Da im Rahmen eines so weitgefaßten Themas wie der Sprachenpolitik im Mittelalter
allenfalls deren Vorhandensein belegt und ein gewisser Überblick angestrebt
werden kann, muß sich diese Skizze auch bei Teilaspekten auf Andeutungen
beschränken, sofern die Quellen- und Forschungslage es überhaupt erlauben.
Zweisprachigkeit ist grundsätzlich in sprachlichen Mischzonen sowie in
Grenzregionen gegeben. Im slawisch-deutschen Siedlungsraum ist sie hingegen
nicht selbstverständlich. So sah der Sachsenspiegel für die Sprache vor Gericht
unterschiedliche Verfahren vor, wenn der Slawe bzw. Wende des Deutschen
nicht mächtig oder aber zweisprachig war. Letzterer hatte keinen Anspruch darauf,
in seiner Muttersprache angesprochen zu werden. Daraus ergaben sich
mancherlei Komplikationen, die noch in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts
zu Einschränkungen bei der Verwendung des Wendischen vor Gericht führten.
Hans K. Schulze, der 1980 diese Zusammenhänge untersucht hat, wertete die
Einschränkungen jedoch „kaum als Ausdruck einer nationalistischen Einstellung
oder gar einer bewußten ,Sprachpolitik* ..., sondern eher als den Versuch, die
Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung zu sichern. Die meisten Richter waren
ohne Zweifel deutscher Herkunft, und es dürfte ihnen schwer gefallen sein, eine
in slavischer Sprache geführte Gerichtsverhandlung zu leiten, und in gleicher
Weise dürfte das auch für die Schöffen gegolten haben. Ein Verfahren in deutscher
Sprache war leichter durchzuführen, und deshalb sollten Wenden, die des
Deutschen mächtig waren, eine Klage nicht dadurch abweisen können, daß sie
sich auf ihr Recht beriefen, in ihrer Muttersprache angesprochen zu werden.“!2
Obwohl also eine über sehr lange Zeiten kolportierte These vom „Verbot des
Wendischen als Gerichtssprache“ - mitunter angeblich gar unter Androhung der
Todesstrafe - nicht zu belegen und somit unhaltbar ist, lassen sich technische
Erleichterungen, die sich sozusagen zu systemimmanenten Zwängen steigern
konnten, in ihren sprachlichen Auswirkungen nicht ganz wegdisputieren; insofern
waren sie gewiß auch politisch nicht irrelevant. Ohnehin sollte man die
mitunter vielfältigen Auswirkungen von eher schlichten technischen Anweisungen
oder Regelungen nicht unterschätzen, selbst wenn diese zunächst nicht
als sprachenpolitisch anzusehen sind. Vielleicht gehört in diesen Zusammenhang
auch eine Maßnahme Rudolfs von Habsburg. Johann von Viktring berichtet
nämlich, König Rudolf habe auf seinen frühen Hoftagen angeordnet, man
solle Privilegien künftig in der Volkssprache abfassen, weil das schwierige Latein
Irrtümer und größte Zweifel produziere und die Laien betrüge (Decretum
in hiis curiis fuit, ut privilegia vulgariter conscribantur, quia Latinitatis difficultas
errores et dubia maxima pariebat et laycos decipiebat,)12 13 In dieser Nach-12
Schulze, Hans K.: „Slavica Lingua Penitus Intermissa. Zum Verbot des Wendischen als
Gerichtssprache“, in: Grothusen, K.-D. u. Zemack, K. (Hrsg.): Europa slavica - Europa
orientalis. Festschrift für Herbert Ludat zum 70. Geburtstag, Berlin 1980, S. 354-367,
hier S. 360.
13 Johann von Viktring, Liber certarum historiarum II, 4 Rec.A (ed. Schneider, F.: MG
SSrG 36, 1909, S. 221). — Vgl. Schneider, Reinhard: „Das Königtum als Integrations-70