etwa zur französischen Diskussion) als die quasi ,natürlichen4 Grenzen eines
Staates bezeichnet: „Wohin die in einem Staate überwiegende Sprache vorrückt,
... muß er selber auch vorrücken, denn die Geschichte bezeugt das verhältnismäßig
kurze Bestehen eines jeden, der nicht zu gleicher Zeit eine Sprachgesammtheit
bildete ... Ferner hat aber auch jeder Staat Spracheinheit zu erstreben,
um seinen Zweck zu erfüllen, und durch die künftig darüber im Klaren
befindliche Erdkunde sich belehren zu lassen, auf welchen Bodenverhältnissen
dieselbe leicht, auf welchen schwierig, auf welchen so gut wie gar nicht erreicht
werden könne ... Von welchem Nutzen, von welcher ungeheuren Wichtigkeit
ist also die genaueste Beobachtung von Sprachgrenzen, wegen der sich daran
anknüpfenden erdkundischen Lehren für alle staatliche Massen, namentlich aber
für unsere große, mit den stamm- und sprachverwandten Umlanden, der Einheitsphase
entgegengehende Heimath. Die Anbahnung dieser ihrer schönen Zukunft
wird erst aus Thaten möglich, die in den durch die neue Wissenschaft erzeugten
Weltanschauungen wurzeln.“30 Danach folgt eine Beschreibung der
deutsch-französischen Sprachgrenze. Obwohl diese Schulprogrammschrift vermutlich
keine allzu große Verbreitung erfuhr, ist sie doch bemerkenswert durch
die ihr eigentümliche und durchaus brisante Mischung von naturwissenschaftlichem
Beweisglauben, romantischer Volkstumsauffassung und nationalem Identitätsstreben.
Mit seiner Forderung nach Anerkennung der Vielfalt von Nationalitäten in einem
Staat, mit seiner Verknüpfung von Sprache und Nationalität steht Böckh in
latentem Gegensatz zu dem an Institutionen und Staat geknüpften französischen
Nationsbegriff31 - wie wiederum Dove bemerkte32 - und zur jakobinischen
egalitären und unitären Tradition, was noch Folgen haben wird. Für Böckh jedenfalls
bereits - und damit endet seine theoretisch-programmatische Einleitung
- ist die jakobinische Sprachpolitik im Elsaß nicht akzeptabel, die Unterdrückung
durch Frankreich, die er festzustellen glaubte, eine Schande, „deren
Tilgung für die deutsche Nation eine ebenso unverjährbare Pflicht, wie der Anspruch
auf Achtung der angestammten Nationalität ein unverjährbares Recht ist.
Die Wiedereinsetzung der deutschen Sprache im Elsaß und Westrich in ihr altes
Recht als geltende Landessprache und die Zurücksetzung der französischen
Sprache in jene Stellung, welche ihr als gemeinsamer Staatssprache und als der
Volkssprache eines kleinen Theiles der angestammten und eingewanderten Be¬30
Nabert (Anm. 29), S. lOf.
31 Vgl. zuletzt Brubaker, Rogers: „Staats-Bürger“: Deutschland und Frankreich im historischen
Vergleich, Hamburg 1994; vgl. dazu die wichtige Rezension von Böckenförde,
Emst-Wolfgang: „Wer ist das Volk?“, in: FAZ 11. IV. 1995, Nr. 86, S. L 32.
32 Dove (Anm. 23), S. 181: „Die gefährlichste von allen Täuschungen ist endlich, die
Staatsangehörigkeit mit der Nationalität zu verwechseln. Dahin zielte stets mit gewandter
Dialektik die französische Nation und ihre statistischen Vertreter, theils aus eingefleischtem
Gleichheitsfanatismus, theils um geistige Tyrannei gegen unterworfene Fremdzüngige
zu bemänteln.“
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