Gesinnungsprinzip
Der Versailler Vertrag schuf neue nationale Minoritäten (sog. Grenzminderhei¬
ten) diesseits und jenseits der Staatengrenze. Im Art. 113 der Verfassung des
Deutschen Reiches (1919) wurden der dänischen Minderheit umfangreiche
Selbstbestimmungsrechte zugestanden, die in der liberalen Tradition der Pauls¬
kirchenverfassung von 1849 standen.23 Allerdings sind die nationalen Minder¬
heiten darin ausschließlich nach dem objektiven Sprachkriterium definiert,
nämlich als „fremdsprachige Volksteile des Reiches“, denen zugestanden war,
frei über den Gebrauch ihrer Muttersprache zu bestimmen. Das bedeutete, daß
als Mitglied der Minderheit nur derjenige anerkannt war, der auch die Sprache
der Minderheit beherrschte. Entsprechend führte etwa die Zulassung zur däni¬
schen Volksschule über eine Sprachprüfung, die zeitweilig dann durch das Ab¬
stammungskriterium (ius sanguinis: wo aufgewachsen, wohnhaft?) ersetzt
wurde. Die Folge davon waren anhaltende Grenzkampfauseinandersetzungen,
die in der Forderung nach einer Grenzrevision gipfelten und - zu übergehen ist
in diesem Zusammenhang die Zeit von 1933 bis 1945, da das Dritte Reich hin¬
sichtlich der ,Nordgrenze' keine erklärte Minderheitenpolitik betrieb - erst
nach dem 2. Weltkrieg beendet werden konnten. Das Problem wurde vor allem
durch die sog. Kieler Erklärung24 der schleswig-holsteinischen Landesregie¬
rung von 1949 angegangen, die der nationalen Minderheit - unabhängig von
Sprache oder anderen objektiven Besonderheitsmerkmalen - grundsätzlich die
gleichen Rechte wie den Angehörigen des Staatsvolkes zugestand. Sie berief
sich nunmehr entscheidend auf das Gewissens- bzw. Gesinnungsprinzip: Zur
dänischen Minderheit wurde also derjenige gezählt, der sich zu ihr bekannte;
dieses Bekenntnis durfte weder überprüft noch bestritten werden. Damit war
eine prinzipielle Trennung von Staatsangehörigkeit und Nationalität, auch von
ethnokulturellem Bewußtsein und Sprachteilhabe erreicht, wichtige Grundvor¬
aussetzungen des Nationalstaatsprinzips waren mithin überwunden.
Im sog. Bonn/Kopenhagen-,Vertrag'25 vom Jahre 1955 - hier handelt es sich
in strengem Sinne nicht etwa um einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern viel¬
mehr um parallele, allerdings verbindliche innenpolitische Absichtserklärungen
- wurden diese Regelungen de facto dann festgeschrieben: Neben das indivi¬
duelle Gesinnungs- bzw. Bekenntnisprinzip trat zusätzlich das Gegenseitigkeits¬
prinzip, das den Gleichbehandlungsgrundsatz, z.B. die vollgültige Gleichstel¬
lung der dänischen Minderheitsangehörigen als deutschen Staatsbürgern mit den
Deutschen in Deutschland, nicht jedoch mit den Heim- oder Kulturdeutschen in
23 Hierzu und zum Folgenden Runge: „Dänische Minderheit“ (1993), S. 1001, passim.
24 Abgedruckt bei Harbeck (Hrsg.): Minderheiten (1993), S. 228-230; dazu Runge: „Dä¬
nische Minderheit“ (1993), S. 137f.; Quellen zur Geschichte Schleswig-Holsteins, III
(1986), S. 259-261.
2^ Abdruck bei Harbeck (Anm. 24), S. 232-237; dazu Deutscher Grenzverein (Hrsg.):
Bonn-Kopenhagener Erklärungen (1985).
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