Full text: Die alte Diözese Metz (19)

Aufgrund des Edikts vom 21. Dezember 1684 war auch in der Alexanderkirche das 
Simultaneum eingerichtet worden. Diese Verordnung begründete an sich ein Nut¬ 
zungsrecht der Zweibrücker Katholiken am Chor der Kirche; nur hier durfte die 
Messe zelebriert werden. Die katholische Gemeinde erhielt mittelbar auch ein Mitbe¬ 
nutzungsrecht des Kirchenschiffes, denn sofern es die Zahl der Gottesdienstbesucher 
erforderlich machte, mußten ihr dort Plätze eingeräumt werden52 * - anders hätte sie 
ihr Recht am Chor nicht wahrnehmen können! Jedoch war jede Ausweitung der Mit¬ 
benutzung des Kirchenschiffes, die wegen der steigenden Zahl der Gottesdienstbesu¬ 
cher erforderlich wurde, vom Einverständnis der Reformierten abhängig. In einem 
Schreiben des katholischen Kirchenvorstehers vom 27. April 1804 an das reformierte 
Presbyterium wird daran erinnert, daß der katholischen Gemeinde vor Zeiten, als sie 
noch nicht so groß gewesen war, lediglich die sechs vorderen Bänke überlassen wor¬ 
den waren. Doch sei inzwischen die Zahl der Gemeindemitglieder stark angewach¬ 
sen, weshalb man nun das Presbyterium ersuche, weitere Bänke zu überlassen51. Die¬ 
sen Antrag wiesen die Reformierten am 15. Mai jedoch ab54 55, ebenso wie ein erneutes 
Gesuch der Katholiken vom 21. April 181435. 
Die Ausgestaltung des Inneren der Kirche war grundsätzlich Angelegenheit der 
reformierten Gemeinde, denn die Alexanderkirche „war und blieb eine protestanti¬ 
sche Kirche, an der den Katholiken lediglich ein beschränktes Recht zur Abhaltung 
des Gottesdienstes“56 zugebilligt worden war. Sofern Veränderungen in der Kirche 
das Gebrauchsrecht der Katholiken berührten, benötigten die Reformierten die 
Zustimmung der katholischen Gemeinde. Über den Teil der Ausstattung, der aus¬ 
schließlich für den gottesdienstlichen Gebrauch verwendet wurde, durften die Katho¬ 
liken frei bestimmen, sofern diese Einrichtungsgegenstände nicht den Gottesdienst 
der reformierten Gemeinde behinderten57. Im Chor der Kirche konnten die Katholi¬ 
ken Veränderungen vornehmen; so schlossen sie am 18. Dezember 1767 einen Ver¬ 
trag über die Anfertigung von zwei Altären, die im Chor aufgestellt werden sollten58 59. 
Im Kirchenschiff waren ihnen aber Veränderungen untersagt. Als die katholische 
Gemeinde an Fronleichnam des Jahres 1782 die Ausschmückung der Kirche über den 
Festtag hinaus stehenließ, beschwerte sich der reformierte Pfarrer, denn die Katholi¬ 
ken seien durchaus nicht befugt..., in dem Schiff unserer Kirche irgendetwas aufzustel¬ 
len, viel weniger während unseres Gottesdienstes aufgestellt zu lassen. Er forderte den 
katholischen Pfarrer auf, ihm die schriftliche Zusicherung zu geben, daß dergleichen 
Überschreitung der hergebrachten Gerechtsame hinfüro nicht mehr geschehen solle™. 
Auch an den Glocken erhielten die Katholiken ein Mitbenutzungsrecht, welches sich 
wiederum durch die Einräumung des Mitbenutzungsrechts der Kirche ergab60. 
52 May (wie Anm. 2) S. 297. 
51 Pfarrarchiv (PfA) Hl. Kreuz Zweibrücken, 1.2 Alexanderkirche (Simultaneum) Fasz. 2. 
54 KSchA Zweibrücken VI, Nr. 1255 S. 29f. 
55 Ebenda. 
56 M ay (wie Anm. 2) S. 298. 
57 Ebenda. 
58 PfA Hl. Kreuz Zweibrücken, 1.2 Alexanderkirche (Simultaneum) Fasz 1. 
59 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 1248. 
“May (wie Anm. 2) S. 299. 
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