heitenschutz (zugunsten innerstaatlicher ,Migrations‘bevölkerungen), mit allen
Schattenseiten einer staatlich verordneten strikten Einsprachigkeit.
Für das Gerichtswesen stellen sich besondere Probleme (vgl. dazu Oellers-Frahm
1994, 393 ff.). Sprache von Kläger und Beklagtem weichen oft voneinander
ab. Das Gesetz muß dann eine Vorrangregelung treffen, etwa den Prozeß
immer in der Sprache des Klägers führen, dem Beklagten in der Folge aber
Übersetzungsdienste zum Verständnis aller prozeßrelevanten Vorgänge zur Verfügung
stellen (so die Lösung in den Autonomen Gemeinschaften in Spanien,
vgl. Oeter 1993, 383 f.). Die damit hergestellte Mehrsprachigkeit des Gerichtswesens
läßt sich aber meist nicht über alle Instanzen durchhalten, zumindest bei
territorial beschränkten Lösungen für viele verschiedene Amtssprachen nicht
(vgl. Oellers-Frahm 1994, 394 ff.). Eine Ausnahme bilden in dieser Hinsicht
nur Belgien, Finnland und die Schweiz, wo den ganzen Gerichtszug hindurch,
bis zum Obersten Gericht, mehrere Sprachen verwendet werden können
(Oellers-Frahm 1994, 395).
Trotz der geschilderten Komplikationen ist die Aufwertung der Minderheitensprachen
zu Amtssprachen sinnvoll und wird dementsprechend auch zusehends
praktiziert. Selbst in Situationen lang etablierter ,Diglossie4 spricht einiges für
diesen Schritt, kann doch nur so die Sprache der Minderheit aus ihrer Marginalisierung
befreit werden. ,Diglossie4 trägt auf Dauer die Gefahr der endgültigen
Assimilation in sich, eine Gefahr, die in Teilen der Minderheit zu Abwehr- und
Trotzreaktionen führen kann (als ein besonders drastisches Beispiel der dann zu
erwartenden Reaktionen denke man an Korsika).
Ein Konsens unter den europäischen Staaten besteht insoweit aber bisher leider
nicht. Das kann man an der sukzessiven Abschwächung der einschlägigen Gewährleistungen
in den aufeinanderfolgenden Konventionsentwürfen des Europarates
ersehen. Hieß es im Entwurf der Venedig-Kommission von 1991 noch
in Art.8: „Whenever a minority reaches a substantial percentage of the population
of a region or of the total population, its members shall have the right, as
far as possible, to speak and write in their own language to the political, administrative
and judicial authorities of this region or, where appropriate, of the
State. The authorities shall have a corresponding obligation,44 In der Rahmenkonvention
vom November 1994 heißt es nun in Art. 10 Abs.2 nur noch: „In
areas inhabited by persons belonging to national minorities traditionally or in
substantial numbers, if those persons so request and where such a request
corresponds to a real need, the Parties shall endeavour to ensure, as far as
possible, the conditions which would make it possible to use the minority
language in relations between those persons and the administrative authorities.“
Schwächer kann man eine solche Bestimmung kaum formulieren!
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