Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

heitenschutz  (zugunsten  innerstaatlicher  ,Migrations‘bevölkerungen),  mit  allen
Schattenseiten  einer  staatlich  verordneten  strikten  Einsprachigkeit.
Für  das  Gerichtswesen  stellen  sich  besondere  Probleme  (vgl.  dazu  Oellers-Frahm
  1994,  393  ff.).  Sprache  von  Kläger  und  Beklagtem  weichen  oft  voneinander
  ab.  Das  Gesetz  muß  dann  eine  Vorrangregelung  treffen,  etwa  den  Prozeß
immer  in  der  Sprache  des  Klägers  führen,  dem  Beklagten  in  der  Folge  aber
Übersetzungsdienste  zum  Verständnis  aller  prozeßrelevanten  Vorgänge  zur  Verfügung
  stellen  (so  die  Lösung  in  den  Autonomen  Gemeinschaften  in  Spanien,
vgl.  Oeter  1993,  383  f.).  Die  damit  hergestellte  Mehrsprachigkeit  des  Gerichtswesens
  läßt  sich  aber  meist  nicht  über  alle  Instanzen  durchhalten,  zumindest  bei
territorial  beschränkten  Lösungen  für  viele  verschiedene  Amtssprachen  nicht
(vgl.  Oellers-Frahm  1994,  394  ff.).  Eine  Ausnahme  bilden  in  dieser  Hinsicht
nur  Belgien,  Finnland  und  die  Schweiz,  wo  den  ganzen  Gerichtszug  hindurch,
bis  zum  Obersten  Gericht,  mehrere  Sprachen  verwendet  werden  können
(Oellers-Frahm  1994,  395).
Trotz  der  geschilderten  Komplikationen  ist  die  Aufwertung  der  Minderheitensprachen
  zu  Amtssprachen  sinnvoll  und  wird  dementsprechend  auch  zusehends
praktiziert.  Selbst  in  Situationen  lang  etablierter  ,Diglossie4  spricht  einiges  für
diesen  Schritt,  kann  doch  nur  so  die  Sprache  der  Minderheit  aus  ihrer  Marginalisierung
  befreit  werden.  ,Diglossie4  trägt  auf  Dauer  die  Gefahr  der  endgültigen
Assimilation  in  sich,  eine  Gefahr,  die  in  Teilen  der  Minderheit  zu  Abwehr-  und
Trotzreaktionen  führen  kann  (als  ein  besonders  drastisches  Beispiel  der  dann  zu
erwartenden  Reaktionen  denke  man  an  Korsika).
Ein  Konsens  unter  den  europäischen  Staaten  besteht  insoweit  aber  bisher  leider
nicht.  Das  kann  man  an  der  sukzessiven  Abschwächung  der  einschlägigen  Gewährleistungen
  in  den  aufeinanderfolgenden  Konventionsentwürfen  des  Europarates
  ersehen.  Hieß  es  im  Entwurf  der  Venedig-Kommission  von  1991  noch
in  Art.8:  „Whenever  a  minority  reaches  a  substantial  percentage  of  the  population
  of  a  region  or  of  the  total  population,  its  members  shall  have  the  right,  as
far  as  possible,  to  speak  and  write  in  their  own  language  to  the  political,  administrative
  and  judicial  authorities  of  this  region  or,  where  appropriate,  of  the
State.  The  authorities  shall  have  a  corresponding  obligation,44  In  der  Rahmenkonvention
  vom  November  1994  heißt  es  nun  in  Art.  10  Abs.2  nur  noch:  „In
areas  inhabited  by  persons  belonging  to  national  minorities  traditionally  or  in
substantial  numbers,  if  those  persons  so  request  and  where  such  a  request
corresponds  to  a  real  need,  the  Parties  shall  endeavour  to  ensure,  as  far  as
possible,  the  conditions  which  would  make  it  possible  to  use  the  minority
language  in  relations  between  those  persons  and  the  administrative  authorities.“
Schwächer  kann  man  eine  solche  Bestimmung  kaum  formulieren!

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