nugtuung und Verwunderung feststellen, daß nun der sozialistische Bürgermeister
von Straßburg der einflußreichste Fürsprecher einer Kommunal- Verfassung war,
die seinerzeit ein ehemals ostelbischer Konservativer und wenig geliebtes Mitglied
der deutschen Landesregierung ausgearbeitet hatte63.
Ein weiterer Gesetzentwurf der französischen Regierung zur Einführung der fran¬
zösischen Gemeindeorganisation wurde 1923 von den Bürgermeistern der größe¬
ren Städte des ehemaligen Reichslands abgelehnt, und dabei engagierte sich auch
die Presse für die Erhaltung der bestehenden Kommunalverfassung, die nun of¬
fensichtlich zum Sinnbild der traditionellen Freiheit der Städte in den angeglieder¬
ten Provinzen geworden war64.
Peirotes beschränkte sich nicht nur auf die Verteidigung der kommunalen Selbst¬
verwaltungskompetenzen gegen alle zentralistischen Assimilationsversuche, son¬
dern bemühte sich auf unterschiedlichen Ebenen um eine Ausdehnung dieser Be¬
fugnisse auf die anderen französischen Städte. In zahlreichen Vorträgen erläuterte
er seine Konzeption von der zentralen Bedeutung der Stadt als wirtschaftlicher
Basisformation der Nation65, und zudem intervenierte er mehrfach bei den Kon¬
gressen der französischen Bürgermeister, um durch eine Gesetzesänderung eine
Annäherung der französischen Gemeindeordnung an die elsaß-lothringische zu er¬
reichen66.
Die Tatsache, daß das auch von Peirotes immer wieder beklagte Mißtrauen der
französischen Aufsichtsbehörden gegenüber der kommunalen Selbstverwaltung
das Bemühen um eine Beibehaltung des lokalen Rechts schließlich zu einem
Rückzugsgefecht werden ließ, verdeutlicht die Parallelen zwischen den Eingliede¬
rungsstrategien nach 1871 und nach 1918. Die Grenzverschiebung von 1918 hatte
nur eine spiegelbildliche Umkehrung der Frontstellung nach 1871 bewirkt, den
Antagonismus von kommunaler Selbstbestimmung einerseits und unifizierender
Integrationspolitik in einen nationalen Staatsverband auf der anderen Seite aber
nicht verändert. Die von den Vertretern der Städte geforderte Bestands- und Ent-
63 Ebd.
64 Entscheidungskampf um die elsaß-lothringische Gemeindeordnung, in: Elsaß-Lothringen Heimat¬
stimmen, Nr. 8 (1923), S. 155. Vgl. auch Fisch, Planung als Eigentumsbeschränkung, S. 184f. Zur
neueren Entwicklung des partikularen Rechts im Elsaß und im Moselle-Departement s. zahlreiche
informative Beiträge in: La situation du droit local.
65 "La ville est le groupement économique de base de la nation. De là découle la lutte pour la réforme de la
législation municipale. Le droit doit permettre aux Conseils municipaux de maîtriser la vie économique
de la cité", s. Richez, Jacques Peirotes, S. 145.
66 "En se basant sur les expériences recueillies par les villes d'Alsace et de Lorraine, on peut résumer toute
réforme municipale dans une seule phrase: à la commune d'exercer toute initiative et toute l'activité dont
elle est capable dans les limites de son territoire; à l'autorité de surveillance de mettre en oeuvre tout le
contrôle, tout le soutien et, le cas échéant, tous les pouvoirs de suppléance nécessaires", s. Stéphane
Jonas, Le bâtisseur, S. 157. Vgl. auch die Rede von Peirotes auf dem 15. Kongreß der Association des
Maires de France, Hôtel de Ville de Paris v. 16.-17. Dez. 1924, in: Archives Municipales de Sarre-
guemines, F 2/437.
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