IV. Stellung der Sprache im Schul- und Bildungsbereich
Meint man es mit der Achtung der kulturellen Eigenheit von Minderheiten
ernst, so verlangt dies auch nach Konsequenzen im Schul- und Bildungsbereich,
als dem wohl wichtigsten Problemfeld der Sprachen- und Minderheitenpolitik
überhaupt. Der Ausgangspunkt dürfte dabei außer Streit stehen: Sprache und
Kultur als die Träger der kollektiven Identität einer Gruppe werden durch Erziehung
tradiert, sind also elementar auf Erziehung angewiesen. Ist Minderheitenschutz
ernstgemeint, so muß demnach der Minderheit notwendigerweise die
Möglichkeit zur Weitergabe ihrer Sprache und ihres Kulturgutes über Erziehung
in der eigenen Sprache und Kultur gegeben werden.
Elementares völkerrechtliches Minimum stellt insoweit, in engem Zusammenhang
mit dem menschenrechtlich geschützten Kern des privaten und gesellschaftlichen
Gebrauches der Minderheitensprache, die Möglichkeit der rein privaten
bzw. gesellschaftlichen Selbstorganisation der Minderheit in Trägervereinen
dar, die dann genossenschaftliche Zusatzbildungseinrichtungen in Ergänzung
zur staatlichen Schulausbildung betreiben. Dies war z.B. die Strategie der
Basken im Abwehrkampf gegen die auf Zwangsassimilation zielende Schulpolitik
des spanischen Zentralstaates (siehe Kremnitz 1991, 16). Verbietet ein
Staat derartige genossenschaftliche Zusatzschulen, oder behindert er sie massiv
auf administrativem Wege, so vergreift er sich klar am menschenrechtlich geschützten
Schutzgut der Vereinigungsfreiheit (auf die damit verbundenen Probleme
wird in einem späteren Abschnitt noch einmal zurückgekommen).
Zugleich kollidiert eine derartige Politik aber auch mit dem aus dem menschenrechtlichen
Schutz des Privat- und Familienlebens folgenden Recht auf privaten
Gebrauch der Muttersprache. Das hört sich nun wie eine Selbstverständlichkeit
an, ist es aber leider nicht, wenn man sich die Praxis mancher europäischer
Staaten wie der Türkei und Griechenlands ansieht (vgl. dazu Rumpf 1993, 491
f.; Filos 1994, 74 ff.).
Einen logischen Schritt weiter gerät die grundsätzliche Freiheit der Selbstorganisation
der Minderheit schon in eine gewisse Spannung mit allgemein anerkannten
staatlichen Prärogativen. Zwar wird man aus der Vereinigungsfreiheit
auch ein Recht auf Gründung und Betrieb von minderheitenspezifischen Privatschulen
ableiten können; als private ,Ersatzschule1 (um unsere nationale Terminologie
zu gebrauchen), also als Schule, deren Besuch von der staatlichen
Schulpflicht befreit, muß eine derartige Einrichtung vom Staat aber nur anerkannt
werden, wenn sie gewisse Grundvoraussetzungen erfüllt. Wie diese
Grundbedingungen aussehen, definiert der Staat im Prinzip aufgrund eigener
Ordnungsvorstellungen in seinem nationalen Schulrecht (zum Problem der
Schulaufsicht vgl. Marauhn 1994, 425 f.).
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