Straßburg; etwas weniger als die Hälfte des Rayons war und blieb allerdings in
privater Hand (Abb. 1).
yß vertraglich erworbenes Gelände
Zeichn.: R. Zimmermann
Abb. 1: Erwerb militärfiskalischen Geländes durch die Stadtver¬
waltung (Vertrag v. 2. Dez. 1875)
Darin unterschied sich die Straßburger Entfestigung grundsätzlich von der etwas
späteren Kölner Entfestigung seit 1880: Die Stadt Köln konnte das gesamte Festungs¬
gelände erwerben; und als sie es nach seiner Parzellierung (durch ihre Beamten unter
Leitung von Joseph Stübben) weiterverkaufte, stellte sie in den Verkaufsverträgen
Bedingungen für Art, Höhe und Ausmaß der geplanten Bebauung. Der alte pri¬
vatrechtliche Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Eigentümers ermöglichte der
Stadt Köln, wie vorher schon der Stadt Mainz,2 der Sache nach beim privatrecht¬
lichen Verkauf eine neuartige öffentliche Stadtplanung im gesamten Gebiet der Neu-
2 Dort griff das Verkaufsreglement der Stadt einer späteren Bauordnung vor, vgl. Michael
Kläger, Die Mainzer Stadt- und Festungserweiterung. Kommunale Politik in der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts (= Beiträge zur Geschichte der Stadt Mainz. 28), Mainz 1988, S.
119.
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