Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Handelskammern  und  in  der  Kurie  des  Großgrundbesitzes  sollte  nach  dem
Prinzip  der  Verhältniswahl,  ohne  Unterschied  der  Nationalität  gewählt  werden.
Mit  Ausnahme  der  beiden  zuletzt  genannten  Wahlkörper  -  Handelskammern
und  Großgrundbesitz  -  erfolgte  also  eine  nationale  Durchgliederung  der  gesamten
  Wählerschaft,  die  formal  nichts  mit  den  politischen  Parteien  zu  tun
hatte.  Etwas  grundsätzlich  Neues  war  also  in  der  Landtagswahlordnung  der
„Nationalkataster“,  hier  kamen  in  modifizierter  Form  Vorschläge  zur  Ausführung,
  die  Karl  Renner  entwickelt  hatte.  Grundprinzip  des  Nationalkatasters  war
der  Gedanke  der  „Personalautonomie“,  d.  h.  der  Trennung  der  Nationalitäten
bei  allen  Wahlen  und  bei  den  aus  Wahlen  hervorgehenden  Selbstverwaltungskörperschaften,
  wodurch  jede  formaldemokratische  Majorisierung  nationaler
Minderheiten  durch  die  Mehrheit  in  den  Verwaltungsgremien  ausgeschaltet
werden  sollte  (vgl.  Konfessionen!).  Mit  Hilfe  der  im  Nationalkataster  verwirklichten
  Personalautonomie  konnte  besonders  in  nationalen  Mischgebieten  das
illusorisch  gewordene  Prinzip  der  ethnisch-territorialen  Grenzziehung  überwunden
  und  dennoch  jedem  einzelnen  die  nationale  und  politische  Freiheit  gewährleistet
  werden,  wie  die  praktische  Anwendung  in  Mähren  zeigte.
Damals  betrug  das  Zahlenverhältnis  zwischen  Tschechen  und  Deutschen  in
Böhmen  63  zu  37  Prozent,  in  Mähren  70  zu  30  Prozent.  Wenn  es  dennoch  in
Mähren  eine  deutsche  Landtagsmehrheit  gab,  dann  lag  dies  vor  allem  daran,
daß  in  den  Landtagen  noch  das  relativ  rückständige  Zensus-  und  Kurienwahlrecht
  bestand  und  bestimmte  Teile  der  Bevölkerung  nicht  nach  politischen  Parteien,
  sondern  nach  Berufsgruppen  den  Landtag  beschickten:  so  der  Großgrundbesitz
  und  die  Handelskammern.
Die  Sprachenfrage  stand  nicht  nur  im  „Mährischen  Ausgleich“  im  Mittelpunkt
der  Verhandlungen,  ging  es  doch  dabei  um  eine  grundsätzliche  Zusicherung  an
die  Tschechen,  die  ihnen  schon  1848  vom  Kaiser  und  der  damaligen  Wiener
Regierung  Piliersdorf  gemacht  und  1867  im  berühmten  §  19  des  liberalen
Staatsgrundgesetzes  über  die  allgemeinen  Rechte  der  Staatsbürger  festgeschrieben
  worden  ist,  und  zwar  unter  der  allgemeinen  Devise  für  den  Vielvölkerstaat,
daß  es  eine  Gleichberechtigung  aller  Nationen  Österreichs  geben  müsse.  Der
Kampf  um  die  Realisierung  dieses  Paragraphen  19  wurde  der  vitale  Kern  des
österreichischen  Verfassungslebens  bis  1918,  aber  auch  dessen  höchst  reizbarer
Lebensnerv.
Diese  generell  zugesicherte  Gleichberechtigung  war  leichter  allgemein  zugebilligt
  als  in  konkrete  Gesetzesform  gegossen  und  verwirklicht.  Das  lag  zumeist
nicht  am  Willen  bzw.  Unwillen  von  Regierung  und  Administration,  denn  gerade
  im  Verwaltungsbereich  wurden  sehr  oft  schon  Regelungen  stillschweigend
praktiziert,  die  erst  nach  und  nach  von  der  Rechtssprechung  durch  Verfahrensvorschriften
  eingeholt  und  festgeschrieben  wurden.

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