Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

II. Begriff  der  „Minderheit“

Doch  zunächst  bedarf  es  einiger  kursorischer  Bemerkungen  zum  Begriff  der
Minderheit.  Das  Völkerrecht  kennt  keine  allgemein  akzeptierte,  rechtstechnisch
präzise  Definition  dieses  Schlüsselbegriffes  (Ermacora  1983,  287  ff.;  Capotorti
1985,  385;  Shaw  1992,  16  ff.).  Zwar  besteht  in  der  völkerrechtlichen  Literatur
wie  der  Staatenpraxis  traditionell  ein  Konsens,  daß  diese  Kategorie  -  zumindest
soweit  spezielle  Maßnahmen  des  Minderheitenschutzes  im  Bereich  der  Amtssprachen
  und  Schulregelungen  betroffen  sind  -  nur  alteingesessene  und  im
Grundsatz  mit  der  Staatsangehörigkeit  des  zuständigen  Territorialstaates  versehene
  Bevölkerungsgruppen  umfaßt  (zum  traditionellen  Minderheitenbegriff  der
Völkerrechtslehre  vgl.  Blumenwitz  1992,  26  ff.;  vgl.  aber  auch  Tomuschat
1983,  955  ff.,  960  ff.).  Dieser  etablierte  Grundansatz  wird  neuerdings  von  einer
»progressiven4  Strömung  unter  Völkerrechtlern  in  Zweifel  gezogen,  die  den
Sinn  der  Unterscheidung  altansässige  Minderheit  /  ausländische  ,  Migranten4  -
bevölkerung  in  Frage  stellt.  Die  Probleme  beider  Gruppen  seien  letztlich  weitgehend
  vergleichbar,  so  wird  von  dieser  Seite  argumentiert.  Die  Staatenpraxis,
gerade  der  europäischen  Staaten,  wehrt  sich  bisher  jedoch  vehement  gegen  eine
derartige  Umorientierung.  Gerade  auch  die  Definitionsversuche  der  obenerwähnten
  Konventionsentwürfe  des  Europarats  spiegeln  die  Skepsis  gegenüber
einer  Ausweitung  des  Minderheitenbegriffes  noch  deutlich  wider.  So  verlangten
die  ursprünglichen  Entwürfe  alle  als  konstitutive  Merkmale  des  Minderheitenbegriffes,
  neben  der  Unterscheidung  von  der  Mehrheitsbevölkerung  über  besondere
  ethnische,  sprachliche  oder  kulturelle  Merkmale,  die  Ansässigkeit  der
fraglichen  Bevölkerungsgruppe  im  betroffenen  Staat  über  längere  Zeit  hinweg
sowie,  damit  untrennbar  verbunden,  die  Staatsangehörigkeit  des  Wohnsitzstaates.
  Die  Rahmenkonvention  des  Europarates  verzichtet  nun  zwar  völlig  auf  eine
solche  Begriffsdefinition,  überläßt  es  damit  jedoch  den  Staaten,  im  Wege  der
Selbstdeklaration  zu  bestimmen,  welche  Gruppen  in  ihren  Augen  als  Minderheiten
  einzustufen  sind.  Das  damit  erzielte  Ergebnis  dürfte  sich  de  facto  nicht
wesentlich  von  den  Definitionsversuchen  der  älteren  Entwürfe  unterscheiden.
Die  bisher  meist  bevorzugte  Abgrenzung  zwischen  »traditionellen  Gruppen4  und
,Migranten4  hat  auch  gute  Gründe  für  sich,  zumindest  soweit  sie  auf  die  langdauernde
  Ansässigkeit  der  betreffenden  Volksgruppe  abstellt.  Migranten  sind
von  ihrer  psychischen  Disposition  her,  aufgrund  der  von  ihnen  bewußt  getroffenen
  Entscheidung  für  die  Abwanderung  in  eine  ihnen  in  der  Regel  zunächst
kulturell  fremde  Umgebung,  regelmäßig  zu  erheblichen  Anpassungsleistungen
bzw.  Anstrengungen  der  Assimilation  bereit.  Es  gibt  in  Europa  kaum  Beispiele
von  solchen  Migrationsbevölkerungen,  die  nicht  nach  einigen  Generationen  in
der  sie  umgebenden  Mehrheitsbevölkerung  aufgegangen  wären.  Selbst  große
und  relativ  kompakt  wieder  ansässig  gewordene  Auswanderergruppen  wie  die
im  Zuge  der  industriellen  Revolution  zu  Hunderttausenden  in  das  Ruhrgebiet
geströmten  Polen  haben  sich  im  Laufe  der  Zeit  fast  völlig  assimiliert.  Einzig

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