Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

sehe  nicht  gerade  ein  Objekt  heißer  Liebe  ist,  besteht  an  seiner  Wichtigkeit  für
das  Luxemburger  Sprachengefüge  kein  Zweifel,  und  man  muß  ihm  nach  unserem
  Schema  die  Position  B\  einräumen;  das  Lëtzebuergesche  nimmt  entsprechend
  die  Position  B2  ein.  In  den  letzten  vierzig  Jahren  blieb  diese  Situation  im
großen  und  ganzen  stabil;  zweifellos  hat  B2,  das  Lëtzebuergesche,  inzwischen
einen  prozentual  größeren  Anteil  erwerben  können,  aber  die  Domänenverteilung
  hat  sich  nicht  grundsätzlich  geändert.
Diese  insgesamt  ziemlich  stabile  Dreisprachigkeitssituation  spiegelt  sich  keineswegs
  klar  in  der  Sprachgesetzgebung  wider:  Die  Verfassung  von  1848
kannte  nur  die  Gleichberechtigung  von  Französisch  und  Deutsch:  „L’emploi
des  langues  allemande  et  française  est  facultatif’  (Art.  30);  die  Verfassung  von
1948  schob  die  Regelung  des  Sprachlichen  auf:  „L’emploi  de  la  langue
d’administration  sera  réglé  par  la  loi”  -  und  dieses  Gesetz  ließ  mehr  als  35
Jahre  auf  sich  warten,  denn  erst  am  24.  Februar  1984  erließ  Großherzog  Jean
die  „Loi  sur  le  régime  des  langues”,13  die  in  ihrem  Artikel  1  eindeutig  festlegt:
„La  langue  nationale  des  Luxembourgeois  est  le  luxembourgeois”;  in  Artikel  2
wird  dann  allerdings  die  Geltung  dieser  Nationalsprache  eingeschränkt,  weil  das
Französische  zur  einzigen  „langue  de  la  législation”  erklärt  wird,  und  Artikel  3
dekretiert  „en  matière  administrative”  sowie  „en  matière  judiciaire”  die  Wahlfreiheit
  zwischen  dem  „usage  des  langues  française,  allemande  ou  luxembourgeoise”
  -  die  Reihenfolge  ist  sicher  kein  Zufall;  Artikel  4  schließlich  verpflichtet
  die  Behörden,  Eingaben  „dans  la  mesure  du  possible”  in  der  Sprache  zu
beantworten,  in  der  sie  gemacht  sind.  Niemand,  der  die  sprachliche  Realität
Luxemburgs  nicht  kennt,  könnte  sie  aus  diesem  Gesetz  erschließen  -  man
würde  sich  höchstens  wundem,  daß  die  Nationalsprache  aus  der  Sphäre  der
Legislation  ausgeschlossen  ist  und  daß  die  Nationalsprache  bei  der  Nennung  der
Verwaltungs-  und  Gerichtssprachen  an  letzter  Stelle  nach  zwei  Sprachen  von
Nachbarländern  kommt.
Ich  komme  nun  zu  den  generellen  Schlußfolgerungen,  die  man  aus  den  dargestellten
  Fallbeispielen  für  eine  Dreisprachigkeitssituation  ziehen  kann,  in  der
eine  ganz  fremde  Prestigesprache  A  einem  einheimisch  verankerten  Sprachtyp
B  gegenübersteht,  der  als  überregionale  Schriftsprache  B\  und  als  regionale
Ausbausprache  B2  auftritt.
1.  In  allen  Fällen  erwies  sich  die  Position  von  A  als  sehr  stabil;  der  Ausbau
von  B2  führt  höchstens  zu  prozentualen  Einbußen  in  der  Verwendung  von
A,  aber  die  Domänenverteilung  bleibt  gleich.
2.  Die  Erweiterung  der  Anwendungsmöglichkeiten  von  B2  geht  im  wesentlichen
  auf  Kosten  von  B^.

13 Leicht  zugänglicher  Abdruck  in:  Wolfgang  Dahmen  et  alii:  Germanisch  und  Romanisch
in  Belgien  und  Luxemburg  (Romanistisches  Kolloquium  VI),  Tübingen  1992,  S.  164.

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