendes  Verfahren  eingehalten  werde:  Es  sei
der  freien  Wahl  der  Eltern  überlassen,  entweder,  wenn  sie  Söhne  haben,  diese,
andernfalls  die  nächsten  Verwandten,  von  denen  sie  annehmen,  daß  sie  ihnen  in

27 Die  Goldene  Bulle  Kaiser  Karls  IV.  vom  Jahre  1356,  bearb.  v.  Fritz,  Wolfgang  D.
(MGH,  Fontes  iuris  Germanici  antiqui  11,  1972)  c.  31,  S.  90;  die  Übersetzung  folgt
Müller,  Konrad:  Die  Goldene  Bulle  Kaiser  Karls  IV.  1356  (Quellen  zur  neueren
Geschichte  25,  Bern  21964),  S.  97/99.

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