Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Stefan  Oeter

Juristische  Aspekte  der  Sprachenpolitik

I. Einleitung
Sprachenpolitik  und  Rechtswissenschaft  -  die  Verbindungslinie  zwischen  beiden
  Disziplinen  ist  nicht  offensichtlich.  Bei  genauerem  Hinsehen  wird  man  sich
allerdings  bald  dessen  gewahr,  daß  Sprachenpolitik  vielfältige  juristische
Aspekte  und  Facetten  aufweist.  Wie  jede  Politik,  so  wird  auch  Sprachenpolitik
über  Rechtsnormen  umzusetzen  und  durchzusetzen  gesucht.  Amtssprachenregelungen,
  Vorgaben  des  Schulrechts  zum  Thema  der  Unterrichtsprache,  aber  auch
zur  Frage  der  Minderheiten-  und  Fremdsprachen  als  Unterrichtsgegenstand,
Probleme  der  Staatsorganisation,  insbesondere  in  der  Gestalt  von  Autonomiekonstruktionen,
  alles  dies  sind  Gegenstände  des  Interesses  von  Sprachenpolitik
wie  Rechtswissenschaft.  Dazu  kommen  die  Grund-  und  Menschenrechte,  die  die
Bürger  vor  Drangsalierungen  seitens  des  Staates  schützen  sollen  -  auch  im  Bereich
  des  Sprachgebrauchs  und  des  kulturellen  Lebens.  Sprachenpolitik  ist  deshalb
  nicht  zuletzt  ein  Problem  des  Menschenrechtsschutzes.
Die  Perspektive  des  Verfassungs-  und  Verwaltungsrechtlers  wie  des  Völkerrechtlers
  in  diesen  Fragen  ist  nun  allerdings  eine  etwas  andere  als  die  des
Sprach-  oder  Sozialwissenschaftlers.  Jede  Disziplin  hat  ihre  historischen  Vorprägungen
  (und  Belastungen).  Beschäftigung  von  Juristen  mit  Problemen  der
Sprachenpolitik  erfolgt  seit  gut  hundert  Jahren  vorrangig  unter  dem  Schlagwort
vom  „Volksgruppenrecht“  bzw.  „Minderheitenschutz“  (zur  Begrifflichkeit  vgl,
Ermacora  1972,  16  ff.;  Blumenwitz  1992,  26  ff.).  Schon  die  Begriffe  erweisen
sich  insoweit  als  überaus  problematisch.  Insbesondere  der  Begriff  der
„Minderheit“  wird  von  den  Betroffenen  oft  als  diskriminierend  empfunden.
Aber  abzulösen  ist  dieser  Begriff  nur  schwer:  die  Staats-  und  Verwaltungsrechtswissenschaft
  ist  schon  von  ihrem  Ansatz  her  extrem  staatszentriert.  Der
moderne  Staat  jedoch  baut  in  der  Regel  auf  einer  als  selbstverständlich  vorausgesetzten
  Fiktion  auf,  der  Fiktion  der  Einheit  von  Staatsgebiet  und  Staatsvolk.
Das  Staatsvolk  wird  dabei  als  eine  homogene  Gemeinschaft  gedacht,  homogen
natürlich  unter  den  Vorgaben  der  herrschenden  Kultur.  Dieses  Bild  störende
Gruppen  werden  dann  leicht  zum  Fremdkörper,  zur  „Minderheit“  eben.  Um
eine  Fiktion  handelt  es  sich  bei  dieser  Vorstellung  der  einheitlichen  Staatsnation,
  weil  die  Realität  diesem  Bild  der  Einheitlichkeit  nicht  gerade  häufig  entspricht.
  Der  historische  Normalfall  in  Europa  ist  das  Zusammenleben  mehrerer

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