Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Um  der  Gerechtigkeit  willen  muß  aber  erwähnt  werden,  daß  der  Nationalitätenkampf
  im  Bereich  der  Bildung  auch  positive  Wirkungen  zeitigte,  nämlich  insofern,
  als  Kultur  und  Bildung  einen  hohen  Stellenwert  im  Leben  von  Tschechen
und  Deutschen  erhielten  und  daß  es  dabei  zu  einem  fruchtbaren  Wettstreit  zwischen
  beiden  Völkern  kam,  aus  dem  sich  unter  anderen  der  auch  im  europäischen
  Vergleich  sehr  hohe  Standard  von  Schulen  und  kulturellen  Institutionen
in  Böhmen  und  Mähren  ergab.  Allerdings  legt  das  böse  Ende  des  Nationalitätenkampfes
  zwischen  1938/39  und  1945  die  Frage  nahe,  ob  die  positiven  Folgen
  des  Nationalitätenstreits  auf  dem  kulturellen  Sektor  all  das  Zerstörerische
aufwiegen  können,  das  dem  Nationalismus  und  Chauvinismus  von  Anfang  an
inne  wohnte.
Ein  Sonderfall  im  Sprachenstreit  zwischen  Deutschen  und  Tschechen  und  hinsichtlich
  der  Sprachengesetzgebung  der  Monarchie,  auf  den  ich  nicht  näher  eingehen
  kann,  mag  wenigstens  kurz  erwähnt  werden.  Es  ist  die  Behandlung  des
jüdischen  Volksteils  bei  der  k.  u.  k.  Sprachengesetzgebung.  Es  war  nämlich  so,
daß  das  Judentum  nicht  als  eigene  nationale  Entität  anerkannt  wurde  und  damit
auch  nicht  das  Jiddische  als  selbständige  Sprache,  sondern  als  eine  historische
Sonderform  des  Deutschen.  Damit  geriet  die  jüdische  Bevölkerung  zwangsläufig
  zwischen  die  Mühlsteine  der  anderen  aggressiven  Nationalbewegungen.  Inwieweit
  dabei  mehr  oder  weniger  offen  der  anschwellende  Antisemitismus  hier
eine  Rolle  gespielt  hat,  kann  in  diesem  Zusammenhang  nicht  näher  erörtert
werden.  Es  ist  aber  aufschlußreich,  daß  bei  der  Übernahme  des  „Mährischen
Ausgleichs“  von  1905  in  der  Bukowina  1910  mit  ihrem  beträchtlichen  jüdischen
  Bevölkerungsanteil  dieser  Nationalität  ebenfalls  kein  Sonderstatus  zugebilligt
  worden  ist.  Man  hat  vermutet,  und  dafür  gibt  es  auch  Belege,  daß  man
von  Seiten  der  Wiener  Regierung  befürchtete,  daß  eine  Anerkennung  der  Juden
als  eigenes  „Volk“  den  deutschen  Einfluß  empfindlich  schwächen  würde,  nicht
zuletzt  wegen  der  Rolle  der  Juden  als  Sponsoren  für  das  Schulwesen  und  die
kulturellen  Einrichtungen.  Insgesamt  hatten  aber  die  nationalitätenrechtlichen
Regelungen  der  Monarchie  einen  hohen  Standard.
Der  bedeutende  Staatsrechtler  Friedrich  Tetzner  schrieb  1925  im  Rückblick  auf
die  nationalitätenrechtliche  und  damit  sprachenrechtliche  Entwicklung  des  cisleithanischen
  Österreich  folgende  bemerkenswerten  Sätze:  „...  Auch  daran  kann
nicht  gezweifelt  werden,  daß,  so  sehr  der  nationalrechtliche  Rechtszustand  der
Monarchie  einer  Vervollkommnung  fähig  war,  er  doch,  was  seinen  Vollkommenheitsgrad
  betrifft,  jenen  Rechtszustand,  der  an  seine  Stelle  getreten  ist,  weit
hinter  sich  läßt.  Welcher  der  Sukzessionsstaaten  [nach  1918,  F.  P.]  und  welcher
sich  fremde  Völker  angliedemde  Ententestaat  besitzt  zwei  höchste  Gerichte  zum
Schutze  der  nationalen  Minoritäten  wie  sie  Österreich  besaß“?  ...  Ähnlich  äußerte
  sich  1929  Oscar  Jäszi.  Er  stellte  fest,  daß  das  Prinzip  der  nationalen
Gleichberechtigung  in  keinem  großen  Reich  mit  so  vielen  Nationalitäten  so  weit
getrieben  worden  sei  wie  im  cisleithanischen  Österreich.  Daß  dies  auch  heute
noch  gilt,  zeigt  der  desaströse  Zustand  der  nationalen  Minderheiten  überall  in

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