deutsch-slowenische Mischgebiet erstreckt sich vom Gailtal östlich von Herma¬
gor über das Rosental südlich von Klagenfurt und das Jauntal um Völkermarkt
bis Lavamünd an der Landes- und Staatsgrenze im Osten. Bis um 1918 und
damit bis zum Ende des Ersten Weltkrieges und der österreichisch-ungarischen
Monarchie reichte es nördlich noch bis über den Wörthersee und bis ins Zoll¬
feld südlich von St. Veit an der Glan. Aber schon damals gab es ebenso wie
heute bei gemischtsprachiger Siedlung Ortschaften mit überwiegend der einen
oder der anderen Sprachgruppe. So entstand bei den Friedensverhandlungen die
Frage, ob das gemischtsprachige Gebiet im Rahmen der Nachfolgestaaten der
österreich-ungarischen Monarchie bei Österreich bleiben oder zum neu gegrün¬
deten Jugoslawien und dessen Teilrepublik Slowenien kommen soll, und beide
Staaten erhoben ihre Ansprüche. Die dadurch ausgelöste bewaffnete Interven¬
tion Jugoslawiens mit wechselndem militärischen Verlauf führte schließlich zur
politischen Lösung des Kärntner Abwehrkampfes mit einer am 10. Oktober
1920 abgehaltenen Volksabstimmung im mehrheitlich slowenischsprachigen
Gebiet als Zone A, bei der sich 59% für einen Verbleib bei Österreich ausspra-
chen. Dies hinderte jedoch Jugoslawien nicht, seine Gebietsansprüche auch nach
dem Zweiten Weltkrieg bis 1949 zu wiederholen. Doch der Widerstand der
Westmächte und die Unterstützung der Sowjetunion führten schließlich zur
Aufnahme des obgenannten Artikels 7 in den österreichischen Staatsvertrag von
1955 mit der Zusicherung von bestimmten Rechten nicht nur an die Slowenen
in Kärnten, sondern auch an die Kroaten im Burgenland. Diese Auseinanderset¬
zungen, denen sich mehrfach jugoslawische Vorwürfe einer Vorenthaltung von
Rechten und diplomatische Interventionen anschlossen,11 sowie die Verfolgung
der Slowenen während der nationalsozialistischen Zeit aber belasteten lange die
Beziehungen zwischen der deutschen Mehrheit und der slowenischen Volks¬
gruppe, und erst im letzten Jahrzehnt stellen sich allmählich Beruhigung und
Eintracht ein.
Hier anzuschließen ist das Problem zweisprachiger Ortstafeln zur Kennzeich¬
nung des Siedlungsraumes einer Volksgruppe. Ihre Aufstellung ist zwar in Ar¬
tikel 7 des Staatsvertrages von 1955 vorgesehen und im Volksgruppengesetz
von 1976 für Gebiete mit mindestens 25% einer Volksgruppenbevölkerung
festgelegt, doch machen davon lediglich die Slowenen Gebrauch. Sieht die
Verordnung von 1977 (BGBl. Nr. 308/1977) 91 Ortschaften vor, so befinden
sich solche derzeit in rund 60 Ortschaften, während die Volksgruppen Vertreter
die Errichtung von über 800 Ortstafeln in sämtlichen Gemeinden fordern. Diese
Diskrepanz resultiert aus dem Widerspruch zwischen der Verordnung, die alle
in Betracht kommenden Ortsteile einer Gemeinde vorsieht, während die Stra¬
ßenverkehrsordnung von 1960 (§ 53 Z. 17) solche ausschließlich nach straßen¬
polizeilichen Erfordernissen für verbautes Gebiet zuläßt.12 Hier sei aber auch
an die psychologischen Implikationen einer solchen Gebietskennzeichnung be¬
11 Vgl. Anm. 7 und zum Teil auch Fischer 1980.
12 Vgl. Grundlagenbericht 1991, S. 36.
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