historisch gewachsene andersartige Identität dieser Gemeinschaften, erfordert
gezielten Schutz und Föderung in der Wahrung ihrer Besonderheiten.
III. Gebrauch der Sprache in der Öffentlichkeit
„Ohne Freiheit der Muttersprache ist eine wirkliche Freiheit des Geistes undenkbar“
- so formulierte der Schweizer Bundesrat 1937 in einer Denkschrift
an das Parlament (nach Kägi-Diener 1995, 444). Achtung der eigenen Sprache,
und damit verbunden: der besonderen Identität der Minderheit ist elementare
Voraussetzung, will der Staat ein vernünftiges Verhältnis zu dieser Bevölkerungsgruppe
herstellen, will er von dieser als Regierung „aus dem Volk, durch
das Volk und für das Volk“ empfunden werden, um an eine bekannte amerikanische
Formel anzuknüpfen. Es ist dies nicht nur ein Gebot politischer Klugheit,
sondern eine Frage völkerrechtlicher Mindeststandards, der menschenrechtlich
garantierten Grundachtung des Staates vor der einzelnen Persönlichkeit.
Die Politik bewegt sich hier in einem Bereich, in dem schon die allgemeinen
völkerrechtlichen Menschenrechtsgewährleistungen Grundentscheidungen
treffen, die von den Staaten zu beachten sind. Zwar kennen die Menschenrechtspakte
keine Bestimmung wie die des Art.l Abs.l unseres Grundgesetzes:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Inhaltlich garantieren aber auch die
völkerrechtlichen Instrumente des Menschenrechtsschutzes die Achtung der personalen
Würde eines jeden Menschen. Achtung vor der Grundwürde des Einzelnen
aber heißt: Verzicht auf das gewaltsame Herbeizwingen der sprachlichen
und kulturellen Gleichförmigkeit, Verzicht auf zwangsweise Assimilation.
Ohne diese grundlegende Entscheidung für die Hinnahme, wenn nicht Bejahung
ethnischer Pluralität - und das meint implizit: Verzicht auf die Leitvorstellung
nationaler Homogenität1 - wird staatliche Herrschaft gegenüber Minderheiten
unweigerlich einen ,Legitimitätsmakel‘ haben.
Aus den allgemeinen Menschenrechten in der Auslegung der neueren Praxis der
Menschenrechtsorgane ergibt sich zunächst folgendes: Der Gebrauch der Minderheitensprachen
nicht nur im privaten Hausgebrauch, sondern auch in der
Sphäre gesellschaftlicher Kommunikation, und das heißt auch in der Öffentlichkeit,
darf von den Staaten nicht verboten werden. So etwas wie das türkische
Sprachengesetz von 1983 (inzwischen glücklicherweise wieder aufgehoben),
das selbst den privaten Gebrauch des Kurdischen unter Strafe stellte (siehe
dazu Rumpf 1993, 489 f.), ist ganz unbestreitbar ein Verstoß gegen den Schutz
der Privat- und Intimsphäre nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(zum minderheitenrechtlichen Gehalt des Art.8 EMRK vgl. Hillgruber/Jestaedt
1993, 42 ff.). Auch gegen Art.27 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verstößt ein derartiger Eingriff in
die Freiheit der Wahl des privaten Kommunikationsmittels, enthält Art.27
IPBPR doch eine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundbestandes an Minderheitenrechten
(vgl. zu Art.27 IPBPR insbes. Thornberry 1991, 141 ff., au¬45