Full text: Zwischen Saar und Mosel

angewiesen. Wie in Köln mehrfach belegbar, konnte sich jener dem Zwang, gutes 
altes und zudem gut beeidetes Recht auch gegen eigene und seiner Zöllner 
Interessen zu schützen, kaum entziehen37. Sollte dann nicht doch die Trierer 
Kaufleute-Inschrift das scheinbar fehlende Pendant zu den Kölner Vorgängen 
hinsichtlich der Zollsätze sein? Nur in der Gegenseitigkeit von Zollvorteilen, 
mithin auch der jeweiligen Gewißheit, in der Partnerstadt mit kalkulierbaren 
Zollsätzen belegt zu werden, konnte das Ziel zollrechtlicher Verhandlungen liegen, 
nicht notwendigerweise in der Gleichheit der Zollsätze. Für Gleichbehandlung in 
Zollangelegenheiten oder jedenfalls Ausgleich von Leistungspflichten gibt es 
reichlich Belege. Die Zollbefreiung für Wormser Bürger an verschiedenen Reichs¬ 
zöllen galt umgekehrt auch für die Bürger jener Städte in Worms; noch in der 
inschriftlichen Fixierung am Dom forderte die Urkunde Kaiser Friedrichs I. equa 
vicissitudo38. Bürger von Niederlahnstein und Oberwesel wurden in Boppard vom 
Zoll befreit gegen Beteiligung am Mauerbau39, in Duisburg genossen Bürger aus 
Husel ebenfalls Zollfreiheiten gegen Beteiligung am Befestigungsbau40. Erzbischof 
Arnold von Köln bestätigte 1142 den Vertrag über die Zollbefreiung von Kaufleu¬ 
ten aus Rees in Xanten, Wesel und anderen genannten Orten und verfügte 
umgekehrt die Abgabenfreiheit von deren Kaufleuten in Rees41. Die Trierer selbst 
hatten 1241 die erzbischöfliche Bestätigung für ein Weistum ihrer Schöffen und 
Bürgerschaft über den gleichmäßigen Zoll der Trierer und Koblenzer auf der Mosel 
erwirkt42. In Köln beleuchten die ungewöhnlich langen Zeugenlisten der Zollrechts¬ 
weisungen das erhebliche Engagement der Schöffenschicht teils gegen die Interes¬ 
sen des Regalherrn43; das ist so wohl nur als Ausdruck einer ausgedehnten und 
auch intensiv gepflegten Handelspartnerschaft zu verstehen. Auch die Übereinkunft 
zwischen Köln und Verdun beschränkt sich 1178 nicht auf die nüchterne Fixierung 
von Zollsätzen, sondern beschwört eingangs die zwischen den Bürgern beider 
Städte bewerkstelligte pacis et concordie . . . compositio, ohne freilich ausdrücklich 
vergleichbare Bedingungen für Kölner in Verdun festzuschreiben44. Es ist gut 
nachzuvollziehen, wenn ausdrückliche Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit gerade 
in den Kölner Zeugnissen nicht thematisiert werden, da es sich durchweg um 
Reaktionen auf Beschwerden gegen Beugung bzw. Minderung alten Rechtes 
handelt. Wie die wenigen aufgeführten Beispiele zur verordneten Gleichbehand¬ 
lung und Wechselseitigkeit der Bestimmungen zeigen, kam es dazu in urkundlicher 
Festschreibung nur durch den gemeinsamen Zollherrn. Das Fehlen konkreter 
Passagen in beiden Köln-Trierer Zeugnissen darf darum nicht verwundern, fest¬ 
geschrieben wurde nur, was beide Bürgerschaften bzw. Kaufmannschaften selbst 
verantworten konnten, und es lag schließlich an den Trierern, die Verabredung zu 
Schuldforderungen auch ohne Einschalten des Gerichtsherrn oder gerade durch 
37 Vgl. STEHKÄMPER (wie Anm. 2), S. 107ff. 
38 Vgi. Inschriften der Stadt Worms (wie Anm. 3), Nr. 26, MGH DF. I. 853 u. Vorurkunden. 
39 Vgl. MÜLLER (wie Anm. 3), Nr. 22, 27 Anf. u. M. 13.Jh. 
40 MÜLLER (wie Anm. 3), Nr. 3. 
41 Elenchus fontium historiae urbanae I, ed. B. Diestelkamp et al., Leiden 1967, Nr. 59. 
42 Urkundenbuch zur Geschichte der mittelrheinischen Territorien III, bearb. von L. Eltester u. A. 
Goerz, Koblenz 1874, Nr. 712 von 1241. 
43 Vgl. im Überblick Stehkämper (wie Anm. 2), S. 115-117. 
44 Elenchus fontium historiae urbanae (wie Anm. 41), Nr. 85 von 1178. 
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