Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

türkisches  Schulsystem,  das  nur  in  türkischer  Sprache  erfolgt  und  nicht  zu  weiterführenden
  Abschlüssen  nach  griechischem  Schulrecht  führt,  schließt  diese
sowieso  schon  durch  historische  Antipathien  belastete  Bevölkerungsgruppe  nahezu
  völlig  aus  der  griechischen  Gesellschaft  aus  (vgl.  Filos  1994,  74  ff.).  Höhere
  Bildung,  gar  universitäre  Abschlüsse,  sind  für  deren  Angehörige  praktisch
nur  in  der  Türkei  zu  erwerben,  was  dann  aber  wiederum  zum  Ausschluss  nicht
nur  von  allen  griechischen  Staatspositionen,  sondern  auch  von  allen  sonstigen
höheren  Positionen  in  Griechenland  führt.  Doch  damit  noch  nicht  genug,  das
griechische  Staatsangehörigkeitsrecht  deckt  zusätzlich  noch  die  Aberkennung
der  griechischen  Staatsbürgerschaft  gegenüber  allen  Minderheitsangehörigen,
die  sich  längere  Zeit  im  Ausland  aufhalten  -  und  damit  faktisch  gegenüber  allen
Studenten  aus  der  türkischen  Minderheit  (Filos  1994,  77  f.).  Den  Effekt  wird
man  wohl  als  gewollt  ansehen  müssen:  die  Herausbildung  einer  eigenen  intellektuellen
  Führungsschicht  ist  der  Minderheit  unter  derartigen  Verhältnissen
praktisch  unmöglich.
Um  zusammenzufassen:  Schule  und  Erziehung  erweisen  sich  bei  näherem  Hinsehen
  als  die  Zentralfragen  jeder  Sprachen-  und  Minderheitenpolitik.  Dementsprechend
  tiefgreifend  ist  der  Dissens  zwischen  den  Staaten  Europas  in  dieser
Frage.  Zur  Verdeutlichung  sei  noch  einmal  auf  die  Formulierungsunterschiede
zwischen  dem  Konventionsentwurf  von  1991  und  der  dann  verabschiedeten
Rahmenkonvention  von  1994  hingewiesen.  Art.9  des  Entwurfs  der  Venedig-Kommission
  lautete  noch:  „Whenever  the  conditions  of  Art.8  are  fulfilled  [also
im  einzelnen:  whenever  a  minority  reaches  a  substantial  percentage  of  the  population
  of  a  region  or  of  the  total  population],  in  State  schools,  obligatory
schooling  shall  include,  for  pupils  belonging  to  the  minority,  study  of  their
mother  tongue.  As  far  as  possible,  all  or  part  of  the  schooling  shall  be  given  in
the  mother  tongue  of  pupils  belonging  to  the  minority...“  Art.  14  der  Rahmenkonvention
  läßt  davon  in  seinen  vielfältigen  Klauseln  des  ,wenn‘  und  ,aber‘
nicht  mehr  viel  übrig:  „In  areas  inhabitated  by  persons  belonging  to  national
minorities  traditionally  or  in  substantial  numbers,  if  there  is  sufficient  demand,
the  Parties  shall  endeavour  to  ensure,  as  far  as  possible  and  within  the  framework
  of  their  education  systems,  that  persons  belonging  to  those  minorities  have
adequate  opportunities  for  being  taught  the  minority  language  or  for  receiving
instruction  in  this  language.“  (Hervorhebungen  durch  den  Autor).

V. Politische  Partizipation
Integration  der  Minderheit  in  das  politische  Gefüge  des  für  sie  zuständigen
Territorialstaates  erfordert  Anerkennung  der  Minderheit  als  einer  von  der  kulturell
  dominanten  ,Staatsnation4  unterschiedenen  Volksgruppe.  Die  ,nation  une
et  indivisible4,  die  auf  der  Fiktion  der  Einheit  von  Staatsvolk  und  Staatsgebiet
aufbaut  und  das  Staatsvolk  gleichsetzt  mit  der  in  Kategorien  einer  herrschenden
Kultur  definierten  »Nation4,  ist  schon  vom  Ansatz  her  unfähig  zur  bewußten

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