Geschäftsgang und Überlieferung oft nur unvollkommen und lückenhaft zum
Vorschein kommen, doch Aufschlüsse über Streitgegenstände, die manchmal gar
nicht so belanglos gewesen sind, über Verfahren, Instanzen und Intervenienten,
Streitparteien, Richter und sonstige beteiligte Personen und Gruppen, dabei auch
über Itinerar und Umgebung des Papstes, ferner über Argumentationen und
Beweismaterial, Art der Rechtsfindung, Urteile und ihre Durchsetzbarkeit, Rechts¬
grundsätze, Rechtsziele und ihre Verwirklichung, Ineinanderwirken von Gewohn-
heits- und Privilegienrecht, kanonischem und römischem Recht, auch über die
Rechtsbeziehungen der kirchlichen Stände untereinander (zwischen Mönchen und
Kanonikern, zwischen Bischöfen, Klöstern und Kanonikergemeinschaften),
schließlich über zeitgenössische Vorstellungen von kirchlichen Ämtern, Rechten
und Aufgaben. Das zunehmende Hineinwirken des reformerisehen Papsttums in die
Regionen und Stände der lateinischen Kirche und Christenheit, Veranlassungen,
Methoden und Rechtfertigungen für dieses Hineinwirken werden sichtbar. Die für
derartige Arbeitsergebnisse erforderlichen, umfassend systematischen und verglei¬
chenden Untersuchungen der Judikate und der sie umgebenden komplexen Quel¬
lenüberlieferung kann hier nicht vorgenommen werden, es muß beim Aufzeigen
einiger Grundzüge und der Skizzierung einiger charakteristischer Beispiele blei¬
ben.
Versucht man eine Klassifizierung des Quellenmaterials, so treten zwei Hauptkate¬
gorien von Papsturkunden hervor: Judikate und Judikatprivilegien, die freilich nicht
immer ganz vorbehaltlos voneinander zu unterscheiden sind.
Die Judikate3, eigentlich Urteilsverkündungen mit meist knappen, manchmal
ausführlicheren Aufzeichnungen über Streitfälle, Prozeßverfahren und deren Ent¬
scheidung durch Schlichtung, Einigung der Parteien oder richterliches Urteil, sind
formal nicht starr festgelegt, sondern recht variabel; sie sind zumeist in subjektiver,
manchmal in objektiver4 Form abgefaßt und haben ein einfaches Kompositions¬
schema: Sie beginnen in der Mehrzahl mit der üblichen Papstintitulatio, haben
vielfach gleich eingangs eine unterschiedlich formulierte Actum-Datierung, die
Prozeß und Urteil betrifft (mit chronologischen und geographischen Angaben zur
zeitweiligen Reiseregierung des Papstes), öfters noch zusätzlich eine Ausstellungs¬
datierung am Schluß, an Sanctio oder Beurkundungsbefehl anschließend. Manch¬
3 Sie werden in Urbans II. Kanzlei gelegentlich als decretum bezeichnet, z. B. in JL 5519 für Erzb.
Rudolf v. Tours (MlGNE PL 151, 386); JL 5561, die Union der Bistümer Orange und St.-
Paul-Trois-Chateaux betreffend (PL 151, 417, besserer Text in Gail. Christ. Noviss. 6 (Orange), Nr.
58 col. 32 ff.); JL 5658 für die Kanoniker von St.-Semin zu Toulouse (An. Jur. Pont. 10, 553), auch
als littera, z. B. in 5716 für Montecassino (MlGNE, PL 151, 517); JL 5591 an Klerus und Volk von
Romans (P. Giraud, Essai historique sur l’abbaye de St.-Bamard ... de Romans 1, Lyon 1856, S. 19
Nr. 8), oder als scriptum, wie in der Judikatsbestätigung für den Abt von Montierneuf, JL 5642 (An.
Jur. Pont. 10, 546, F. Villard, Recueil des documents relatifs à l’abbaye de Montierneuf de Poitiers
1076-1319, Arch. Hist, du Poitou 59, Poitiers 1973, S. 43).
4 JL 5588 von 1095 im Streit zwischen dem Bischof von Maguelonne und dem Abt von Aniane
(MlGNE, PL 151 431 f.; J. Rouquette - A. Villemagne, Bullaire de l’église de Maguelonne 1
(Montpellier 1911), S. 22 Nr. 7); JL 5663 von 1095 im Kongregationsstreit zwischen dem Abt von
Montmajour-lez-Arles und Abt Richard von St. Victor zu Marseille (W. Wiederhold, Papsturkun¬
den in Frankreich 4, Nachr. Göttingen 1907, S. 58 Nr. 3).
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