das viel weniger einschneidende französische "alignement" vertraut. Dabei ging es um
einen rein privatrechtlichen "einfachen Abgränzungsakt"15 zwischen dem Grund¬
eigentümer und dem Staat (das "alignement" galt nicht für Gemeindestraßen) als den
beiden gleichberechtigten Straßenanliegern. Völlig unberührt blieb dabei die gesamte
Gestaltung des Bauwerks, soweit es nicht an, sondern hinter der Grenzlinie lag.
Mit dem § 1 das Landesgesetzes über die Beschränkungen der Baufreiheit in den
neuen Stadtteilen von Straßburg vom 21. Mai 187916 trat an die Stelle dieses nach¬
barrechtlichen französischen "alignements" die stärker öffentlich-rechtliche preußisch¬
deutsche Konzeption der "Fluchtlinie". Ihre Genehmigung war nun Voraussetzung für
die Durchführung jedes Bauvorhabens im gesamten Stadterweiterungsgebiet. Damit
hatte die Stadtverwaltung in Straßburg, ganz in der französischen Verwaltungstradi¬
tion allein vom Bürgermeister vertreten, ein von ihr zunehmend stärker genutztes
Interventionsrecht gewonnen - und damit auch Befugnisse bei der Baugestaltung. Daß
diese deutschen "Fluchtlinien" nicht nur in Straßburg, sondern auch im traditionell
noch immer stark nach Frankreich orientierten Bayern, auch "Alignements" genannt
wurden, darf nicht über den prinzipiellen Unterschied in der Sache hinwegtäuschen,
daß es in Deutschland auch im Bereich der baulichen Gestaltung der Städte zu einer
viel stärker obrigkeitlichen Bestimmung über das Handeln des einzelnen kam. Die
Städte machten hier den Bauherren etliche Vorschriften - durchaus im Interesse des
Ganzen, man denke nur an Gefahrenschutz, Verkehrsbedürfnisse und Gesundheits¬
vorsorge. Diese Bestimmungen waren anfangs ein reines Spezialgesetz für Straßburg,
nicht einmal für unmittelbar benachbarte Vororte wie Schiltigheim, konnten dann
aber auf Grund des Landesgesetzes vom 6. Januar 1892 - nach deren Antrag - auf
zahlreiche andere Städte des Reichslandes übertragen werden.17 Damit verwandelte
das elsaß-lothringische Landesgesetz von 1879, ähnlich dem preußischen Fluchtlinien¬
gesetz von 1875, das Baurecht nach und nach in ein Werkzeug der administrativen
Stadtgestaltung. Das Stadtbild sollte nicht mehr zufälliges Ergebnis aus unkoordi¬
nierten Bauentscheidungen vieler einzelner Grundeigentümer sein, sondern durch ein
planvolles Wirken der Stadtverwaltung geformt werden,18 die nun auf der Basis der
von Reinhard Baumeister formulierten Empfehlungen des Vereins deutscher Ar¬
chitekten- und Ingenieur-Vereine von 1874 und seines Entwurfs einer reichsweit
15 Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts, Straßburg 1886, S. 256-266, hier
S. 257; in Übereinstimmung mit dem französischen Recht des "alignement" war auch nach
1870 zunächst nur das Bauen an Staats-, Bezirks- und Vizinalstraßen genehmigungspflichtig.
16 Eingehende Darstellung der Entstehung dieses Gesetzes bei Rolf Wittenbrock, Bauord¬
nungen als Instrumente der Stadtplanung im Reichsland Elsaß-Lothringen (1870-1918).
Aspekte der Urbanisierung im deutsch-französischen Grenzraum, St. Ingbert 1989, S. 134-145;
die wesentlichen Bestimmungen abgedruckt in: Straßburg und seine Bauten, hrsg. v. Archi¬
tekten- und Ingenieur-Verein für Elsaß-Lothringen, Straßburg 1894, S. 386f. Anm. 1.
17 Wittenbrock (Anm. 16), S. 146-162.
18 Stefan Fisch, Administratives Fachwissen und private Bauinteressen in der deutschen und
französischen Stadtplanung bis 1918, in: Formation und Transformation des Verwaltungs¬
wissens in Frankreich und Deutschland (18./19. Jh.), hrsg. v. Erk Volkmar Heyen, Baden-
Baden 1989 (= Jahrbuch für Europäische Verwaltungsgeschichte. 1), S. 221-262, hier S. 247.
183