gilt dies, kann doch gerade in ethnodemographisch sehr kleinteilig strukturierten
Räumen ein System kommunaler Schulhoheit die schulpolitischen Folgeprobleme
des ethnischen Flickenteppichmusters weit angemesseneren Lösungen
zuführen als notwendig stark generalisierende zentrale Schulgesetzgebung und
-Verwaltung. Das Beispiel des Schweizer Kantons Graubünden veranschaulicht
dies aufs nachdrücklichste (siehe dazu Richter 1993, 354).
Die über die kommunale Ebene hinausgehende Territorialautonomie ist ein Lösungsmodell
mit deutlichen Vorteilen, aber auch mit immanenten Schwächen.
Zunächst einmal hängt diese Lösung an einer Grundvoraussetzung, die nur bei
einem kleineren Teil der Minderheiten wirklich erfüllt ist: die entsprechende
Volksgruppe muß nämlich dominante Volksgruppe in einem halbwegs zusammenhängenden
Territorium sein, um über den Weg der Dezentralisierung staatlicher
Aufgaben an regionale Einheiten wirklich bessere Problemlösungen zu
erreichen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, stellt also die ,Titulamation‘ eines
autonomen Gebietes demographisch nur die Minderheit der Bevölkerung, so
verkommt die Autonomie leicht zur reinen Fassadenlösung, wie im Falle so
manchen autonomen Gebietes der alten Sowjetunion (bzw. der neuen Russischen
Föderation). Als Illustration möge das Scheitern der meisten finno-ugrischen
Volksgruppen in Rußland dienen, in ,ihrem‘ autonomen Gebiet eine angemessene
Regelung der Stellung ihrer Sprachen in der Schulausbildung zu erzielen
- und dies trotz eines ihren Belangen weitgehend entsprechenden Rahmengesetzes
der Föderation. Der Durchsetzung eines effektiven Minderheitenschutzes
scheint in diesen Fällen immer ein kleines Hindernis entgegenzustehen
- die von der russischen Mehrheit dominierte Führung der Autonomen Republik,
die sich dem Ansinnen auf Förderung der Minderheitensprache widersetzt
(Numminen 1993, 128).
Wenn die Grundbedingung einer funktionierenden Territorialautonomie jedoch
erfüllt ist, die Volksgruppe im mit Autonomie ausgestatteten Gebiet also die
Mehrheit oder zumindest einen entscheidenden Anteil der Bevölkerung stellt, so
ergibt sich ein anderes Folgeproblem. Minderheiten sind ganz und gar nicht dagegen
gefeit, wenn sie denn einmal Herrschaft erlangt haben, nun ihrerseits repressiv
gegenüber den ihnen unterworfenen ,lokalen Minderheiten4 aufzutreten.
Es stellt sich das Problem der „Minderheit in der Minderheit“, die eine noch
kleinere und marginalere Minderheit sein mag (Walser im Aostatal), die aber
auch die zahlenmäßig minoritäre Gruppe der lokal ansässigen Mitglieder des
Mehrheitsvolkes sein mag (siehe dazu Heraud 1972, 265 ff.). Diese Minderheiten
sind ihrerseits gegen die regionale Mehrheit zu schützen, verlangen nach
rechtlich abgesicherter kommunaler Autonomie für ihre Siedlungsgebiete, nach
Amtssprachenregelungen und entsprechenden schulrechtlichen Arrangements
und bildungspolitischen Förderprogrammen, um nicht dem Assimilationsdruck
der in der Region dominanten Volksgruppe zum Opfer zu fallen (Oeter 1994,
510).
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