Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Integration  abweichender  Sprach-  und  Kulturgruppen  in  das  Staatsgefüge.  Minderheiten
  werden  vor  die  Alternative  gestellt,  entweder  ihre  Unterschiedlichkeit
zu  leugnen  und  sich  zu  assimilieren,  oder  zum  Feind  der  ,Nation4  (und  des
Staates)  definiert  zu  werden.  Die  Probleme  der  Kurden  in  der  Türkei  oder  der
(slawophonen)  Mazedonier  in  Griechenland  sind  signifikant  für  dieses  Problem
in  Kategorien  ethnischer  Homogenität  definierter  Nationalstaaten.  Schon  die
Gründung  privater  Vereine  zur  Pflege  der  Volkskultur  der  Minderheiten  wird
hier  leicht  als  (strafbare)  Gründung  einer  separatistischen  Vereinigung4  eingestuft
  und  entsprechend  verfolgt,  denn  bereits  die  Vereinigung  unter  der  Prämisse
  der  Verschiedenheit  von  der  herrschenden  Mehrheit  stellt  einen  Anschlag
auf  die  auf  der  nationalen  Einheit4  basierende  Staatsräson  dar  (zur  Türkei  siehe
Rumpf  1993,  474  ff.,  zu  Griechenland  Filos  1994,  78  ff.).  Von  der  Gründung
politischer  Vereinigungen  oder  gar  Parteien,  die  die  Forderung  nach  politischer
oder  auch  nur  kultureller  Autonomie  für  die  Minderheit  auf  ihre  Fahnen  schreiben,
  sei  hier  gar  nicht  groß  die  Rede,  denn  derartige  Versuche  stellen  in  der
Perspektive  national  definierter  Einheitsstaaten  definitionsgemäß  einen
(staatsfeindlichen)  Akt  des  Hochverrates  dar  und  werden  mit  der  gesammelten
Härte  des  politischen  Strafrechts  geahndet  (vgl.  nur  als  besonders  drastisches
Beispiel  die  Türkei,  siehe  Rumpf  1993,  475  f.).
Politisch  sind  derartige  Vorgehensweisen  auf  längere  Sicht  kontraproduktiv,
und  auch  rechtlich  sind  sie  mehr  als  problematisch,  sind  sie  doch  eindeutig
nicht  von  der  Schrankenklausel  der  EMRK  gedeckt,  nämlich  dem  Erfordernis,
die  Beschränkung  der  Vereinigungsfreiheit  müsse  „necessary  in  a  democratic
society“  sein  (siehe  dazu  Hillgruber/Jestaedt  1993,  51  f.;  Richter  1994,  457).
Die  allgemeinen  Grundsätze,  die  über  nahezu  alle  europäischen  Verfassungen
hinweg  nachweisbar  sind,  decken  insoweit  zwar  erhebliche  strafrechtliche  Einschränkungen
  der  Vereinigungsfreiheit,  so  z.B.  den  Auschluß  jeglicher  Vereinigung,
  die  ihre  Ziele  mit  Gewalt  zu  verfolgen  sucht,  doch  kennt  sie  zugleich
einen  Mindestkem  für  den  nationalen  Gesetzgeber  eigentlich  unverfügbarer
Positionen,  und  dazu  gehört  die  strafrechtliche  Verfolgung  einer  minderheitenspezifischen
  Vereinigung,  nur  weil  sie  im  Widerspruch  zur  Ideologie  nationaler
Einheit  steht  (Richter  1994,  463  ff.,  481  ff.).
Als  legitim  erscheint  deshalb  einzig  die  strafrechtliche  Verfolgung  von  Organisationen,
  die  ihre  (separatistischen)  Ziele  mit  Gewalt  verfolgen.  Doch  erfaßt
dies  zugegebenermaßen  nur  einen  Teil  des  Problems.  Gerade  im  Falle  spezifischer
  Minderheitenparteien  sind  zahlreiche  europäische  Staaten  von  erheblichem
  Mißtrauen  geprägt,  selbst  wenn  sich  dies  meist  nicht  in  brutaler  Unterdrückung
  und  polizeilicher  Verfolgung  äußert.  Die  politischen  Bedenken  sind
im  Ansatz  auch  durchaus  nachvollziehbar.  Minderheitenparteien  fragmentieren
die  politische  Willensbildung,  führen  im  Extremfall  zu  Phänomenen  starrer
,Versäulung4  des  politischen  Systems,  die  das  Geschäft  der  politischen  Kompromißbildung
  erschweren  bis  verunmöglichen  können.  Minderheitenparteien
tragen  insoweit  den  Keim  der  Desintegration  des  herrschenden  politischen  Sy¬54


            
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