Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

herein  zum  Scheitern  verurteilt  waren:  Weder  die  territoriale  (sprich:  die  geschichtliche)
  noch  die  ethnische  (sprich:  die  sprachliche)  Variante  der  Anwendung
  des  Nationalstaatsprinzips  waren  durch  ein  Votum  der  betroffenen  Bevölkerung
  legitimiert.  Kriterium  des  staatlichen  Zugehörigkeitsanspruchs  bildete
einzig  und  allein  das  ideell  gedachte  Territorium,  soweit  es  ,die  Geschichte  bezeugt4
  und  soweit  ,die  Zunge  reicht4  (Kultur-  bzw.  Volksnation,  nicht  Staatsnation).
  Die  Durchführung  dieses  Prinzips  mußte  mißlingen,  weil  ethnokulturelle
  Identität  und  nationalstaatliche  Willensbildung  schlicht  und  einfach  nicht
übereinstimmten.
Lösungen  der  ethnisch-sprachlichen  Konflikte  wurden  daher  vor  allem  in  einer
plebiszitären  Grenzbestimmung  gesucht,  die  sich  zwar  an  objektiven  Kriterien
wie  Sprache,  Geschichte  oder  den  hergebrachten  Lebensformen  (Brauchtum)
orientiert,  freilich  aber  den  subjektiven  Willen  des  Einzelnen,  d.h.  die  frei,  bewußt
  und  willentlich  getroffene  Selbstentscheidung,  zum  Tragen  bringt.  Diese
plebiszitäre  Variante  des  Nationalstaatsprinzips  wurde  schließlich  im  Versailler
Vertrag  (1920)22  mittels  einer  Volksabstimmung  zur  Geltung  gebracht.  Dem
lag  die  Erwartung  zugrunde,  daß  durch  die  Übereinstimmung  von  ethnischem
Willen  und  nationalem  Plebiszit  in  der  Regel  eine  stabile,  allseits  akzeptierte
Grenzziehung  zu  erreichen  sei.  Auch  die  Anwendung  dieses  Prinzips  blieb
letzthin  jedoch  erfolglos,  weil  es  in  den  Ausführungsgrundsätzen  den  vielfältigen
  Orientierungen  des  Individuums  nicht  gerecht  wurde.

22 Siehe  Anm.  15;  des  weiteren  Becker-Christensen:  Dansk  mindretalspolitik  (1984).

146
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.