Full text: Die alte Diözese Metz (19)

Gottesdienstzeiten neu geregelt67. Bis 1721 konnten die Reformierten ihren Gottes¬ 
dienst an Sonn- und Feiertagen im Sommer in der Zeit von 8 bis 10 Uhr, im Winter 
von 9 bis 11 Uhr, nachmittags von 12 bis 16 Uhr halten; die Katholiken hatten somit 
die Zeit bis 8 bzw. bis 9 Uhr und ab 16 Uhr zur Verfügung. Aufgrund des Edikts gin¬ 
gen die Reformierten auf die Stunden von 10 Uhr bis 17 Uhr, so daß die Katholiken 
am Morgen zwei Stunden im Sommer und eine Stunde im Winter hinzugewannen. 
Diese Regelung wurde den Reformierten aber bald lästig. Nach dem Tod des Her¬ 
zogs (1731) trugen sie der Regierung die Bitte vor, ihren Gottesdienst wieder um 9 
Uhr beginnen zu dürfen; die Katholiken hätten, so argumentierten sie, von 6 bis 9 
Uhr im Sommer und von 7 bis 9 Uhr im Winter genügend Zeit für ihren 
Gottesdienst68. Das Gesuch lehnte die Regierung jedoch am 23. Februar 1733 als 
unbegründet und als friedenstörend ab69 70, denn man erkannte seitens der Regierung 
zweifelsohne die Problematik bei der Änderung von Gottesdienstzeiten in einer 
Simultankirche. 
Am 12. Februar 1725 beklagten sich die Reformierten darüber, daß zuweilen die 
Katholiken, sowohl sonntags wie werktags, ihren Gottesdienst bis zu einer halben 
Stunde ausdehnen und somit die Kinderlehre und die Betstunden behindern 
würden79. Am 8. Juni 1748 beschwerten sie sich erneut über die zu lange Ausdehnung 
des katholischen Gottesdienstes71. Als am 7. Juni 1804 Pfarrer Piblinger in der Alex¬ 
anderkirche einen Gottesdienst nach 12.00 Uhr bis gegen 14.00 Uhr hielt, zu einer 
Zeit, die den Reformierten zustand, protestierten die Reformierten dagegen. Wenn 
sie während dieser Zeit auch keinen Gottesdienst gehalten hätten und insofern nicht 
gestört worden seien, so hätten die Katholiken nicht die Berechtigung, die Kirche in 
einer den Reformierten zugestandenen Zeit für sich in Anspruch zu nehmen; dies sei, 
so argumentierten sie, ein Eingriff in fremdes Eigentum72. 
Es war den Gemeinden möglich, durch Vereinbarung von den eingeführten Gottes¬ 
dienstzeiten abzugehen. Hinsichtlich des Überschreitens der Zeitgrenze wurde mehr¬ 
fach Einvernehmen erzielt73. In der Regel ging das reformierte Presbyterium auf die 
Wünsche der Katholiken um Ausweitung der Gottesdienstzeiten ein; man legte aber 
stets auf ein förmliches Gesuch der Katholiken Wert. 
Als beim Umbau der Alexanderkirche in den 50er Jahren des 18. Jahrhunderts alle 
Kirchenstühle, die bisher so angeordnet waren, daß sie sowohl von den Katholiken 
wie auch von den Reformierten benutzt werden konnten, auf die protestantische 
Kanzel ausgerichtet werden sollten, sah die katholische Gemeinde darin eine Ein¬ 
67 Zum folgenden May (wie Anm. 2) S. 315. 
68 KSchA Zweibrücken VI, Nr. 1259. 
69 Ebenda. 
70 Ebenda. 
71 Ebenda. 
72 KSchA Zweibrücken VI, Nr. 1248. 
73 Ebenda. 
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