Full text: Stadtentwicklung im deutsch-französisch-luxemburgischen Grenzraum

Die Baureglements enthielten Mindestzahlen für die beim Neubau zu beachtenden 
Grundflächen und Raumvolumen. So schrieb das Düdelinger Bautenreglement eine 
Zimmerhöhe von mindestens 2,80 m vor, bei Mansarden genügten 2,20 m.25 Als 
Grenze für ein gesundes Leben galt allgemein eine Minimalhöhe von 2,60 m. In der 
Gemeinde Düdelingen hatten fast die Hälfte der Eigentumswohnungen und 42 % der 
Mietwohnungen weniger als 2,60 m Zimmerhöhe (HW2, S. 84). 
Ähnlich unbefriedigend war die Belichtung zahlreicher Räume. Für die Licht- und 
Fensterflächen sah das Bautenreglement in Düdelingen mindestens 1/12 der Boden¬ 
fläche des Zimmers vor (HW2, S. 26).26 Fast der vierte Teil der direkt beleuchteten 
Zimmer in der Gemeinde Düdelingen erreichte diese Norm nicht, in den beiden 
Dörfern waren sogar ein Drittel der Zimmer unzureichend belichtet, vorwiegend in 
älteren Häusern (HW2, S. 88). Auch die laut Bautenreglement erforderliche minimale 
Zimmergrundfläche von 8 m2 wurde nicht in allen Fällen erreicht. 
Hinsichtlich des Rauminhalts der Wohnungen unterschied die Kommission einen 
zweifachen Luftraum, und zwar "einmal denjenigen Raum, der für jede Person im 
allgemeinen, die in einem geschlossenen Zimmer wohnt und schläft, gefordert wird, 
in anderen Worten den Wohnraum, alsdann denjenigen, der als unbedingtes Mindest¬ 
maß für die Schlafzimmer erachtet wird, der absolute Schlafraum oder einfach 
Luftraum, wenn von Schlafzimmern die Rede geht" (HW2, S. 35). 
Der Mindestschlafraum betrug nach Bautenreglement 10 cbm pro Person (HW2, S. 
35).27 In ihrer Untersuchung verwies die Kommission darauf, daß in den Staats¬ 
gefängnissen Luxemburgs ein Schlafraum von mindestens 24 cbm Luftraum pro 
Person vorgeschrieben war (HW2, S. 35f.). "Der Mindestschlafraum von 10 Kubikme¬ 
ter pro Person ist nur für reine Schlafzimmer zulässig. Für Räume, die nebenbei auch 
als Wohnzimmer oder als Küche benutzt werden, muß der Mindestluftraum ent¬ 
sprechend höher sein, während er wieder eine Steigerung erfahren muß für die 
Zimmer, die nebenbei als Küche und Wohnzimmer oder als Küche, Wohn- und 
Arbeitszimmer benutzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände werden die 
unzureichenden Schlafzimmer mithin noch zahlreicher." (HW2, S. 43f.). Hinzu kommt, 
daß man als Wohnraum das Doppelte des Schlafraums benötigte, also 20 cbm pro 
Person (HW2, S. 36). 
Auch in diesem Bereich wurden die genannten Normen nicht erreicht: Die Hälfte der 
Mietwohnungen hatte weniger als 20 cbm Wohnraum pro Kopf (HW2, S. 94). Von 
sämtlichen Mietern der Gemeinde lebten 66,4 % in unzureichenden Wohnräumen 
^Bautenreglement S. 783. Als Vergleich: für die Stadt Luxemburg 2,50 m. Zum Baurecht in 
der Stadt Luxemburg neuerdings: Rolf Wittenbrock, Baurecht und Stadtplanung im Span¬ 
nungsfeld unterschiedlicher Interessen und Orientierungen. Die Stadt Luxemburg im 19. 
Jahrhundert, in: Hémecht. Zeitschrift für Luxemburger Geschichte. Revue d’histoire luxem¬ 
bourgeoise 42 (1990), S. 373-405. Zu Elsaß-Lothringen: Rolf Wittenbrock, Bauordnungen als 
Instrumente der Stadtplanung im Reichsland Elsaß-Lothringen (1870-1918). Aspekte der 
Urbanisierung im deutsch-französischen Grenzraum, St. Ingbert 1989, hier S. 13-21. 
26 Bautenreglement Düdelingen, S. 784. 
27 Ebd. 
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