Wahlen demokratisch strukturiert, mittels eines Organisationsstatuts, das der
Staat innerhalb bestimmter Grenzen bestimmen kann. Diese Personalkörperschaften
erhalten staatliche Aufgaben und Kompetenzen übertragen, insbesondere
im Bereich der Kulturpflege und im Schulwesen, werden dabei auch mit
Mitteln aus dem allgemeinen Steueraufkommen ausgestattet (vgl. dazu
Pemthaler 1993, 26 ff.). Ungarn hat sein neues Minderheitengesetz auf diesem
Modell aufgebaut, ebenso wie jüngst auch Estland (in Anknüpfung an ältere
Vorbilder der Zwischenkriegszeit), und auch für die slowenische Minderheit in
Österreich wird ein derartiges Modell diskutiert (vgl. zu Ungarn Nolte 1993,
520 ff.; zu Estland Uibopuu 1994, 45 ff.; zu den Vorschlägen für die Slowenen
in Kärnten siehe Pemthaler 1993, 24 ff.).
Quasi von selbst ergibt sich die Lösung dieser Organisationsprobleme bei einer
gezielten Einbindung der Minderheiten in das System der staatlichen Territorialkörperschaften.
Im Rahmen der Lösungen territorialer Autonomie gerät der
Betrieb des Schulwesens gewissermaßen automatisch in die Hände der Minderheitenvertretungen,
soweit die Autonomie ein traditionell von der Minderheitenvolksgruppe
geprägtes Gebiet umfaßt (zur Territorialautonomie als Lösungsansatz
in der Minderheitenschulfrage vgl. Marauhn 1994, 421 ff., außerdem
Veiter 1972, 251).
Derartige Selbstbestimmung1 der Volksgruppe im Schulwesen löst allerdings
nicht nur viele Fragen, sondern schafft zugleich erhebliche neue Probleme. Das
Verhältnis der landesweiten Mehrheitsspräche (und nationalen Amtssprache) zur
Minderheitensprache (und regionalen Amtssprache) muß im Schulwesen sorgsam
austariert werden (vgl. dazu Marauhn 1994, 416 ff.). Betrieb und Kontrolle
der Schulen durch Autonome Gemeinschaften der Minderheitenvölker
wird unweigerlich zu einer Aufwertung der Minderheitensprache zum Unterrichtsmedium
führen. Aber wie sind die (damit zur lokalen Minderheit werdenden)
Angehörigen des nationalen Mehrheitsvolkes in das Schulwesen zu integrieren?
Und darf die Aufwertung der Sprache der regional dominanten Volksgruppe
so weit gehen, daß sie zum alleinigen Unterrichtsmedium erklärt wird?
Die erste Frage ist noch relativ einfach zu beantworten. Das Schulwesen in derartigen
Autonomen Gebieten der Minderheiten wird immer ein differenziertes
Schulwesen sein müssen, das (nach Unterrichtssprache) unterschiedliche
Schultypen zur Verfügung stellt (siehe Marauhn 1994, 427 ff.). Als Beispiel
diene hier Spanien. Die denkbaren Formen bilden insoweit ein Kontinuum, das
von Schulen in der nationalen Amts- (und Mehrheits)sprache (Kastilisch im
Falle Spaniens) mit einem Mindestanteil an (fremdsprachlichem) Unterricht in
der Sprache der regionalen Volksgruppe (und sei es Baskisch) als einem Extrempol
bis zur grundsätzlich einsprachigen Schule mit Unterricht in der Minderheitssprache
(und nur Fremdsprachenunterricht in der Mehrheitsprache und
nationalen Amtssprache) als anderem Extrem reicht (Oeter 1993, 388 ff.).
Beide Schultypen kennt z.B. das spanische Baskenland als Regeltypen, mit einem
Mischtypus als dritter Form, in der in den höheren Stufen der Unterricht
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