Um der Gerechtigkeit willen muß aber erwähnt werden, daß der Nationalitätenkampf
im Bereich der Bildung auch positive Wirkungen zeitigte, nämlich insofern,
als Kultur und Bildung einen hohen Stellenwert im Leben von Tschechen
und Deutschen erhielten und daß es dabei zu einem fruchtbaren Wettstreit zwischen
beiden Völkern kam, aus dem sich unter anderen der auch im europäischen
Vergleich sehr hohe Standard von Schulen und kulturellen Institutionen
in Böhmen und Mähren ergab. Allerdings legt das böse Ende des Nationalitätenkampfes
zwischen 1938/39 und 1945 die Frage nahe, ob die positiven Folgen
des Nationalitätenstreits auf dem kulturellen Sektor all das Zerstörerische
aufwiegen können, das dem Nationalismus und Chauvinismus von Anfang an
inne wohnte.
Ein Sonderfall im Sprachenstreit zwischen Deutschen und Tschechen und hinsichtlich
der Sprachengesetzgebung der Monarchie, auf den ich nicht näher eingehen
kann, mag wenigstens kurz erwähnt werden. Es ist die Behandlung des
jüdischen Volksteils bei der k. u. k. Sprachengesetzgebung. Es war nämlich so,
daß das Judentum nicht als eigene nationale Entität anerkannt wurde und damit
auch nicht das Jiddische als selbständige Sprache, sondern als eine historische
Sonderform des Deutschen. Damit geriet die jüdische Bevölkerung zwangsläufig
zwischen die Mühlsteine der anderen aggressiven Nationalbewegungen. Inwieweit
dabei mehr oder weniger offen der anschwellende Antisemitismus hier
eine Rolle gespielt hat, kann in diesem Zusammenhang nicht näher erörtert
werden. Es ist aber aufschlußreich, daß bei der Übernahme des „Mährischen
Ausgleichs“ von 1905 in der Bukowina 1910 mit ihrem beträchtlichen jüdischen
Bevölkerungsanteil dieser Nationalität ebenfalls kein Sonderstatus zugebilligt
worden ist. Man hat vermutet, und dafür gibt es auch Belege, daß man
von Seiten der Wiener Regierung befürchtete, daß eine Anerkennung der Juden
als eigenes „Volk“ den deutschen Einfluß empfindlich schwächen würde, nicht
zuletzt wegen der Rolle der Juden als Sponsoren für das Schulwesen und die
kulturellen Einrichtungen. Insgesamt hatten aber die nationalitätenrechtlichen
Regelungen der Monarchie einen hohen Standard.
Der bedeutende Staatsrechtler Friedrich Tetzner schrieb 1925 im Rückblick auf
die nationalitätenrechtliche und damit sprachenrechtliche Entwicklung des cisleithanischen
Österreich folgende bemerkenswerten Sätze: „... Auch daran kann
nicht gezweifelt werden, daß, so sehr der nationalrechtliche Rechtszustand der
Monarchie einer Vervollkommnung fähig war, er doch, was seinen Vollkommenheitsgrad
betrifft, jenen Rechtszustand, der an seine Stelle getreten ist, weit
hinter sich läßt. Welcher der Sukzessionsstaaten [nach 1918, F. P.] und welcher
sich fremde Völker angliedemde Ententestaat besitzt zwei höchste Gerichte zum
Schutze der nationalen Minoritäten wie sie Österreich besaß“? ... Ähnlich äußerte
sich 1929 Oscar Jäszi. Er stellte fest, daß das Prinzip der nationalen
Gleichberechtigung in keinem großen Reich mit so vielen Nationalitäten so weit
getrieben worden sei wie im cisleithanischen Österreich. Daß dies auch heute
noch gilt, zeigt der desaströse Zustand der nationalen Minderheiten überall in
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