Weitergehende Rechte wurden den Katholiken nicht eingeräumt. Sie erhielten auch
keinerlei Anteil an den Einkünften der Kirche. Die Kirche blieb im alleinigen Eigen¬
tum der reformierten Gemeinde, wenn auch beschränkt durch das Gebrauchsrecht
der Katholiken. „Die reformierte Gemeinde durfte als Eigentümerin über ihr Eigen¬
tum verfügen, soweit sie dadurch nicht Rechte der katholischen Gemeinde verletzte.
Es ist nicht etwa den Katholiken das Alleineigentum an dem Chor eingeräumt, den
Protestanten an dem Schiff der Kirche belassen worden. Ebensowenig ist für beide
Konfessionen ein Miteigentum an der ganzen Kirche mit unterschiedlichem
Gebrauchsrecht begründet worden“61 62. In einer Eingabe der Oberkonsistorialräte an
die Landesregierung vom 29. Januar 1732 wird es als eine ausgemachte Sache bezeich¬
net, daß Reformatis die hiesige Stadt-Kirche privative zustehe und Catholici darinn
nichts als das Simultaneum zu exerciren hahenb2. Die Katholiken haben nie behauptet,
ein Eigentumsrecht an der Alexanderkirche zu haben; so erklärten die Kirchenvor¬
steher der katholischen Gemeinde am 27. Juli 1802, daß sie in der Alexanderkirche
nur den Gebrauch des Chors und der Sakristei hätten, aber kein Eigentum63. Da die
reformierte Gemeinde das alleinige Eigentum an der Kirche besaß und den Katholi¬
ken nur ein Nutzungsrecht zustand, hatten sie alle Lasten, die dem Eigentümer obla¬
gen, zu tragen, während die Katholiken eigentlich verpflichtet gewesen wären, einen
Beitrag zu den Unterhaltungs- und Reparaturkosten zu leisten. Die reformierte
Gemeinde kam jedoch für alle Kosten immer selbst auf; sie beteiligte die katholische
Gemeinde nicht, weil sie wohl befürchtete, daß durch eine anteilige Umlegung der
Kosten auf die beiden Gemeinden ihr ausschließliches Eigentumsrecht angetastet
werden könnte64.
Das Simultaneum in der Alexanderkirche war auch durch die zeitliche Festsetzung
der Gottesdienste eingeschränkt. Keine der Gemeinden durfte zu einer Zeit, die der
anderen Vorbehalten war, Gottesdienst in der Kirche halten. Während der ihr zuge¬
wiesenen Zeit konnte sie ihren Gottesdienst feiern oder nicht. Falls eine Gemeinde in
der ihr zustehenden Zeit keinen Gottesdienst hielt, hatte die andere aber nicht das
Recht, einen Gottesdienst zu feiern. Verstöße gegen dieses Verbot wurden seitens
der Landesregierung gerügt65.
Bezüglich der den beiden Konfessionen in der Alexanderkirche zustehenden Gottes¬
dienstzeiten trat während der Regierungszeit (1719 - 1731) Gustav Samuel Leopolds
eine Änderung ein. Der Landesherr nahm „die Befugnis in Anspruch, die Modalitä¬
ten der Ausübung des beiderseitigen Simultanrechts zu regeln, um auf diese Weise
jeder Gemeinde im Rahmen ihrer Berechtigung die ungestörte Religionsübung zu
gewährleisten. Wie die Simultanverhältnisse regelmäßig durch das Einwirken der
Staatsgewalt begründet worden waren, so behielt diese sich auch das Recht vor, wei¬
terhin auf sie Einfluß auszuüben“66. Durch ein Edikt vom 30. April 1721 wurden die
61 Ebenda.
62 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 1259.
63 PfA Hl. Kreuz Zweibrücken, 1.2 Alexanderkirche (Simultaneum) Fasz. 2.
64 M a y (wie Anm. 2) S. 300.
65 Ebenda.
66 EbendaS. 314.
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