Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Da  im  Rahmen  eines  so  weitgefaßten  Themas  wie  der  Sprachenpolitik  im  Mittelalter
  allenfalls  deren  Vorhandensein  belegt  und  ein  gewisser  Überblick  angestrebt
  werden  kann,  muß  sich  diese  Skizze  auch  bei  Teilaspekten  auf  Andeutungen
  beschränken,  sofern  die  Quellen-  und  Forschungslage  es  überhaupt  erlauben.
  Zweisprachigkeit  ist  grundsätzlich  in  sprachlichen  Mischzonen  sowie  in
Grenzregionen  gegeben.  Im  slawisch-deutschen  Siedlungsraum  ist  sie  hingegen
nicht  selbstverständlich.  So  sah  der  Sachsenspiegel  für  die  Sprache  vor  Gericht
unterschiedliche  Verfahren  vor,  wenn  der  Slawe  bzw.  Wende  des  Deutschen
nicht  mächtig  oder  aber  zweisprachig  war.  Letzterer  hatte  keinen  Anspruch  darauf,
  in  seiner  Muttersprache  angesprochen  zu  werden.  Daraus  ergaben  sich
mancherlei  Komplikationen,  die  noch  in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts
zu  Einschränkungen  bei  der  Verwendung  des  Wendischen  vor  Gericht  führten.
Hans  K.  Schulze,  der  1980  diese  Zusammenhänge  untersucht  hat,  wertete  die
Einschränkungen  jedoch  „kaum  als  Ausdruck  einer  nationalistischen  Einstellung
oder  gar  einer  bewußten  ,Sprachpolitik*  ...,  sondern  eher  als  den  Versuch,  die
Funktionsfähigkeit  der  Rechtsprechung  zu  sichern.  Die  meisten  Richter  waren
ohne  Zweifel  deutscher  Herkunft,  und  es  dürfte  ihnen  schwer  gefallen  sein,  eine
in  slavischer  Sprache  geführte  Gerichtsverhandlung  zu  leiten,  und  in  gleicher
Weise  dürfte  das  auch  für  die  Schöffen  gegolten  haben.  Ein  Verfahren  in  deutscher
  Sprache  war  leichter  durchzuführen,  und  deshalb  sollten  Wenden,  die  des
Deutschen  mächtig  waren,  eine  Klage  nicht  dadurch  abweisen  können,  daß  sie
sich  auf  ihr  Recht  beriefen,  in  ihrer  Muttersprache  angesprochen  zu  werden.“!2
Obwohl  also  eine  über  sehr  lange  Zeiten  kolportierte  These  vom  „Verbot  des
Wendischen  als  Gerichtssprache“  -  mitunter  angeblich  gar  unter  Androhung  der
Todesstrafe  -  nicht  zu  belegen  und  somit  unhaltbar  ist,  lassen  sich  technische
Erleichterungen,  die  sich  sozusagen  zu  systemimmanenten  Zwängen  steigern
konnten,  in  ihren  sprachlichen  Auswirkungen  nicht  ganz  wegdisputieren;  insofern
  waren  sie  gewiß  auch  politisch  nicht  irrelevant.  Ohnehin  sollte  man  die
mitunter  vielfältigen  Auswirkungen  von  eher  schlichten  technischen  Anweisungen
  oder  Regelungen  nicht  unterschätzen,  selbst  wenn  diese  zunächst  nicht
als  sprachenpolitisch  anzusehen  sind.  Vielleicht  gehört  in  diesen  Zusammenhang
  auch  eine  Maßnahme  Rudolfs  von  Habsburg.  Johann  von  Viktring  berichtet
  nämlich,  König  Rudolf  habe  auf  seinen  frühen  Hoftagen  angeordnet,  man
solle  Privilegien  künftig  in  der  Volkssprache  abfassen,  weil  das  schwierige  Latein
  Irrtümer  und  größte  Zweifel  produziere  und  die  Laien  betrüge  (Decretum
in  hiis  curiis  fuit,  ut  privilegia  vulgariter  conscribantur,  quia  Latinitatis  difficultas
  errores  et  dubia  maxima  pariebat  et  laycos  decipiebat,)12 13  In  dieser  Nach-12

  Schulze,  Hans  K.:  „Slavica  Lingua  Penitus  Intermissa.  Zum  Verbot  des  Wendischen  als
Gerichtssprache“,  in:  Grothusen,  K.-D.  u.  Zemack,  K.  (Hrsg.):  Europa  slavica  -  Europa
orientalis.  Festschrift  für  Herbert  Ludat  zum  70.  Geburtstag,  Berlin  1980,  S.  354-367,
hier  S.  360.
13  Johann  von  Viktring,  Liber  certarum  historiarum  II,  4  Rec.A  (ed.  Schneider,  F.:  MG
SSrG  36,  1909,  S.  221).  —  Vgl.  Schneider,  Reinhard:  „Das  Königtum  als  Integrations-70


            
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