Full text: Sprachenpolitik in Grenzregionen

Sprachgemeinschaften auf einem historisch zu einem Staat zusammengefaßten 
Territorium und nicht das Gegenteil, der Nationalstaat mit ethnisch ,reiner1, 
d.h. sprachlich und kulturell einheitlicher Bevölkerung. 
Dies verweist auf einen historischen Grundtatbestand der Beschäftigung mit 
Sprachenpolitik: Erst mit dem Aufkommen des Nationalismus und der moder¬ 
nen Nationalstaatsidee wurde das Nebeneinander mehrerer Sprachen, das so ty¬ 
pisch für die Herrschaftsgebilde Alteuropas gewesen war, auf einmal zur schief 
beäugten Anomalie. Die Vielfalt der Ethnien und Sprachgruppen erschien auf 
einmal als hinderlich auf dem Wege zur staatlichen Selbstverwirklichung der 
,Nation4 im eigenen Nationalstaat - eine Vorstellung, die selbst so verquer zur 
Nationalstaatsidee stehende Gebilde wie die Habsburgische Doppelmonarchie 
nicht unberührt ließ, wie am wachsenden Rigorismus der Madjarisierungspolitik 
der östlichen Reichshälfte im späten 19. Jahrhundert zu demonstrieren wäre. 
Der Zusammenbruch der alten Vielvölkerstaaten im Ersten Weltkrieg ließ das 
Thema „Minderheitenschutz“ dann zum vielbeachteten Sujet des Völkerrechts 
werden (Blumenwitz 1992, 37 ff.; Capotorti 1991, 599 ff.; Thomberry 1991, 
38 ff.; Kimminich 1985, 57 ff.; Veiter 1984, 20 ff.; Ermacora 1972, 5 ff.; Rabl 
1972, 97 ff.). Auf den Trümmern der alten multinationalen Reichsgebilde soll¬ 
ten nach dem Willen der Sieger - ganz im Sinne der Wilson’schen Vierzehn 
Punkte - ,moderne4 Nationalstaaten entstehen. Diese neuen Nationalstaaten 
hatten jedoch von vornherein mit einem gewichtigen Problem zu kämpfen: Die 
demographische Realität in den neuen Staaten stand in ethnisch-sprachlicher 
Hinsicht quer zum Nationalstaatskonzept ihrer Gründung. Der ,National4Cha¬ 
rakter der neuen Gebilde, deren „nationale Einheit“, war zunächst mehr An¬ 
spruch als Wirklichkeit. Die Tendenz, die Realitäten mit Gewalt dem selbstge¬ 
setzten Anspruch anzugleichen, lag nahe. Der Furor, den Junge4 Nationen bei 
den Versuchen des „nation-building“ gegenüber widerstrebenden Gruppen an 
den Tag legen, bereitete nun auch den Siegermächten Sorgen. Völkerrechtlicher 
Minderheitenschutz sollte diese Tendenzen eindämmen, den Siegern das Kon¬ 
fliktpotential vom Leibe halten. Die Minderheitenschutzbestimmungen der Pa¬ 
riser Vorortverträge waren allerdings Diktate, und so wurden sie auch behan¬ 
delt. Die betroffenen Staaten suchten sie zu unterlaufen, auszuhöhlen, abzu¬ 
schütteln, und das Interesse der Großmächte an ihrer Durchsetzung war eher 
gering (Hofmann 1992, 5 f.; Kimminich 1985, 57 f.; Rabl 1972, 108 ff.). 
Im Ergebnis ist das Minderheitenschutzsystem des Völkerbundes nahezu auf der 
ganzen Linie gescheitert. Selbst das Konzept galt nach 1945 als diskreditiert 
(Hofmann 1992, 6; Kimminich 1985, 57; Thomberry 1991, 113 ff.). Anstelle 
der - unter dem Verdacht des Kollektivismus4 stehenden - Instrumente des al¬ 
ten Minderheitenschutzes glaubte man mit dem individuellen Menschenrechts¬ 
schutz die Patentlösung gefunden zu haben (Hofmann 1992, 6; Kimminich 
1985, 62; Ermacora 1983, 263 ff.). Es dauerte Jahrzehnte, bis man sich dessen 
gewahr wurde, daß der Schutz individueller Menschenrechte und das Diskri¬ 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.