dige, über alle Waffengattungen verfügende, zum operativen Einsatz bestimmte
Großverbände - und wies jedem eine der gleichfalls neugeordneten Provinzen zur
Garnisonierung und Ergänzung an.14 Befehlshaber des Korps, das in der Regel aus
zwei Divisionen zu je zwei bis drei Brigaden mit mehreren Infanterie-, Kavallerie- und
Artillerieregimentern bestand, wurde ein sogen. Kommandierender General, der zur
Truppenführung und Verwaltung über einen größeren Stab, das Generalkommando,
gebot. Er war allein dem König, seinem obersten Kriegsherrn, verantwortlich, genoß
dazu das Recht des Immediatvortrags, des direkten Zugangs zum Thron, und
rangierte folglich als Militärbefehlshaber vor dem Oberpräsidenten, dem höchsten
Zivilbeamten der Provinz. Seine dominierende Stellung wurde nach der 1848er
Revolution zusätzlich untermauert durch das preußische Belagerungsgesetz von 1851,
das die Korpsgeneralität zu Garanten der inneren Sicherheit der Monarchie machte
und bis Oktober 1918 in Geltung blieb.
Die 1814/15 mit ziemlichen Vorbehalten preußisch gewordene Rheinprovinz -
einschließlich des Regierungsbezirks Trier samt den Saarkreisen mit Garnisonen in
Saarbrücken und der Festung Saarlouis - unterstand seither dem VIII. Armeekorps,
das sein Hauptquartier bzw. den Sitz des Generalkommandos in der Provinzhaupt¬
stadt Koblenz nahm.15 Dabei blieb es - auch nach den Einigungskriegen und der
Reichsgründung, die u. a. in der als Reichsland annektierten Nachbarregion
Elsaß-Lothringen zur Installierung des preußischen XV. Korps in Straßburg führte,
aus dem 1890 das für den Bezirk Lothringen allein zuständige Metzer XVI. Korps
hervorging.
Zu einer gravierenden Veränderung der Korpsbezirke, die weitgehend den Provinz-
und Landesgrenzen folgten, kam es zwei Jahre vor Kriegsausbruch, als das Kaiserreich
im Sog des mitteleuropäischen Wettrüstens zwei weitere preußische Armeekorps
aufstellte, das XX. in Allenstein/Ostpreußen und das XXL in Saarbrücken.16 Der
Befehlsbereich des am 1. Oktober 1912 unter General der Infanterie Fritz von Below
(1853-1918) in „Dienstwirksamkeit getretenen“ XXL Generalkommandos wurde aus
bisher den Nachbarkorps zugeteilt gewesenen Verwaltungsbezirken zusammengefügt,
und zwar aus den preußischen Landkreisen Kreuznach, Simmern, Zell/Mosel,
Meisenheim (Reg.-Bez. Koblenz), St. Wendel, Ottweiler, Saarbrücken (Reg.-Bez.
Trier), dem oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld (alle bisher VIII. Korps), den
elsässischen Kreisen Hagenau und Weißenburg mit den Kantonen Saarunion und
Drulingen des Kreises Zabern (bisher XV. Korps) und den lothringischen Kreisen
Forbach (außer dem Kanton St. Avold), Saargemünd, Saarburg i. L. und Chäteau-Sa-
14 Dazu u. zum Folgenden M. Messerschmidt, in: Handbuch zur dt. Militärgeschichte, 1983,
IV/S. 315 ff., W. Schmidt-Richberg, ebd. V S. 55 ff., C. Jany, Gesch. der preuß. Armee,
1967 (Ndr.), Bd. 4 S. 125 ff., B. Sicken, Die Militärverwaltung, 1982, S. 16 ff., 122 ff.,
E. R. Huber, Dt. Verfassungsgeschichte seit 17 8 9, 19 8 83, Bd. 3 S. 1042 ff., 19822, Bd. 4
S. 523 ff., 596 ff., 1978, Bd. 5 S. 40 ff., Deist (wie Anm. 6) S. XXXI ff.
15 M. Bär, Die Behördenverfassung der Rheinprovinz seit 1815, 1919 (Ndr. 1965), S. 459 ff.;
Der Weltkrieg 1914-1918, Kriegsrüstungen u. Kriegswirtschaft, Bd. 1: Die militärische,
wirtschaftliche u. finanzielle Rüstung Deutschlands, 1930, Anlagen S. 369 ff. (mit Karten der
Korpsbezirke 1875-1912); W. Hubatsch, in: Dt. Verwaltungsgesch., 1984, Bd. 3 S. 316 ff.;
Jany, Preußische Armee, S. 268 f., 296 f.
16 Vgl. Bär, Behördenverfassung, S. 460 ff., Der Weltkrieg (wie Anm. 15) S. 117 u. Anlagen
S. 419; zu den neuen Korps-, Landwehr-, Aushebe- u. Verwaltungsbezirken vgl. Zentralblatt
f. d. dt. Reich 42, 1914, S. 158, 163 f. sowie die Karte im Anhang.
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