Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

Gesinnungsprinzip

Der  Versailler  Vertrag  schuf  neue  nationale  Minoritäten  (sog.  Grenzminderheiten)
  diesseits  und  jenseits  der  Staatengrenze.  Im  Art.  113  der  Verfassung  des
Deutschen  Reiches  (1919)  wurden  der  dänischen  Minderheit  umfangreiche
Selbstbestimmungsrechte  zugestanden,  die  in  der  liberalen  Tradition  der  Paulskirchenverfassung
  von  1849  standen.23  Allerdings  sind  die  nationalen  Minderheiten
  darin  ausschließlich  nach  dem  objektiven  Sprachkriterium  definiert,
nämlich  als  „fremdsprachige  Volksteile  des  Reiches“,  denen  zugestanden  war,
frei  über  den  Gebrauch  ihrer  Muttersprache  zu  bestimmen.  Das  bedeutete,  daß
als  Mitglied  der  Minderheit  nur  derjenige  anerkannt  war,  der  auch  die  Sprache
der  Minderheit  beherrschte.  Entsprechend  führte  etwa  die  Zulassung  zur  dänischen
  Volksschule  über  eine  Sprachprüfung,  die  zeitweilig  dann  durch  das  Abstammungskriterium
  (ius  sanguinis:  wo  aufgewachsen,  wohnhaft?)  ersetzt
wurde.  Die  Folge  davon  waren  anhaltende  Grenzkampfauseinandersetzungen,
die  in  der  Forderung  nach  einer  Grenzrevision  gipfelten  und  -  zu  übergehen  ist
in  diesem  Zusammenhang  die  Zeit  von  1933  bis  1945,  da  das  Dritte  Reich  hinsichtlich
  der  ,Nordgrenze'  keine  erklärte  Minderheitenpolitik  betrieb  -  erst
nach  dem  2.  Weltkrieg  beendet  werden  konnten.  Das  Problem  wurde  vor  allem
durch  die  sog.  Kieler  Erklärung24  der  schleswig-holsteinischen  Landesregierung
  von  1949  angegangen,  die  der  nationalen  Minderheit  -  unabhängig  von
Sprache  oder  anderen  objektiven  Besonderheitsmerkmalen  -  grundsätzlich  die
gleichen  Rechte  wie  den  Angehörigen  des  Staatsvolkes  zugestand.  Sie  berief
sich  nunmehr  entscheidend  auf  das  Gewissens-  bzw.  Gesinnungsprinzip:  Zur
dänischen  Minderheit  wurde  also  derjenige  gezählt,  der  sich  zu  ihr  bekannte;
dieses  Bekenntnis  durfte  weder  überprüft  noch  bestritten  werden.  Damit  war
eine  prinzipielle  Trennung  von  Staatsangehörigkeit  und  Nationalität,  auch  von
ethnokulturellem  Bewußtsein  und  Sprachteilhabe  erreicht,  wichtige  Grundvoraussetzungen
  des  Nationalstaatsprinzips  waren  mithin  überwunden.
Im  sog.  Bonn/Kopenhagen-,Vertrag'25  vom  Jahre  1955  -  hier  handelt  es  sich
in  strengem  Sinne  nicht  etwa  um  einen  völkerrechtlichen  Vertrag,  sondern  vielmehr
  um  parallele,  allerdings  verbindliche  innenpolitische  Absichtserklärungen
-  wurden  diese  Regelungen  de  facto  dann  festgeschrieben:  Neben  das  individuelle
  Gesinnungs-  bzw.  Bekenntnisprinzip  trat  zusätzlich  das  Gegenseitigkeitsprinzip,
  das  den  Gleichbehandlungsgrundsatz,  z.B.  die  vollgültige  Gleichstellung
  der  dänischen  Minderheitsangehörigen  als  deutschen  Staatsbürgern  mit  den
Deutschen  in  Deutschland,  nicht  jedoch  mit  den  Heim-  oder  Kulturdeutschen  in

23  Hierzu  und  zum  Folgenden  Runge:  „Dänische  Minderheit“  (1993),  S.  1001,  passim.
24  Abgedruckt  bei  Harbeck  (Hrsg.):  Minderheiten  (1993),  S.  228-230;  dazu  Runge:  „Dänische
  Minderheit“  (1993),  S.  137f.;  Quellen  zur  Geschichte  Schleswig-Holsteins,  III
(1986),  S.  259-261.
2^  Abdruck  bei  Harbeck  (Anm.  24),  S.  232-237;  dazu  Deutscher  Grenzverein  (Hrsg.):
Bonn-Kopenhagener  Erklärungen  (1985).

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