Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

die  Sache  nicht  folgenden  Hintergrund  gehabt  hätte,  der  auf  eine  nationalistische
  „Eroberungsstrategie“  hinauslief.  Nach  der  k.  u.  k.  Schulgesetzgebung  war
nämlich  jede  Gemeinde  verpflichtet,  für  Kinder  einer  anderen  als  im  Ort  vorherrschenden
  Nationalität  Schulen  einzurichten  und  auf  Gemeindekosten  zu
unterhalten,  sobald  die  Zahl  der  schulpflichtigen  andersnationalen  Kinder  der
ethnischen  Minderheit  30  Personen  überschritt.  Diese  an  sich  sinnvolle  Bestimmung
  zugunsten  der  Minoritäten  diente  aber  den  jeweiligen  nationalen  Vereinen
und  Kampforganisationen  nur  dazu,  durch  Schulvereine  so  lange  eine  eigene
Minderheitenschule  zu  finanzieren,  bis  dieselbe  durch  intensives  nationales
Werben  bei  den  Eltern  oder  durch  politischen  Druck  auf  dieselben  mehr  als  30
Schulkinder  hatte  und  deshalb  von  der  Gemeinde  übernommen  und  bezahlt
werden  mußte.  Auf  diese  Weise  wurde  dann  das  Geld  der  tschechischen  oder
deutschen  Schulvereine,  das  jetzt  frei  geworden  war,  für  die  Gründung  neuer
Privatzwergschulen  in  anderen  Orten  oder  Stadtvierteln  eingesetzt,  dies  natürlich
  mit  demselben  Ziel,  auch  diese  Schulen  so  weit  zu  bringen,  daß  sie  Gemeinde
  oder  Staat  übernehmen  mußten.
Also  eine  ausgesprochene  Kampfstrategie  der  beiden  Nationalismen,  die  das
politische  Klima  vergifteten  und  das  nationalistische  Konfrontationsdenken  bereits
  auf  die  Kinder  übertrug.  Man  kann  getrost  von  einer  Vergiftung  des  politisch-sozialen
  Bewußtseins  sprechen.  Aufgrund  dieser  Kampfsituation  um  die
Schulkinder  erklärt  sich  auch  das  Einschreiten  des  -  in  diesem  Fall  tschechischen
  -  Ortsschulrats  gegen  Johann  Lehar.  Das  Wiener  Verwaltungsgericht,
eine  national  paritätisch  besetzte  Justizbehörde,  entschied  den  Fall  sehr  vernünftig
  dahingehend,  daß  Lehar  bei  nächster  Gelegenheit  seine  Nationalität
wechseln  und  sich  in  den  deutschen  Nationalkataster  umschreiben  lassen  solle,
womit  automatisch  und  aufgrund  des  Elternrechts  der  Eintritt  seiner  Tochter
Anna  in  die  deutsche  Volksschule  erfolgen  könne.  Eine  neuerliche  Beschwerde
Johann  Lehars  wurde  vom  Gericht  abgewiesen.
Es  war  bereits  kurz  vom  „Mährischen  Ausgleich“  des  Jahres  1905  und  der
damit  verbundenen  Einrichtung  von  „Nationalkatastern“  die  Rede,  einem  Gesetzeswerk,
  das  einen  Meilenstein  in  der  Sprachenpolitik  Österreich-Ungarns
für  die  westliche  -  österreichische  -  Reichshälfte  darstellte.  In  Mähren  hatte
sich  die  deutsche  Landtagsmehrheit  unter  maßgeblicher  Initiative  Johann  von
Chlumeckys  mit  der  tschechischen  Minderheit  über  eine  neue  Landesordnung
einschließlich  einer  Landtagswahlordnung  sowie  über  den  Gebrauch  der  beiden
Landessprachen  und  über  die  Organisation  der  jeweils  deutschen  und  tschechischen
  Schulbehörden  geeinigt.  Bei  Beibehaltung  des  Kuriensystems,  nachdem
bisher  ein  restriktives  Zensuswahlrecht  gehandhabt  worden  ist,  wurde  jetzt  eine
allgemeine  Wählerkategorie  neu  geschaffen.  Die  Wählerschaft  wurde  in  zwei
nationale  Klassen  geteilt,  deren  Mitglieder  in  getrennten  Wählerlisten
(Nationalkataster)  eingetragen  waren.  Dabei  wählten  Tschechen  und  Deutsche
in  der  Wählerkurie  der  Landgemeinden,  der  Städte  sowie  in  der  allgemeinen
Wählerklasse  gesondert  in  besonderen  nationalen  Wahlbezirken,  nur  in  den

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