Im Prinzip durfte die Stadt Straßburg nun enteignen, aber sie machte dieses Recht in
den 20 Jahren bis 1903 nur in 20 Fällen vor dem Landgericht geltend. Das lag an
Unzulänglichkeiten des Verfahrens: Das Landgericht berief nach einer rein formalen
Prüfung eine "Jury", ein "Geschworenengericht zur Feststellung der Entschädigung"
aus zwölf Mitgliedern unter Vorsitz eines Richters, die - meist nach einer Ortsbesichti¬
gung - über die Höhe der Entschädigung entschied. Da alle Geschworenen grundbe¬
sitzende Honoratioren sein mußten und aus dem ganzen Gerichtsbezirk, also vielfach
auch vom Lande, kamen, legten sie die von der Stadt zu bezahlenden Entschädigun¬
gen ziemlich eigentümerfreundlich fest. In den 20 von ihr angestrengten Enteignungs¬
fällen zusammen mußte die Stadt Straßburg schließlich 614 671,36 Mark statt der von
ihr zuerst gebotenen 227 630,49 Mark, also fast das Dreifache bezahlen.
Wie in Frankreich selbst, wo diese Entschädigungspraxis die Fortführung der "hauss-
mannisation" in Paris und in der Provinz sehr bald wegen massiver Überschuldung der
Städte unmöglich gemacht hatte, erwies sich dieses Gesetz auch im Elsaß als unzu¬
reichend für die Verfolgung gemeinwohlorientierter Zwecke. Als schließlich nach der
Jahrhundertwende dem Landesausschuß ein eigenes Landesenteignungsgesetz vorlag,
griff in die Schlußphase der Beratungen im September 1904 auch der Straßburger
Gemeinderat mit einer Petition für ein angemesseneres Enteignungsrecht ein.30
Darin hieß es, obwohl die Stadt stets "eine reichliche, über den gewöhnlichen Wert
hinausgehende Entschädigung" angeboten habe, seien bisher die von den Jurys
beschlossenen Beträge doch noch viel höher gewesen. Dadurch sei die Stadt - selbst
bei wohnungspolitisch wichtigen Vorhaben - schon bei den Verhandlungen im Vorfeld
der Enteignung "in die Hand der Grundstücksspekulanten gegeben", denn bei einer
möglichen Enteignung müsse sie noch höhere Kosten befürchten. Ohne "gegen die
Mitglieder der heute bestehenden Jury den Vorwurf zu erheben, als ob sie bewußt
pflichtwidrig handelten", schlug der Straßburger Gemeinderat zur Ergänzung des
Gesetzentwurfes vor, die Jury nur noch zur Hälfte aus der Haus und Grund besitzen¬
den Notabeinbourgeoisie zusammenzusetzen. Doch gerade an deren starkem Wider¬
stand im Landesausschuß, der noch nicht, wie später der Landtag nach der Landes¬
verfassung vom 31.Mai 1911, direkt gewählt war, scheiterte dieser Gesetzentwurf im
November 1904.
Die stärker gegen Boden- und Bauspekulation gerichtete Denkweise der deutschen
Verwaltung lebte in Straßburg in den frühen 30er Jahren unter anderen Vorzeichen
kurzzeitig noch einmal auf, als Charles Hueber, ein autonomistischer Kommunist,
Bürgermeister war und eine "Mehrwertsteuer" als Besteuerung des Bodenwertzuwach¬
ses ins Auge faßte. Ihm schlug damals ein städtischer Jurist vor, in Zukunft beim
Ortstermin der Enteignungsjury möglichst wenig vom geplanten Projekt erkennen zu
lassen, weil "erfahrungsgemäß zu erwarten [steht], daß die Geschworenen den sichtbar
werdenden ’Mehrwert’ bereits dem Enteigneten zu Gute kommen lassen, wodurch die
Interessen der Stadt wesentlich nachteilig beeinflußt und deren Wahrnehmung im
30 Petition des Straßburger Gemeinderats an den Landesausschuß v. 28. Sept. 1904, AMS-AM,
Div. I, 52/202.
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