Abschaffungsversuche von Paris aus protestierten 1923 schon Jacques Peirotes, der
sozialistische Bürgermeister von Straßburg, und 1935 sogar die Bürgermeister von 38
elsässischen Städten.25 Mit ihrem Erfolg sicherten sie ein auch fiskalisch wichtiges
Autonomierecht, das mittlerweile in über 250 Gemeinden eingeführt ist.26
Unzulänglichkeiten der Enteignung (expropriation) nach französischem Recht bei der
Straßenanlage in der ’Neustadt’ seit 1883
Die Finanzierung von neuen Straßen und Plätzen in der ’Neustadt’ war also seit 1879
gemäß deutscher Verwaltungs- und Rechtskonzeption auf die Anlieger abgewälzt -
aber zuvor mußte die Stadt erst das Eigentum an allen dazu benötigten Grundstücken
erwerben. Bei manchen nach 1870 nach Frankreich gegangenen und verhandlungs¬
unwilligen Alt-Straßburger Besitzern war das nicht einfach. Als Druckmittel zur
Beschleunigung der Verhandlungen erstrebte die Stadt Straßburg recht bald eine
Expropriationsbefugnis - nach dem alten Enteignungsrecht, das wie viele andere Ge¬
setze aus französischer Zeit weiter in Kraft war.27 Sie beantragte am 14. Sept. 1880,
"auf ein Mal für alle nach dem Bebauungsplan zu erwerbenden Grundflächen"28 die
Prozeduren des französischen Enteignungsgesetzes vom 3. Mai 1841 einzuleiten. Der
Statthalter erließ am 20. Sept. 1882 unter Berücksichtigung der Einwendungen der
Beteiligten während einer vorausgegangenen öffentlichen Anhörung (enquête) die
notwendige Verordnung über die "utilité publique" der geplanten öffentlichen Arbei¬
ten. Nach einer öffentlichen Auslegung des Grunderwerbsplans folgte ihr am 3. April
1883 ein im französischen Recht widersinnig so genanntes "Urteil",29 in dem das
Kaiserliche Landgericht Straßburg lediglich die Einhaltung aller Formalitäten zu
bestätigen hatte.
25 Th. Grasser, Die Gemeinde-Verfassung und -Verwaltung in Eisass und Lothringen, Stras¬
bourg 1934, als Vortrag zugespitzt dann ders., Les particularités du régime municipal en
Alsace et en Lorraine. La question des libertés locales, Strasbourg 1935 [Sonderdruck aus:
L’Echo des communes. Organe de l’union des employés communaux de carrière d’Alsace et
de la Lorraine]; vgl. auch Joseph Klein, Le droit local de l’urbanisme et son application à
Strasbourg, [Masch.] Mémoire D.E.S.S. Collectivités locales, Fac. de Droit Strasbourg 1982/83,
S. 6-35.
26 Vgl. zur heutigen Praxis Marcel Hauswirth, Le droit communal local en Alsace-Moselle,
Schiltigheim 1987, S. 60-65.
27 Grundlegend: R. Förtsch u. M. Kaspar, Elsaß-Lothringisches Baurecht, enthaltend eine
systematische Darstellung der auf Bauten bezüglichen Rechtsvorschriften des öffentlichen und
Privatrechts, sowie eine Zusammenstellung der dazugehörigen Gesetze und Verordnungen in
deutscher Übersetzung, Straßburg 1878.
28 Zu dieser generellen Enteignungsberechtigung vgl. Archives Municipales de Strasbourg,
Archives Modernes (künftig abgekürzt: AMS-AM), Div. I, 99/636.
29 Sehr kritisch zu dem Gesetz v. 8. März 1810 Mayer (Anm, 15), S. 235-246, hier S. 240: das
sogenannte Urteil "verdient seinen Namen in keiner Weise"; zu erklären sei das nur aus dem
Wunsch Napoleons, mit dem Odium der Enteignung nicht die Verwaltung, sondern die
Gerichte zu behaften. Eine andere, auf ein Wort Napoleons gegen bisher übliche exorbitante
Entschädigungsfestsetzungen durch Experten gestützte Erklärung jetzt bei Bürge (Anm. 13),
S. 336 Anm. 179.
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