Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Nun  kann  dies  nicht  heißen,  der  Staat  sei  völlig  frei,  die  Bedingungen  so  zu
definieren,  daß  private  Minderheitenschulen  völlig  ausgeschlossen  werden
könnten.  Die  Vorgabe  etwa,  Unterricht  dürfe  generell  nur  in  der  nationalen
Amtssprache  erteilt  werden,  wie  dies  einige  auf  nationale  Homogenität  fixierte
Staaten  immer  noch  tun,  mißachtet  eindeutig  die  legitimen  Belange  der  Minderheit.
  Umgekehrt  wird  der  nationale  Schulgesetzgeber  aber  in  seinen  Anforderungen
  an  Lehrplan  und  Schulorganisation  vorschreiben  dürfen,  daß  zwingend
die  nationale  Amtssprache  zu  lehren  sei,  wohl  auch,  daß  zumindest  ein  Teil  des
Unterrichts  in  der  nationalen  Amtssprache  zu  erteilen  sei.
Das  in  der  Praxis  schwierigste  Problem  minderheitenspezifischer  Privatschulsysteme
  wurde  dabei  noch  gar  nicht  erwähnt:  Der  Betrieb  von  Privatschulen
kostet  Geld,  im  Zweifel  sogar  sehr  viel  Geld.  Nur  die  wenigsten  Minderheiten
werden  von  sich  aus  über  die  Ressourcen  verfügen,  ein  ausgebautes  eigenes
Schulwesen  selbst  zu  finanzieren.  Gerechtigkeitserwägungen  legen  dann  schnell
die  Forderung  nach  staatlicher  Finanzierung,  und  sei  es  nur  partieller  Subventionierung,
  eines  minderheitenspezifischen  Schulsystems  nahe.  Die  Minderheit
wird  sich  darauf  berufen,  sie  trage  mit  ihrem  Steueraufkommen  zur  allgemeinen
  Finanzierung  des  Bildungswesens  bei,  dann  müsse  ihr  auch  aus  dem  allgemeinen
  Mittelaufkommen  ein  angemessenes  Schulwesen  finanziert  werden.  Angemessen
  aber  sei  auf  Dauer  nur  ein  Schulsystem,  das  die  Sprache  der  Minderheiten
  zum  Lehrgegenstand  wie  partiell  auch  zum  Lehrmedium  macht  (zum
Problem  der  staatlichen  Finanzierung  von  Privatschulen  vgl.  Marauhn  1994,
423  ff.).
Die  Staaten  tun  sich  schwer  mit  diesem  Schritt  zur  Staatsfinanzierung  des
privaten  Minderheitenschulwesens.  Die  Bundesrepublik  ist  einer  der  wenigen
Staaten,  der  sich  dazu  durchgerungen  hat,  die  oben  dargestellte  Argumentation
ernst  zu  nehmen  und  die  privaten  Minderheitenschulen  mit  Zuschüssen  zu
finanzieren,  die  den  Finanzierungssätzen  staatlicher  Schulen  entsprechen  -  so
der  Fall  der  von  privaten  Trägervereinen  betriebenen  Schulen  der  dänischen
Minderheit  in  Schleswig-Holstein  (siehe  dazu  Hahn  1993,  91  f.).
In  vielen  Staaten  bestehen  ideologische  Vorbehalte  (oder  auch  rechtliche
Schranken)  gegen  eine  derartige  Förderung  des  Privatschulwesens.  Öffentlichrechtliche
  Organisationsformen  werden  dann  nötig,  am  besten  aus  der  unmittelbaren
  Kontrolle  der  zentralen  nationalen  Schulbehörden  ausgegliederte  Organisationsformen,
  denn  zentrale  Kultusbürokratien  neigen  dazu,  alles  Abweichende,
  und  dazu  gehört  eben  die  Pflege  der  Minderheitensprachen,  zu  behindern,
  solange  es  irgend  geht.  Im  Raum  der  ehemaligen  Donaumonarchie  und  im
Baltikum  ist  hierfür  das  Institut  der  Personalautonomie  bzw.  Kulturautonomie
entwickelt  worden,  bei  der  die  Minderheitenangehörigen  in  einer  öffentlichrechtlichen
  Personalkörperschaft  organisiert  werden  (zur  Personalautonomie
siehe  Kimminich  1985,  191  ff.;  Pemthaler  1986,  55  f.;  von  Studnitz  1993,  24
f.).  Die  internen  Willensbildungsstrukturen  dieser  Körperschaft  werden  über

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