herein zum Scheitern verurteilt waren: Weder die territoriale (sprich: die geschichtliche)
noch die ethnische (sprich: die sprachliche) Variante der Anwendung
des Nationalstaatsprinzips waren durch ein Votum der betroffenen Bevölkerung
legitimiert. Kriterium des staatlichen Zugehörigkeitsanspruchs bildete
einzig und allein das ideell gedachte Territorium, soweit es ,die Geschichte bezeugt4
und soweit ,die Zunge reicht4 (Kultur- bzw. Volksnation, nicht Staatsnation).
Die Durchführung dieses Prinzips mußte mißlingen, weil ethnokulturelle
Identität und nationalstaatliche Willensbildung schlicht und einfach nicht
übereinstimmten.
Lösungen der ethnisch-sprachlichen Konflikte wurden daher vor allem in einer
plebiszitären Grenzbestimmung gesucht, die sich zwar an objektiven Kriterien
wie Sprache, Geschichte oder den hergebrachten Lebensformen (Brauchtum)
orientiert, freilich aber den subjektiven Willen des Einzelnen, d.h. die frei, bewußt
und willentlich getroffene Selbstentscheidung, zum Tragen bringt. Diese
plebiszitäre Variante des Nationalstaatsprinzips wurde schließlich im Versailler
Vertrag (1920)22 mittels einer Volksabstimmung zur Geltung gebracht. Dem
lag die Erwartung zugrunde, daß durch die Übereinstimmung von ethnischem
Willen und nationalem Plebiszit in der Regel eine stabile, allseits akzeptierte
Grenzziehung zu erreichen sei. Auch die Anwendung dieses Prinzips blieb
letzthin jedoch erfolglos, weil es in den Ausführungsgrundsätzen den vielfältigen
Orientierungen des Individuums nicht gerecht wurde.
22 Siehe Anm. 15; des weiteren Becker-Christensen: Dansk mindretalspolitik (1984).
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