Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

gilt  dies,  kann  doch  gerade  in  ethnodemographisch  sehr  kleinteilig  strukturierten
  Räumen  ein  System  kommunaler  Schulhoheit  die  schulpolitischen  Folgeprobleme
  des  ethnischen  Flickenteppichmusters  weit  angemesseneren  Lösungen
zuführen  als  notwendig  stark  generalisierende  zentrale  Schulgesetzgebung  und
-Verwaltung.  Das  Beispiel  des  Schweizer  Kantons  Graubünden  veranschaulicht
dies  aufs  nachdrücklichste  (siehe  dazu  Richter  1993,  354).
Die  über  die  kommunale  Ebene  hinausgehende  Territorialautonomie  ist  ein  Lösungsmodell
  mit  deutlichen  Vorteilen,  aber  auch  mit  immanenten  Schwächen.
Zunächst  einmal  hängt  diese  Lösung  an  einer  Grundvoraussetzung,  die  nur  bei
einem  kleineren  Teil  der  Minderheiten  wirklich  erfüllt  ist:  die  entsprechende
Volksgruppe  muß  nämlich  dominante  Volksgruppe  in  einem  halbwegs  zusammenhängenden
  Territorium  sein,  um  über  den  Weg  der  Dezentralisierung  staatlicher
  Aufgaben  an  regionale  Einheiten  wirklich  bessere  Problemlösungen  zu
erreichen.  Ist  diese  Bedingung  nicht  erfüllt,  stellt  also  die  ,Titulamation‘  eines
autonomen  Gebietes  demographisch  nur  die  Minderheit  der  Bevölkerung,  so
verkommt  die  Autonomie  leicht  zur  reinen  Fassadenlösung,  wie  im  Falle  so
manchen  autonomen  Gebietes  der  alten  Sowjetunion  (bzw.  der  neuen  Russischen
  Föderation).  Als  Illustration  möge  das  Scheitern  der  meisten  finno-ugrischen
  Volksgruppen  in  Rußland  dienen,  in  ,ihrem‘  autonomen  Gebiet  eine  angemessene
  Regelung  der  Stellung  ihrer  Sprachen  in  der  Schulausbildung  zu  erzielen
  -  und  dies  trotz  eines  ihren  Belangen  weitgehend  entsprechenden  Rahmengesetzes
  der  Föderation.  Der  Durchsetzung  eines  effektiven  Minderheitenschutzes
  scheint  in  diesen  Fällen  immer  ein  kleines  Hindernis  entgegenzustehen
-  die  von  der  russischen  Mehrheit  dominierte  Führung  der  Autonomen  Republik,
  die  sich  dem  Ansinnen  auf  Förderung  der  Minderheitensprache  widersetzt
(Numminen  1993,  128).
Wenn  die  Grundbedingung  einer  funktionierenden  Territorialautonomie  jedoch
erfüllt  ist,  die  Volksgruppe  im  mit  Autonomie  ausgestatteten  Gebiet  also  die
Mehrheit  oder  zumindest  einen  entscheidenden  Anteil  der  Bevölkerung  stellt,  so
ergibt  sich  ein  anderes  Folgeproblem.  Minderheiten  sind  ganz  und  gar  nicht  dagegen
  gefeit,  wenn  sie  denn  einmal  Herrschaft  erlangt  haben,  nun  ihrerseits  repressiv
  gegenüber  den  ihnen  unterworfenen  ,lokalen  Minderheiten4  aufzutreten.
Es  stellt  sich  das  Problem  der  „Minderheit  in  der  Minderheit“,  die  eine  noch
kleinere  und  marginalere  Minderheit  sein  mag  (Walser  im  Aostatal),  die  aber
auch  die  zahlenmäßig  minoritäre  Gruppe  der  lokal  ansässigen  Mitglieder  des
Mehrheitsvolkes  sein  mag  (siehe  dazu  Heraud  1972,  265  ff.).  Diese  Minderheiten
  sind  ihrerseits  gegen  die  regionale  Mehrheit  zu  schützen,  verlangen  nach
rechtlich  abgesicherter  kommunaler  Autonomie  für  ihre  Siedlungsgebiete,  nach
Amtssprachenregelungen  und  entsprechenden  schulrechtlichen  Arrangements
und  bildungspolitischen  Förderprogrammen,  um  nicht  dem  Assimilationsdruck
der  in  der  Region  dominanten  Volksgruppe  zum  Opfer  zu  fallen  (Oeter  1994,
510).

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