ihrem exercitio religionis berechtiget, von vormaliger allhiesigen Schwedischen regie-
rung beeinträchtiget und vertrieben worden: alss ergehet hiermit an sammtliche ober-
amter vnseres hiesigen herzogthums vnd in specie ans oberamt Bergzabern vnser nach-
mahliger, ernstlicher befehl, allen ihres oberamts ungehörigen gemeinden vnd
vnterthanen sogleich nachdrücklich zu bedeuten vnd aufzuerlegen, dass sie bei Vermei¬
dung nachdrücklichen hinsehens, vnsere katholischen vnterthanen hei ihrem vermöge
gedachten friedensschlusses zukommenden exercitio nicht weiter beeinträchtigen, son¬
dern als eines herrn vnterthanen friedlich vnd vertraulich mit einander leben. Vnd wei¬
len aber aus der neulich von denen anhero deputirten reformirten Inspektoren vnd
pfarrern vnd diesfalls vbergebenen, copialiter hierbei kommenden vnterthanigsten
erklarung vnd beigefugtem verzeichnuss zu ersehen, an welchen orthen vnd kirchen die
katholischen ihren ordentlichen gottesdienst vnd casualien vnstreitig zu verrichten
haben: alls hat gedachte, gründliche examination sich darnach zu richten. Vnd weilen
vnsere katholischen geistlichen vnd vnterthanen sich beschwehren, dass ihnen an denen
orthen, wo sie fur die casualien zu verrichten, die mess zugleich dabey zu halten bis
dahero verwehrt werden wollen, in vnseren katholischen kirchen aber also brauchlich,
dass bei copulationen, taufen oder begrabnussen auch die mess zugleich gehalten wird:
alss ist vnser gnädigster befehl, dass bei solchen casualien solches gleichfalls zu thun
nicht weiter verhindert werde, jedoch dass sie vnsere katholischen geistlichen vnd
vnterthanen solchenfalls vm die reformirten nicht zu verhindern vnd zur verhuthung
aller inconvenienzien vnd desordre, die ornamenta jedesmahlen wieder aus der kirche
tragen, oder in einem absonderlichen in die mauer machenden verschlossenen schrank
verwahren sollen. Es sollen auch vnsere katholischen vnterthanen nicht verhindert
werden benothigte Schulmeister von ihrer religion anzunehmen, jedoch dass solches
ohne praejudiz vnd ohnabbruchig der reformirten schulen vnd auf ihr der katholischen
selbsteigne kosten geschehe. Vnd demnach wir auch missfällig vernehmen müssen, dass
unterm 12. dieses wegen der bey vnserer katholischen religion annoch üblichen proces-
sionen ergangenen generalverordnung, nicht gebührend nachgelebet, auch solche theils
übel verstanden worden vnd dadurch leichtlich allerhand gefährliche thatlichkeiten ent¬
stehen können, vnsere gnädigste intension aber gar nicht dahin gangen, dass solche
processionen durchgehends ohne vnterschied, in allen kircben, sondern nur in denjeni¬
gen, wo katholische ihren ordentlichen gottesdienst vnd casualien hergebracht, gehalten
werden sollen: alss wird solche vnsere gnädigste intension denen sammtlichen oberam-
tern vnseres hiesigen herzogthums hiemit ebenfalls wissen gemacht, mit befehl solches
den katholischen sowohl, als den reformirten, wie auch denen Lutherischen im amte
Katharinenburg sogleich zu publicieren, damit sie deme also bei nächst bevorstehen¬
dem frohnleichnamstag sowohl, als künftig hingehorsamlich nachleben vnd kein theil
den andern, bei Vermeidung nachdrücklicher bestrafung, es seye mit Worten oder
wercken, im geringsten nicht molestiren sollen. Vnd damit die vnterthanen vm so mehr
in ihrer devotion vnd schuldigen gehorsame erhalten werden, seyend sie dessen mit
Zuziehung der geistlichen von beiden religionen aufs nachdrücklichste zu erinnern, vm
ihnen zu bedeuten, dass sie sich nicht gelüsten lassen sollen, sich vnserer ordres gewalt-
thatiger weiss zu widersetzen, sondern als gehorsame vnterthanen zu verweisen, dessen
wir vns vm so mehr versehen, alss vnser absehen vnd meinung gantz nicht ist, ihnen in
ihren religionen einigen eintrag zu thun, noch sie im geringsten zu kranken, sondern
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