Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

IV. Stellung  der  Sprache  im  Schul-  und  Bildungsbereich
Meint  man  es  mit  der  Achtung  der  kulturellen  Eigenheit  von  Minderheiten
ernst,  so  verlangt  dies  auch  nach  Konsequenzen  im  Schul-  und  Bildungsbereich,
als  dem  wohl  wichtigsten  Problemfeld  der  Sprachen-  und  Minderheitenpolitik
überhaupt.  Der  Ausgangspunkt  dürfte  dabei  außer  Streit  stehen:  Sprache  und
Kultur  als  die  Träger  der  kollektiven  Identität  einer  Gruppe  werden  durch  Erziehung
  tradiert,  sind  also  elementar  auf  Erziehung  angewiesen.  Ist  Minderheitenschutz
  ernstgemeint,  so  muß  demnach  der  Minderheit  notwendigerweise  die
Möglichkeit  zur  Weitergabe  ihrer  Sprache  und  ihres  Kulturgutes  über  Erziehung
  in  der  eigenen  Sprache  und  Kultur  gegeben  werden.
Elementares  völkerrechtliches  Minimum  stellt  insoweit,  in  engem  Zusammenhang
  mit  dem  menschenrechtlich  geschützten  Kern  des  privaten  und  gesellschaftlichen
  Gebrauches  der  Minderheitensprache,  die  Möglichkeit  der  rein  privaten
  bzw.  gesellschaftlichen  Selbstorganisation  der  Minderheit  in  Trägervereinen
  dar,  die  dann  genossenschaftliche  Zusatzbildungseinrichtungen  in  Ergänzung
  zur  staatlichen  Schulausbildung  betreiben.  Dies  war  z.B.  die  Strategie  der
Basken  im  Abwehrkampf  gegen  die  auf  Zwangsassimilation  zielende  Schulpolitik
  des  spanischen  Zentralstaates  (siehe  Kremnitz  1991,  16).  Verbietet  ein
Staat  derartige  genossenschaftliche  Zusatzschulen,  oder  behindert  er  sie  massiv
auf  administrativem  Wege,  so  vergreift  er  sich  klar  am  menschenrechtlich  geschützten
  Schutzgut  der  Vereinigungsfreiheit  (auf  die  damit  verbundenen  Probleme
  wird  in  einem  späteren  Abschnitt  noch  einmal  zurückgekommen).
Zugleich  kollidiert  eine  derartige  Politik  aber  auch  mit  dem  aus  dem  menschenrechtlichen
  Schutz  des  Privat-  und  Familienlebens  folgenden  Recht  auf  privaten
Gebrauch  der  Muttersprache.  Das  hört  sich  nun  wie  eine  Selbstverständlichkeit
an,  ist  es  aber  leider  nicht,  wenn  man  sich  die  Praxis  mancher  europäischer
Staaten  wie  der  Türkei  und  Griechenlands  ansieht  (vgl.  dazu  Rumpf  1993,  491
f.;  Filos  1994,  74  ff.).
Einen  logischen  Schritt  weiter  gerät  die  grundsätzliche  Freiheit  der  Selbstorganisation
  der  Minderheit  schon  in  eine  gewisse  Spannung  mit  allgemein  anerkannten
  staatlichen  Prärogativen.  Zwar  wird  man  aus  der  Vereinigungsfreiheit
auch  ein  Recht  auf  Gründung  und  Betrieb  von  minderheitenspezifischen  Privatschulen
  ableiten  können;  als  private  ,Ersatzschule1  (um  unsere  nationale  Terminologie
  zu  gebrauchen),  also  als  Schule,  deren  Besuch  von  der  staatlichen
Schulpflicht  befreit,  muß  eine  derartige  Einrichtung  vom  Staat  aber  nur  anerkannt
  werden,  wenn  sie  gewisse  Grundvoraussetzungen  erfüllt.  Wie  diese
Grundbedingungen  aussehen,  definiert  der  Staat  im  Prinzip  aufgrund  eigener
Ordnungsvorstellungen  in  seinem  nationalen  Schulrecht  (zum  Problem  der
Schulaufsicht  vgl.  Marauhn  1994,  425  f.).

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