weitschweifigere Formulierung . . . infringere . . presumpserit anathema sit et . . .
in einer Urkunde Erzbischof Hillins von 1157 für Eberhardsklausen51. Schon
Erzbischof Egbert hatte zwei wichtige Objekte seines Schatzes mit dem Anathem
geschützt und dabei Formulierungen benutzt, die trotz anderer Umstände sehr nahe
an der Urkundensprache lagen52. Der Gebrauch der Fluchformel, in Urkundenin¬
schriften nur im 12. Jahrhundert und mit einem Beispiel 1266 belegt53, steht also in
verschiedenen Trierer Traditionen, sowohl der Urkunden als auch der Inschriften
selbst.
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In dem bedauerlichen Zustand der Inschrift vermutete Sternberg54 nicht das Wirken
jugendlichen Mutwillens oder gar eines kundigen Menschen, der Heiliges und
Profanes scheiden wollte, sondern die Hände unwilliger Trierer Bürger, denen die
Zollbestimmungen ein Dorn im Auge gewesen seien „ (die Zerstörung) scheint aber
auch nicht mit Steinmetzenwerkzeugen durch eine geübte Hand, sondern auf
tumultuarische Weise geschehen zu sein!“ Noch jüngere Forschung sah die
Zerstörung in den Streitigkeiten zwischen Stadt und erzbischöflichem Stadtherrn
begründet55. In der abgeschirmten Domfreiheit könnte das kaum ohne große
Aufregung und Aufzeichnung etwa in den „Gesta Treverorum“ geschehen sein,
jedenfalls nicht zu einer Zeit, als diese Bestimmungen noch relevant waren. Das
Trierer Stadtrecht von ca. 1190 setzte neue Maßstäbe, auch ein Grund, die Inschrift,
nicht zu weit ans Jahrhundertende zu setzen56. Somit wären jene inschriftlichen
Zollsätze aus der Mitte des 12. Jahrhunderts schnell überholt gewesen und
schlichtweg dem Zahn der Zeit und der Ignoranz der Jahrhunderte anheimgefallen,
unbeachtet, weil nicht relevant und kaum lesbar, bis vor die Mitte des 19.
Jahrhunderts im Dornröschenschlaf versunken, damals nicht verstanden, heute
wenig verstanden - Nos Trevirenses et advenae non anathema esse volumus.
51 Urkundenbuch zur Geschichte der mittelrheinischen Territorien I, bearb. von H. Beyer, Koblenz
1860, Nr. 603.
52 KRAUS (wie Anm. 13), S. 172 Nr. 353, S. 212f Nr. 457.
53 Vgl. MÜLLER (wie Anm. 3), Nr. 6, 13, 14, 30.
54 Vgl. Anm. 13.
55 Wie Kraus (wie Anm. 13), noch Müller (wie Anm. 3) Nr. 20.
56 Vgl. bei Rudolph / Kentenich (wie Anm. 10), Nr. 1 S. 4f., darin auch Kölner mit anderen
Kaufleuten genannt: Ungeachtet der Waren zahlten sie von jedem Schiff 8 Pfennige.
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