Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

chenregelungen  schreiben  manchmal,  wie  in  Ungarn  nach  dem  neuen  Minderheitengesetz,
  inzwischen  ganz  generell  ein  Recht  der  Angehörigen  bestimmter
anerkannter  Minderheiten  auf  Gebrauch  ihrer  Sprache  im  Kontakt  mit  den  Behörden
  fest  (Nolte  1993,  515  f.).  Meist  wird  dieses  Recht  auf  Gebrauch  der
Minderheitensprache  gegenüber  Behörden  aber  territorial  eingegrenzt,  auf  Gebiete
  mit  einer  erheblichen  Konzentration  der  Minderheitsbevölkerung  (Oellers-Frahm
  1994,  386,  396  ff.).  Lokale  Bevölkerungsanteile  der  Minderheit  von
mindestens  zehn,  fünfzehn  oder  zwanzig  Prozent  sind  dann  die  Voraussetzung
des  Gebrauchs  der  Minderheitensprache  im  amtlichen  Verkehr  mit  den  lokalen
staatlichen  Behörden.
Als  illegitim  wird  man  diese  Beschränkung  kaum  bezeichnen  können.  Die  Zulassung
  von  Minderheitensprachen  als  Amtssprachen  erfordert  einen  erheblichen
administrativen  Aufwand,  der  die  territoriale  Eingrenzung  rechtfertigt  (siehe
dazu  Oellers-Frahm  1994,  385  f.,  391  ff.).  Die  Verwaltung  muß  mit  Personal
versehen  werden,  das  der  Minderheitensprache  mächtig  ist.  Zumindest  in  Fällen
gravierender  linguistischer  Unterschiede  zwischen  Mehrheitssprache  und  Minderheitensprache
  (man  denke  etwa  an  den  Extremfall  Kastilisch  und  Baskisch,
oder  auch  nur  Italienisch  und  Deutsch  bzw.  Slowenisch)  werden  die  Verwaltungsvorgänge,
  die  Angehörige  der  Minderheit  betreffen,  für  das  allgemeine
Verwaltungspersonal  sprachlich  unzugänglich.  Es  bedarf  aufwendiger  Übersetzungsdienste,
  um  die  Akten  auch  für  andere  Verwaltungszweige  und  hierarchisch
  übergeordnete  Behörden  noch  zugänglich  zu  halten.  Originalausfertigung
der  Verwaltungsakte  in  der  ersten  Amtsprache  unter  Beifügung  einer  Übersetzung
  in  die  Minderheitensprache  ist  insoweit  zunächst  wohl  die  gängige  Lösung
(Oellers-Frahm  1994,  393).
Spätestens  im  Rahmen  der  Gewährung  von  Territorialautonomie  an  große  und
relativ  kompakt  siedelnde  Volksgruppen  wird  die  Minderheitensprache  aber  zu
einer  Art  genuiner  (zweiter)  Amtssprache.  Ein  Teil  auch  der  innerbehördlichen
Vorgänge  wird  in  der  Minderheitensprache  abgewickelt,  was  zusätzlichen  Übersetzungsaufwand
  erfordert.  Es  entsteht  ein  Druck,  auch  für  die  Bediensteten  der
Verwaltung  im  autonomen  Gebiet  Zweisprachigkeit  zur  Voraussetzung  der
Amtsausübung  zu  erheben  (man  denke  an  das  Beispiel  Südtirol).  In  ganz  bewußt
  multinationalen  Staaten  föderaler  Konstruktion  bemüht  man  sich  daher
um  eine  Reduktion  von  Komplexität  über  ein  strikt  verstandenes  Territorialitätsprinzip
  (zu  den  daraus  folgenden  Problemen  vgl.  Oellers-Frahm  1994,  396
ff.).  Jede  staatliche  Einheit  hat  nur  eine  Amtssprache,  nämlich  die  der  lokal
dominanten  Bevölkerung;  wenn  die  Einheit  ihrerseits  mehrsprachig  ist,  wie  im
Fall  mancher  Schweizer  Kantone,  entscheiden  Bezirke  oder  Gemeinden  über
die  Amtssprache.  Auf  der  zentralen  Ebene  hat  dies  ein  bewußtes  Nebeneinander
der  Sprachen  zur  Folge,  wie  in  der  Schweizer  Bundesverwaltung.  Auf  lokaler
Ebene  dagegen  werden  die  Angehörigen  der  nicht-majoritären  Bevölkerungsgruppen
  unter  Assimilationsdruck  gesetzt,  besteht  also  seinerseits  kein  Minder¬47


            
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