der Fall, weil erst dann Verwurzelung und Bodenständigkeit erreicht sind.4
Nach dieser Definition bilden etwa die hauptsächlich in Städten lebenden Tür¬
ken sowie Serben, Kroaten und Mazedonier, die seit den 1960er Jahren, also
vor rund 30 Jahren, zunächst als Gastarbeiter aus der Türkei und dem ehemali¬
gen Jugoslawien geholt und dann später zum Teil auch eingebürgert wurden,
keine Volksgruppen, wenn sie auch als Minderheiten ihre eigene türkische bzw.
serbische, kroatische oder mazedonische Sprache, die meist islamische Religion
und ihre eigenen Sitten, Gebräuche und Lebensweisen beibehalten und vielfach
auch in Gruppen Zusammenleben.
Seit längerem in Österreich gesetzlich anerkannte Volksgruppen mit mehrhun¬
dertjähriger Tradition sind die Slowenen in Südkärnten sowie die Kroaten und
die Ungarn im Burgenland, während sich die seit 1976 als Volksgruppen aner¬
kannten Tschechen und Slowaken in Wien in mehrfacher Weise von den drei
historischen Volksgruppen unterscheiden. Erst jüngst wurden am 16. Dezember
1993 schließlich als sechste Volksgruppe die Roma und Sinti anerkannt, die ge¬
schlossen als sehr kleine Gruppe in Oberwart im Burgenland leben. Über die
Tschechen und Slowaken hinaus wohnen in der Bundeshauptstadt Wien auch
große Gruppen von Slowenen, Kroaten und Ungarn, die österreichische Staats¬
bürger sind und den Volksgruppen zugerechnet werden, doch kommt nur ein
Teil von ihnen aus den historischen österreichischen Volksgruppengebieten. Bei
der letzten amtlichen Volkszählung 1991 bekannten sich 80.079 Bürger der
7.278.096 Österreicher zu einer der Volksgruppen, so daß deren Angehörige
insgesamt 1,1 Prozent der österreichischen Gesamtbevölkerung ausmachen.5
Was die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich betrifft,6 so basie¬
ren die gesetzlichen Regelungen auf den Minderheitenschutzbestimmungen der
Artikel 62-68 des Abschnittes V von Teil III des Staatsvertrages von St. Ger-
main von 1919 (StGBl. Nr. 303/1920); dem Artikel 7 des Staatsvertrages über
die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich von
1955 (Staatsvertrag von Wien, BGBl. Nr. 152/1955), der der slowenischen und
kroatischen Minderheit besondere Rechte zusichert,7 sowie auf dem Bundesge¬
setz über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich von 1976, dem so¬
genannten Volksgruppengesetz (BGBl. Nr. 396/1976). Zugesichert ist den ge¬
setzlich anerkannten Volksgruppen in Österreich und ihren Angehörigen vor
allem die Freiheit des Bekenntnisses zu einer Volksgruppe, der angemessene öf-
4 Vgl. Veiter 1978, Bd. 3, S. 322ff.
5 Vgl. Volkszählung 1991, S. 690.
6 Vgl. Die rechtliche Stellung 1977, Veiter 1978, Bd. 3, S. 300ff„ Veiter 1979, Grund¬
lagenbericht 1991, S. 26ff., und Marauhn 1991.
7 Vgl. zum diesbezüglichen politischen Diskurs zwischen Österreich und Jugoslawien
zwischen 1974 und 1976 im Anschluß an den Staatsvertrag und im Vorfeld des Volks¬
gruppengesetzes von 1976 Volksgruppen in Österreich 1976 und Die rechtliche Stellung
1977, S. 29ff.
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