Full text: Die alte Diözese Metz (19)

Gefangenschaft in Straßburg, 100 Talern Geldstrafe und der Ausweisung bezahlen. 
Dieser Vorfall verfehlte freilich „seinen Eindruck auf die noch in abwartender Hab 
tung oder in passiver Resistenz verharrenden reformierten Geistlichen nicht21“. 
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Im folgenden soll die wechselvolle konfessionelle Entwicklung in Pfalz-Zweibrücken 
nach der Reformation in kurzen Zügen nachgezeichnet werden22. Herzog Wolfgang 
(1543 - 1569) erließ 1557 nach kurpfälzischem und württembergischem Vorbild eine 
Kirchenordnung, die das lutherische Bekenntnis als Landesreligion festigte. Nach 
Wolfgangs Tod 1569 übernahm dessen zweiter Sohn Johann I. (1575 - 1604) die 
Regierung Pfalz-Zweibrückens. Bedeutungsvoll für seine Regierungszeit ist die Ein¬ 
führung der reformierten Lehre in seinem Territorium. Seit Johanns Übertritt vom 
lutherischen zum reformierten Bekenntnis im Jahr 1588 wurde die reformierte Lehre 
stark begünstigt. Unter Johann II. (1604 - 1635), Friedrich (1635 - 1661) und Fried¬ 
rich Ludwig (1661 - 1681) war sie die dominierende Religion. Lutherische Gemein¬ 
den blieben in denjenigen Kondominaten bestehen, in denen sich Pfalz-Zweibrücken 
mit lutherischen Fürsten die Landesherrschaft teilte. Die Katholiken konnten in der 
Zeit nach 1648 den während des Kriegs mit spanischer Hilfe erreichten Besitzstand 
nicht halten. Als Pfalz-Zweibrücken nach dem Tod Friedrich Ludwigs 1681 an die 
Kleeburger oder Schwedische Linie fiel, kam es zunächst in der Zeit der französi¬ 
schen Reunion zur Einwanderung von Lutheranern und Katholiken. Unter den 
Rekatholisierungsmaßnahmen litt Pfalz-Zweibrücken allerdings weniger als die Kur¬ 
pfalz23. 
Erst nach dem Rijswijker Frieden (1697) hatte der schwedische König, der bisher nur 
nominell Herr des von Frankreich kontrollierten Landes war, seine Herrschaft antre- 
ten und eine schwedische Verwaltung einrichten können24. Karl XII. erkannte zwar 
die Religionsklausel des Vertrags von Rijswijk nicht an, verzichtete aber - aus Rück¬ 
sicht gegenüber Frankreich - auf die wortgetreue Auslegung des Artikels IX des Rijs¬ 
wijker Friedensvertrags, wonach ihm Pfalz-Zweibrücken mit allen Rechten nach den 
Bestimmungen des Westfälischen Friedens zurückgegeben werden sollte, was das 
Ende der öffentlichen katholischen Religionsausübung im Herzogtum bedeutet 
hätte25. Der bestehende Zustand wurde aber stillschweigend geduldet, und so konn- 
21 Baumann (wie Anm. 20) S. 71. 
22 Zum folgenden: Hans Ammerich, Landesherr und Landesverwaltung. Beiträge zur Regie¬ 
rung von Pfalz-Zweibrücken am Ende des Alten Reiches (Veröffentl. d. Kom. für Saarländ. 
Landesgesch. und Volksforschung XI), Saarbrücken 1981, S. 95 - 98. 
23 Zu den kurpfälzischen Verhältnissen siehe Alfred Hans, Die kurpfälzische Religionsdekla¬ 
ration von 1705. Ihre Entstehung und Bedeutung für das Zusammenleben der drei im Reich 
tolerierten Konfessionen (Quellen und Abhandlungen zur mittelrhein. Kirchengesch. Bd. 18), 
Mainz 1973, S. 11-35. 
24 Lothar K. Kinzinger, Schweden und Pfalz-Zweibrücken. Probleme einer gegenseitigen 
Integration. Das Fürstentum Pfalz-Zweibrücken unter schwedischer Fremdherrschaft (1681 - 
1719), Zweibrücken 1988. 
25 Zur schwedischen Religionspolitik ausführlich Kinzinger (wie Anm. 24) S. 546 - 586; 761 - 
770; Warmbrunn (wie Anm. 7) S. 111. 
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