Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Friedrich  Prinz

Sprache  und  Nation  in  den  Böhmischen  Ländern
(1848  -  1938)

Am  11.  Mai  1912  richtete  der  Gemüsehändler  Johann  Lehar  in  Hohenstadt
(Zabeh),  Mähren,  folgende  Beschwerde  an  den  Wiener  Verwaltungsgerichtshof:
Er  habe  seine  schulpflichtige  Tochter  Anna  in  die  deutsche  Volksschule  Hohenstadt
  geschickt,  wogegen  der  tschechische  Schulrat  Einspruch  erhob.  Er
wies  nämlich  auf  ein  entsprechende  Bestimmung  des  „Mährischen  Ausgleichs“
zwischen  Tschechen  und  Deutschen  aus  dem  Jahre  1905  hin,  wonach  sich  Johann
  Lehar  in  den  tschechischen  National-Kataster  eingetragen  und  sich  damit
eindeutig  als  Tscheche  bekannt  habe,  also  verpflichtet  sei,  sein  Kind  Anna  in
die  tschechische  Volksschule  zu  schicken.  Was  es  mit  dem  „Mährischen  Ausgleich“
  und  den  getrennten  Nationalkatastern  für  Tschechen  und  Deutsche  auf
sich  hatte,  davon  wird  noch  die  Rede  sein.  Im  Fall  des  Gemüsehändlers  Lehar
wies  dieser  darauf  hin,  daß  er  mit  Rücksicht  auf  seine  tschechische  Kundschaft
sich  unter  dem  Druck  des  tschechischen  Ortsschulrats  damals  als  Tscheche  in
den  Nationalkataster  habe  eintragen  lassen,  aber  bei  der  letzten  Volkszählung
die  deutsche  Sprache  als  Umgangssprache  angegeben  habe;  auch  sei  er  Mitglied
der  deutschen  Feuerwehr  und  des  „Bundes  der  Deutschen“  Nordmährens.
Die  Argumentation  ist  vor  allem  deshalb  aufschlußreich,  weil  sie  Einblick  in
die  jeweiligen  auch  sozialen  Motivationen  des  Nationalbekenntnisses  vermittelt,
aber  auch  in  die  Variablen  eines  solchen  Bekenntnisses.  Wirtschaftliche  Interessen
  spielten  dabei  ebenso  eine  Rolle  wie  Besorgnisse  über  massiven  Druck  der
nationalen  Parteien;  desgleichen  ergab  sich  bei  der  Beratung  des  Verwaltungsgerichts
  über  den  Fall  Lehar,  daß  mit  dem  Zwang  des  Nationalkatasters,  sich  zu
einer  bestimmten  Nation  zu  „bekennen“,  das  verfassungsmäßig  garantierte
Recht  der  Eltern,  ihre  Kinder  in  eine  ihren  Interessen  entsprechende  Schule  zu
geben,  doch  recht  empfindlich  a  priori  eingeschränkt  wurde.
Als  massenpsychologischer  Hintergrund  muß  der  nationalistische  Kampf  um  die
Schulkinder  erwähnt  werden,  mit  dessen  Hilfe  man  künftig  den  zahlenmäßigen
„Sieg“  der  einen  Nationalität  über  die  andere  in  einer  Stadt  oder  Landgemeinde
zu  erlangen  gedachte.  Diesem  Zweck  dienten  die  zahlreichen  deutschen  wie
tschechischen  privaten  Schulvereine,  die  oft  Jahrzehnte  lang  das  Geld  aufbrachten,
  um  in  gemischtsprachigen  Orten  Schulen  für  die  eigene  Nationalität  unterhalten
  zu  können.  Dies  wäre  an  und  für  sich  kaum  tadelnswert  gewesen,  wenn

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