II. Begriff der „Minderheit“
Doch zunächst bedarf es einiger kursorischer Bemerkungen zum Begriff der
Minderheit. Das Völkerrecht kennt keine allgemein akzeptierte, rechtstechnisch
präzise Definition dieses Schlüsselbegriffes (Ermacora 1983, 287 ff.; Capotorti
1985, 385; Shaw 1992, 16 ff.). Zwar besteht in der völkerrechtlichen Literatur
wie der Staatenpraxis traditionell ein Konsens, daß diese Kategorie - zumindest
soweit spezielle Maßnahmen des Minderheitenschutzes im Bereich der Amts¬
sprachen und Schulregelungen betroffen sind - nur alteingesessene und im
Grundsatz mit der Staatsangehörigkeit des zuständigen Territorialstaates verse¬
hene Bevölkerungsgruppen umfaßt (zum traditionellen Minderheitenbegriff der
Völkerrechtslehre vgl. Blumenwitz 1992, 26 ff.; vgl. aber auch Tomuschat
1983, 955 ff., 960 ff.). Dieser etablierte Grundansatz wird neuerdings von einer
»progressiven4 Strömung unter Völkerrechtlern in Zweifel gezogen, die den
Sinn der Unterscheidung altansässige Minderheit / ausländische , Migranten4 -
bevölkerung in Frage stellt. Die Probleme beider Gruppen seien letztlich weit¬
gehend vergleichbar, so wird von dieser Seite argumentiert. Die Staatenpraxis,
gerade der europäischen Staaten, wehrt sich bisher jedoch vehement gegen eine
derartige Umorientierung. Gerade auch die Definitionsversuche der obener¬
wähnten Konventionsentwürfe des Europarats spiegeln die Skepsis gegenüber
einer Ausweitung des Minderheitenbegriffes noch deutlich wider. So verlangten
die ursprünglichen Entwürfe alle als konstitutive Merkmale des Minderheiten¬
begriffes, neben der Unterscheidung von der Mehrheitsbevölkerung über be¬
sondere ethnische, sprachliche oder kulturelle Merkmale, die Ansässigkeit der
fraglichen Bevölkerungsgruppe im betroffenen Staat über längere Zeit hinweg
sowie, damit untrennbar verbunden, die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaa¬
tes. Die Rahmenkonvention des Europarates verzichtet nun zwar völlig auf eine
solche Begriffsdefinition, überläßt es damit jedoch den Staaten, im Wege der
Selbstdeklaration zu bestimmen, welche Gruppen in ihren Augen als Minder¬
heiten einzustufen sind. Das damit erzielte Ergebnis dürfte sich de facto nicht
wesentlich von den Definitionsversuchen der älteren Entwürfe unterscheiden.
Die bisher meist bevorzugte Abgrenzung zwischen »traditionellen Gruppen4 und
,Migranten4 hat auch gute Gründe für sich, zumindest soweit sie auf die lang¬
dauernde Ansässigkeit der betreffenden Volksgruppe abstellt. Migranten sind
von ihrer psychischen Disposition her, aufgrund der von ihnen bewußt getrof¬
fenen Entscheidung für die Abwanderung in eine ihnen in der Regel zunächst
kulturell fremde Umgebung, regelmäßig zu erheblichen Anpassungsleistungen
bzw. Anstrengungen der Assimilation bereit. Es gibt in Europa kaum Beispiele
von solchen Migrationsbevölkerungen, die nicht nach einigen Generationen in
der sie umgebenden Mehrheitsbevölkerung aufgegangen wären. Selbst große
und relativ kompakt wieder ansässig gewordene Auswanderergruppen wie die
im Zuge der industriellen Revolution zu Hunderttausenden in das Ruhrgebiet
geströmten Polen haben sich im Laufe der Zeit fast völlig assimiliert. Einzig
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