Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

ßerdem  Tomuschat  1983,  949  ff.,  sowie  Ermacora  1983,  308  ff.,  321  ff.,  und
Capotorti  1991,  603  ff.).  Die  Bestimmung  lautet:  „In  Staaten  mit  ethnischen,
religiösen  oder  sprachlichen  Minderheiten  darf  Angehörigen  solcher  Minderheiten
  nicht  das  Recht  vorenthalten  werden,  gemeinsam  mit  anderen  Angehörigen
ihrer  Gruppe  ihr  eigenes  kulturelles  Leben  zu  pflegen,  ihre  eigene  Religion  zu
bekennen  und  auszuüben  oder  sich  ihrer  eigenen  Sprache  zu  bedienen.“
Selbst  über  den  Bereich  des  rein  privaten  bzw.  gesellschaftlichen  Sprachgebrauchs
  hinaus  verlangen  die  völkerrechtlichen  Menschenrechtsgarantien  zumindest
  für  einen  Kembereich  auch  die  Achtung  der  Minderheitensprachen  im
amtlichen  Verkehr.  Nach  Art.6  Abs.3  (e)  EMRK  hat  der  Angeklagte  im  Strafverfahren
  das  Recht,  dem  Verfahren  in  einer  ihm  geläufigen  Sprache  zu  folgen,
notfalls  über  Stellung  eines  Dolmetschers.  Logischerweise  müßte  dies  eigentlich
auch  für  Angehörige  ethnischer  Minderheiten  gelten  (siehe  Oellers-Frahm
1994,  404).  Die  Staaten  machen  insoweit  jedoch  in  der  Regel  geltend,  da  Minderheitsangehörige
  üblicherweise  die  Sprache  der  Mehrheit,  sprich:  die  nationale
  Amtssprache,  verstünden  (sie  empfangen  ja  Schulunterricht  in  dieser  Sprache),
  bedürften  sie  der  Übersetzung  gar  nicht.  Der  Einwand  ist  nicht  abwegig.
Kleine  Minderheiten,  und  vor  allem  unterdrückte  Minderheiten  in  auf  Assimilation
  bedachten  Einheitsstaaten,  leben  regelmäßig  in  einer  Situation  der
,Diglossie4.  Muttersprache  im  privaten  Familien-  und  Hausgebrauch,  oft  auch
noch  im  dörflichen  Lebensumfeld,  und  Sprache  der  formellen  öffentlichen
Kommunikation  fallen  auseinander.  Die  dadurch  entstehende  linguistische
»Persönlichkeitsspaltung4  geht  üblicherweise  einher  mit  einer  kulturellen  Abwertung
  der  Minderheitensprache.  Das  ursprüngliche  Idiom  der  familiären
Sphäre  wird  von  den  Angehörigen  der  Minderheit  selbst  als  minderwertige
»Küchensprache4  empfunden;  gegenüber  Fremden,  und  erst  recht  gegenüber
Behörden,  wird  automatisch  die  Mehrheitsspräche  (^Amtssprache)  benutzt.  Das
offizielle  Bild  der  allseitigen  Beherrschung  der  nationalen  Amtssprache  findet
so  eine  logische  Erklärung.  Allerdings  bedarf  diese  Annahme  einer  allgemeinen
Beherrschung  der  nationalen  Amtssprache  gewisser  Einschränkungen:  Selbst  in
den  rigiden  nationalen  Einheitsstaaten  Westeuropas  ist  erwiesenermaßen  das
Phänomen  der  Einsprachigkeit  nationaler  Minderheiten  noch  nicht  völlig  verschwunden,
  vor  allem  in  der  älteren  Generation.  Aktuelle  sprachsoziologische
Untersuchungen  in  den  albanischen  Dörfern  Nordkalabriens  z.B.  zeigen,  daß
dort  selbst  heute  noch,  vor  allem  unter  alten  Frauen,  monolinguale  Personen
anzutreffen  sind,  die  sich  im  Verkehr  mit  Behörden  einschlägiger  »Dolmetscherdienste4
  aus  dem  Familienkreis  bedienen  müssen  (Birken-Silverman  1993,
176).  Zumindest  für  diesen  Personenkreis  wird  man  Art.6  Abs.3  (e)  EMRK  für
anwendbar  halten  müssen.  Diese  Bestimmung  gilt  allerdings,  wie  erwähnt,  nur
für  Strafverfahren.
Die  meisten  Staaten  gehen  jedoch,  mit  gutem  Grund,  so  möchte  man  meinen,  in
ihrer  Rechtsordnung  und  Verwaltungspraxis  weit  über  diesen  Mindeststandard
der  Achtung  der  Privatsphäre  hinaus  (Oellers-Frahm  1994,  391  ff.).  Amtsspra¬46


            
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