Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

der  Fall,  weil  erst  dann  Verwurzelung  und  Bodenständigkeit  erreicht  sind.4
Nach  dieser  Definition  bilden  etwa  die  hauptsächlich  in  Städten  lebenden  Türken
  sowie  Serben,  Kroaten  und  Mazedonier,  die  seit  den  1960er  Jahren,  also
vor  rund  30  Jahren,  zunächst  als  Gastarbeiter  aus  der  Türkei  und  dem  ehemaligen
  Jugoslawien  geholt  und  dann  später  zum  Teil  auch  eingebürgert  wurden,
keine  Volksgruppen,  wenn  sie  auch  als  Minderheiten  ihre  eigene  türkische  bzw.
serbische,  kroatische  oder  mazedonische  Sprache,  die  meist  islamische  Religion
und  ihre  eigenen  Sitten,  Gebräuche  und  Lebensweisen  beibehalten  und  vielfach
auch  in  Gruppen  Zusammenleben.
Seit  längerem  in  Österreich  gesetzlich  anerkannte  Volksgruppen  mit  mehrhundertjähriger
  Tradition  sind  die  Slowenen  in  Südkärnten  sowie  die  Kroaten  und
die  Ungarn  im  Burgenland,  während  sich  die  seit  1976  als  Volksgruppen  anerkannten
  Tschechen  und  Slowaken  in  Wien  in  mehrfacher  Weise  von  den  drei
historischen  Volksgruppen  unterscheiden.  Erst  jüngst  wurden  am  16.  Dezember
1993  schließlich  als  sechste  Volksgruppe  die  Roma  und  Sinti  anerkannt,  die  geschlossen
  als  sehr  kleine  Gruppe  in  Oberwart  im  Burgenland  leben.  Über  die
Tschechen  und  Slowaken  hinaus  wohnen  in  der  Bundeshauptstadt  Wien  auch
große  Gruppen  von  Slowenen,  Kroaten  und  Ungarn,  die  österreichische  Staatsbürger
  sind  und  den  Volksgruppen  zugerechnet  werden,  doch  kommt  nur  ein
Teil  von  ihnen  aus  den  historischen  österreichischen  Volksgruppengebieten.  Bei
der  letzten  amtlichen  Volkszählung  1991  bekannten  sich  80.079  Bürger  der
7.278.096  Österreicher  zu  einer  der  Volksgruppen,  so  daß  deren  Angehörige
insgesamt  1,1  Prozent  der  österreichischen  Gesamtbevölkerung  ausmachen.5
Was  die  rechtliche  Stellung  der  Volksgruppen  in  Österreich  betrifft,6  so  basieren
  die  gesetzlichen  Regelungen  auf  den  Minderheitenschutzbestimmungen  der
Artikel  62-68  des  Abschnittes  V  von  Teil  III  des  Staatsvertrages  von  St.  Germain
  von  1919  (StGBl.  Nr.  303/1920);  dem  Artikel  7  des  Staatsvertrages  über
die  Wiederherstellung  eines  unabhängigen  und  demokratischen  Österreich  von
1955  (Staatsvertrag  von  Wien,  BGBl.  Nr.  152/1955),  der  der  slowenischen  und
kroatischen  Minderheit  besondere  Rechte  zusichert,7  sowie  auf  dem  Bundesgesetz
  über  die  Rechtsstellung  von  Volksgruppen  in  Österreich  von  1976,  dem  sogenannten
  Volksgruppengesetz  (BGBl.  Nr.  396/1976).  Zugesichert  ist  den  gesetzlich
  anerkannten  Volksgruppen  in  Österreich  und  ihren  Angehörigen  vor
allem  die  Freiheit  des  Bekenntnisses  zu  einer  Volksgruppe,  der  angemessene  öf-4

  Vgl.  Veiter  1978,  Bd.  3,  S.  322ff.
5  Vgl.  Volkszählung  1991,  S.  690.
6  Vgl.  Die  rechtliche  Stellung  1977,  Veiter  1978,  Bd.  3,  S.  300ff„  Veiter  1979,  Grundlagenbericht
  1991,  S.  26ff.,  und  Marauhn  1991.
7  Vgl.  zum  diesbezüglichen  politischen  Diskurs  zwischen  Österreich  und  Jugoslawien
zwischen  1974  und  1976  im  Anschluß  an  den  Staatsvertrag  und  im  Vorfeld  des  Volksgruppengesetzes
  von  1976  Volksgruppen  in  Österreich  1976  und  Die  rechtliche  Stellung
1977,  S.  29ff.

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