Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

historisch  gewachsene  andersartige  Identität  dieser  Gemeinschaften,  erfordert
gezielten  Schutz  und  Föderung  in  der  Wahrung  ihrer  Besonderheiten.

III. Gebrauch  der  Sprache  in  der  Öffentlichkeit
„Ohne  Freiheit  der  Muttersprache  ist  eine  wirkliche  Freiheit  des  Geistes  undenkbar“
  -  so  formulierte  der  Schweizer  Bundesrat  1937  in  einer  Denkschrift
an  das  Parlament  (nach  Kägi-Diener  1995,  444).  Achtung  der  eigenen  Sprache,
und  damit  verbunden:  der  besonderen  Identität  der  Minderheit  ist  elementare
Voraussetzung,  will  der  Staat  ein  vernünftiges  Verhältnis  zu  dieser  Bevölkerungsgruppe
  herstellen,  will  er  von  dieser  als  Regierung  „aus  dem  Volk,  durch
das  Volk  und  für  das  Volk“  empfunden  werden,  um  an  eine  bekannte  amerikanische
  Formel  anzuknüpfen.  Es  ist  dies  nicht  nur  ein  Gebot  politischer  Klugheit,
  sondern  eine  Frage  völkerrechtlicher  Mindeststandards,  der  menschenrechtlich
  garantierten  Grundachtung  des  Staates  vor  der  einzelnen  Persönlichkeit.
  Die  Politik  bewegt  sich  hier  in  einem  Bereich,  in  dem  schon  die  allgemeinen
  völkerrechtlichen  Menschenrechtsgewährleistungen  Grundentscheidungen
treffen,  die  von  den  Staaten  zu  beachten  sind.  Zwar  kennen  die  Menschenrechtspakte
  keine  Bestimmung  wie  die  des  Art.l  Abs.l  unseres  Grundgesetzes:
„Die  Würde  des  Menschen  ist  unantastbar.“  Inhaltlich  garantieren  aber  auch  die
völkerrechtlichen  Instrumente  des  Menschenrechtsschutzes  die  Achtung  der  personalen
  Würde  eines  jeden  Menschen.  Achtung  vor  der  Grundwürde  des  Einzelnen
  aber  heißt:  Verzicht  auf  das  gewaltsame  Herbeizwingen  der  sprachlichen
und  kulturellen  Gleichförmigkeit,  Verzicht  auf  zwangsweise  Assimilation.
Ohne  diese  grundlegende  Entscheidung  für  die  Hinnahme,  wenn  nicht  Bejahung
ethnischer  Pluralität  -  und  das  meint  implizit:  Verzicht  auf  die  Leitvorstellung
nationaler  Homogenität1  -  wird  staatliche  Herrschaft  gegenüber  Minderheiten
unweigerlich  einen  ,Legitimitätsmakel‘  haben.
Aus  den  allgemeinen  Menschenrechten  in  der  Auslegung  der  neueren  Praxis  der
Menschenrechtsorgane  ergibt  sich  zunächst  folgendes:  Der  Gebrauch  der  Minderheitensprachen
  nicht  nur  im  privaten  Hausgebrauch,  sondern  auch  in  der
Sphäre  gesellschaftlicher  Kommunikation,  und  das  heißt  auch  in  der  Öffentlichkeit,
  darf  von  den  Staaten  nicht  verboten  werden.  So  etwas  wie  das  türkische
  Sprachengesetz  von  1983  (inzwischen  glücklicherweise  wieder  aufgehoben),
  das  selbst  den  privaten  Gebrauch  des  Kurdischen  unter  Strafe  stellte  (siehe
dazu  Rumpf  1993,  489  f.),  ist  ganz  unbestreitbar  ein  Verstoß  gegen  den  Schutz
der  Privat-  und  Intimsphäre  nach  Art.  8  der  Europäischen  Menschenrechtskonvention
  (zum  minderheitenrechtlichen  Gehalt  des  Art.8  EMRK  vgl.  Hillgruber/Jestaedt
  1993,  42  ff.).  Auch  gegen  Art.27  des  Internationalen  Paktes  über
bürgerliche  und  politische  Rechte  (IPBPR)  verstößt  ein  derartiger  Eingriff  in
die  Freiheit  der  Wahl  des  privaten  Kommunikationsmittels,  enthält  Art.27
IPBPR  doch  eine  ausdrückliche  Gewährleistung  eines  Grundbestandes  an  Minderheitenrechten
  (vgl.  zu  Art.27  IPBPR  insbes.  Thornberry  1991,  141  ff.,  au¬45


            
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