Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

stem  sei  eine  unnötige  und  kostenaufwendige  Doppelung  der  Institutionen,  die
schlecht  in  eine  Zeit  knapper  Budgets  passe.  Daß  dieser  Einwand  nur  vorgeschoben
  war,  zeigte  das  Schicksal  des  darauf  erarbeiteten  österreichischen
Kompromißvorschlages  eines  Minderheitenschutz-Zusatzprotokolls  zur  EMRK,
das  die  vorhandenen  Straßburger  Institutionen  des  Systems  der  Menschenrechtskonvention
  mitbenutzen  wollte  (siehe  dazu  Steiner  1993,  34  ff.).  Der
Vorschlag  stieß  auf  entsetzte  Ablehnung  einer  merkwürdigen  Koalition  aus
Staaten  wie  Griechenland,  der  Türkei  -  und  vor  allem:  Frankreich.  Nicht  die
Kosten  waren  dabei  der  eigentliche  Stolperstein,  sondern  diese  Staaten  wollten
überhaupt  keine  präzisen  Festlegungen  zum  Minderheitenschutz  mit  eigenem,
institutionell  verselbständigtem  Überwachungssystem.  Wolkige  rhetorische
Formeln  vielleicht,  so  dachte  man  offensichtlich,  aber  ja  nicht  Emst  machen
mit  dem  Konzept  institutionell  verselbständigter  Minderheitengarantien.  Die
diplomatischen  Bemühungen  um  Gesichts  Währung  mündeten  dann  1993  in  das
minimalistische  Projekt  einer  Rahmenkonvention  des  Europarates  zum  Minderheitenschutz.
  Die  Rahmenkonvention,  Ende  1994  zur  Zeichnung  aufgelegt,
verzichtet  auf  eigene  Institutionen  und  beschränkt  sich  auf  eine  Reihe  recht  abstrakter
  Programmaussagen,  die  nur  ganz  ungefähr  die  Zielrichtung  einer  künftigen
  Minderheitenpolitik  umreißen,  und  dies  praktisch  auch  nur  für  die  Staaten
Osteuropas,  aber  nicht  für  die  etablierten  Rechtsordnungen  Westeuropas  (zum
Rahmenübereinkommen  vgl.  Klebes  1995,  262  ff.).  Die  Unterschiede  der  Entwürfe
  seien  im  Verlauf  der  Untersuchung  an  einzelnen  Beispielen  noch  vorgeführt.

Im  Klartext:  Der  Versuch  einer  Normierung  allgemeinverbindlicher  Standards
zum  Schutz  ethnischer  und  sprachlicher  Minderheiten  war  gescheitert.  Woran
lag  es  nun,  daß  die  emphatische  Wiederentdeckung  des  Minderheitenschutzes  in
der  praktischen  Umsetzung  so  schnell  in  einem  politischen  Fiasko  endete?  Dem
sei  in  der  Folge  an  einigen  exemplarischen  Fragen  aus  der  nationalen  Gesetzgebung
  zum  Status  der  Minderheiten  nachgegangen.  Der  Beitrag  greift  dabei  auf
die  Ergebnisse  eines  umfangreichen  rechtsvergleichenden  Projektes  zurück,  das
während  mehrerer  Jahre  am  Heidelberger  Max-Planck-Institut  für  ausländisches
öffentliches  Recht  und  Völkerrecht  verfolgt  wurde.  Im  Verlauf  dieses  Projektes
wurde  in  einer  Folge  von  Länderstudien  und  darauf  aufbauend  dann  mit  einer
Serie  von  Querschnittanalysen  die  Rechtslage  der  ethnischen,  kulturellen  und
sprachlichen  Minderheiten  in  Europa  im  Detail  untersucht  (die  Ergebnisse  des
Projektes  sind  veröffentlicht  in  Frowein/Hofmann/Oeter,  1993  und  1994).
Die  Projektgruppe  ist  dabei  -  trotz  der  Vielzahl  der  im  Einzelfall  verfolgten
unterschiedlichen  Ansätze  -  immer  wieder  auf  die  gleichen  Problemstrukturen
gestoßen.  Die  insoweit  aufgeworfenen  Fragen  seien  hier  kurz  skizziert,  ebenso
wie  die  (im  Ansatz  durchaus  beschränkte)  Palette  der  Instrumente,  mit  der  diese
Staaten  die  Fragen  der  Minderheitenpolitik  angehen  (siehe  rechtsvergleichend
dazu  auch  Hofmann  1992,  24  ff.).

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