zur Hälfte in Kastilisch, zur Hälfte in Baskisch erteilt wird (Oeter 1993, 394 f.;
Kremnitz 1991, 16 f.). Grundsätzlich anzustreben wird die mittlere Lösung
sein, eine zweisprachige Schulerziehung, die Beherrschung der nationalen
Amtssprache wie der regionalen Sprache zur gleichwertigen Zielsetzung für
Angehörige der Minderheit wie der Mehrheit macht (zu den Argumenten dafür
siehe Marauhn 1994, 428 f.). Dies war z.B. bis vor kurzem die politische Zielvorgabe
der katalanischen Schulgesetzgebung, mit ermutigenden Ergebnissen in
der Praxis. Erstrebenswert ist eine solche differenzierte Lösung, da sich der
Schulpolitik in Minderheitenregionen eine komplizierte Doppelaufgabe stellt.
Anzustreben ist hier eine doppelte Integration, eine Integration der Minderheitenbevölkerung
in das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gefüge des Gesamtstaates
und eine Integration der zugewanderten Angehörigen des nationalen
Mehrheitsvolkes in die von der Kultur des regional dominanten Minderheitsvolkes
geprägte lokale Gesellschaft.
Doch gerade das Beispiel Katalonien zeigt auch das schulpolitische Problempotential
territorialer Autonomiestrukturen. So hat sich die katalanische Regionalregierung
neuerdings dem bildungspolitischen Leitbild verschrieben, in ganz
Katalonien die einsprachige Schulerziehung in Katalanisch zur Pflicht zu machen,
mit Kastilisch nur noch als im Fremdsprachenunterricht gelehrter Zweitsprache.
Würde dieses Modell wirklich durchgesetzt, so bedeutete dies letztlich
Umkehrung der Diskriminierung, denn benachteiligt wären nun auf einmal die
kastilischsprachigen Zuwanderer. Daß dies in einem traditionell auf eine nationale
Einheitskultur orientierten Staat wie Spanien erhebliche Emotionen (und
Konflikte) auslöst, läßt sich unschwer denken. Doch kann sich diese Politik auf
etablierte Vorbilder stützen, nämlich gerade auf die multinationalen Staaten föderaler
Struktur, die in den Gliedstaaten ein striktes Territorialitätsprinzip
praktizieren (wie die Schweiz oder seit einiger Zeit auch Belgien). Schulerziehung
ist dort nur in der regionalen Amtssprache möglich, auch für Angehörige
der anderen für die ,Willensnation* konstitutiven Sprachgruppen. Selbst Privatschulen
anderer sprachlicher Ausrichtung werden grundsätzlich nicht zugelassen.
Ob dies der Weisheit letzter Schluß ist, darüber mag man streiten - wenn auch
im Fall kleinräumiger Sprachgemeinschaften, die grundsätzlich in ihrem Bestand
bedroht sind, manches für derart drastische Maßnahmen im Sinne der Erhaltung
sprachlich-kultureller Kohäsion sprechen mag. Etwas mehr Großzügigkeit
schiene insoweit aber wohl doch angebracht, zumal da gerade ein multinationaler
Staat auf ein Mindestmaß an Gemeinsamkeiten bedacht sein muß und
damit auf ein Minimum an gemeinsamer Kommunikationsbasis, die von krasser
sprachlicher Segregation nur allzuleicht bedroht wird.
Welch drastische Nachteile rigide schulische Segregation im Gefolge haben
kann, veranschaulicht das Beispiel der türkischen Minderheit im griechischen
Thrazien. Ein völlig vom griechischen Schulsystem abgetrenntes (religiöses)
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