wurde, und am 22. Juli stellte der Papst in Avignon das Judikatprivileg für die
Kanoniker von St.-Sernin aus, das trotz weitgehender Übereinstimmung mit dem
Judikat keineswegs etwa eine Kopie davon, sondern eine eigene, neue Urkunde
ist18. Vielleicht steht diese auffallende Doppelbeurkundung innerhalb weniger Tage
in Zusammenhang mit der offenbar sehr entschiedenen Intervention zweier wichti¬
ger Persönlichkeiten, des Erzbischofs Guido von Vienne und seines Bruders, des
Erzbischofs Hugo von Besançon, zu Gunsten des Bischofs von Toulouse während
des Prozesses in Nîmes und ihrer heftigen Opposition gegen Urbans Urteil für die
Kanoniker19.
Von Urbans II. Judikatprivilegien sei hier besonders seine Urkunde für St.-Maur de
Glanfeuil erwähnt, weil sie, zumal in ihrer von H. Block edierten Originalüberlie¬
ferung, ein gutes Typenbeispiel ist20.
Nicht so unmittelbar erweist sich Urbans II. Privileg für St.-Philibert zu Tournus
vom März 1096 als Judikatprivileg. Zwar bezieht sich der Papst in der Besitzbestä¬
tigung sehr deutlich auf einen Besitzstreit, der vor dem Konzil in Tours 1096
verhandelt und durch päpstliches Urteil entschieden wurde, und bestätigt der Abtei
die damit fixierten Besitzverhältnisse; interessanter ist jedoch eine judikatartige
Aufzeichnung darüber, eine Prozeßakte vermutlich aus Tournus, welche den
Streitfall, den Prozeß, Begründungen und Argumentationen beschreibt und die am
Gericht Beteiligten, darunter Persönlichkeiten De Palatio, d. h. Mitglieder der
römischen Kurie nennt. Außerdem hat Calixt II. in einem Privileg für Tournus von
1121 die von Urban in Tours getroffene Entscheidung ausdrücklich erwähnt und
18 Das Judikat JL 5658 Factum est (vgl. Anm. 5, beste Ed.: C. Douais, Cartulaire de l'abbaye de
St.-Sernin de Toulouse, Paris-Toulouse 1887, S. 475 Nr. 3, nach dem Original (mit Rota: S. Petrus S.
Paulus Urbanus papa II, Umschrift: + Legimus. Firmamus. Amen.) im Départementalarchiv
Flaute-Garonne, aus dem Besitz von St.-Sernin), hat keine Adresse; es zeigt, daß der entscheidende
Gerichtstermin vor der gesamten Konzils Versammlung in Nîmes stattfand, das Urteil dann geschrie¬
ben und vor einem kleineren Gerichtsgremium verlesen und einige Tage später vom Kanzler als
Judikat datiert und herausgegeben wurde. - Das Judikatprivileg JL 5660 Sicut injusta, an die
Kanoniker adressiert (Migne PL 151,478; Douais, Cart. S. 194), nach W. Wiederhold, Papstur¬
kunden in Frankreich 7, Nachr. Göttingen 1913, S. 21 und SANTIFALLER, Saggio (Anm. 9), S. 463 f.,
ebenfalls Original im gleichen Départementalarchiv, wiederum aus dem Fonds St.-Sernin, ist teilweise
auch Weiheprivileg (aus Anlaß der Kirchweihe durch Urban II. am 24. Mai 1096), geht aber von dem
Konflikt der Kanoniker mit dem Bischof und von dem päpstlichen Urteil aus.
19 Nach späterer Schilderung Guidos - mittlerweile Calixt II. - während des Konzils in Toulouse 1119
hätte Urban 1096 in Nîmes zumindest während der Anwesenheit dieser beiden Erzbischöfe (nobis
praesentibus!) seinen Standpunkt nicht durchsetzen können und er hätte nach Konzilschluß den im
Prozeß erfolgreichen Kanonikern immerhin doch befohlen, dem Bischof von Toulouse auf Lebenszeit
einen Anteil aus den Einkünften der Kirche von St.-Sernin zu gewähren, den Bischof Isam denn auch
bekommen habe (Mansi, Concil. 20, 939-942).
20 JL 5635 (Anm. 16): Auf die den heiligen Maurus feiernde Heiligenarenga folgen eine knappe Skizze
der Klostergeschichte und der Prozeßbericht (beginnend mit der Klageerhebung anläßlich von Urbans
II. Besuch in Glanfeuil während der Frankreichreise), Darlegung des beim Gerichtstermin vor dem
Konzil in Tours gefundenen Urteils (nämlich Lösung aus der Unterordnung unter St.-Maur-des-Fossés
und Verselbständigung unter eigenem Abt, abbas cardinalis), womit das Judikat in ein Privileg mit
Verleihung und Bestätigung weiterer Rechte übergeht.
46