Full text: Das Saarrevier zwischen Reichsgründung und Kriegsende

dige, über alle Waffengattungen verfügende, zum operativen Einsatz bestimmte 
Großverbände - und wies jedem eine der gleichfalls neugeordneten Provinzen zur 
Garnisonierung und Ergänzung an.14 Befehlshaber des Korps, das in der Regel aus 
zwei Divisionen zu je zwei bis drei Brigaden mit mehreren Infanterie-, Kavallerie- und 
Artillerieregimentern bestand, wurde ein sogen. Kommandierender General, der zur 
Truppenführung und Verwaltung über einen größeren Stab, das Generalkommando, 
gebot. Er war allein dem König, seinem obersten Kriegsherrn, verantwortlich, genoß 
dazu das Recht des Immediatvortrags, des direkten Zugangs zum Thron, und 
rangierte folglich als Militärbefehlshaber vor dem Oberpräsidenten, dem höchsten 
Zivilbeamten der Provinz. Seine dominierende Stellung wurde nach der 1848er 
Revolution zusätzlich untermauert durch das preußische Belagerungsgesetz von 1851, 
das die Korpsgeneralität zu Garanten der inneren Sicherheit der Monarchie machte 
und bis Oktober 1918 in Geltung blieb. 
Die 1814/15 mit ziemlichen Vorbehalten preußisch gewordene Rheinprovinz - 
einschließlich des Regierungsbezirks Trier samt den Saarkreisen mit Garnisonen in 
Saarbrücken und der Festung Saarlouis - unterstand seither dem VIII. Armeekorps, 
das sein Hauptquartier bzw. den Sitz des Generalkommandos in der Provinzhaupt¬ 
stadt Koblenz nahm.15 Dabei blieb es - auch nach den Einigungskriegen und der 
Reichsgründung, die u. a. in der als Reichsland annektierten Nachbarregion 
Elsaß-Lothringen zur Installierung des preußischen XV. Korps in Straßburg führte, 
aus dem 1890 das für den Bezirk Lothringen allein zuständige Metzer XVI. Korps 
hervorging. 
Zu einer gravierenden Veränderung der Korpsbezirke, die weitgehend den Provinz- 
und Landesgrenzen folgten, kam es zwei Jahre vor Kriegsausbruch, als das Kaiserreich 
im Sog des mitteleuropäischen Wettrüstens zwei weitere preußische Armeekorps 
aufstellte, das XX. in Allenstein/Ostpreußen und das XXL in Saarbrücken.16 Der 
Befehlsbereich des am 1. Oktober 1912 unter General der Infanterie Fritz von Below 
(1853-1918) in „Dienstwirksamkeit getretenen“ XXL Generalkommandos wurde aus 
bisher den Nachbarkorps zugeteilt gewesenen Verwaltungsbezirken zusammengefügt, 
und zwar aus den preußischen Landkreisen Kreuznach, Simmern, Zell/Mosel, 
Meisenheim (Reg.-Bez. Koblenz), St. Wendel, Ottweiler, Saarbrücken (Reg.-Bez. 
Trier), dem oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld (alle bisher VIII. Korps), den 
elsässischen Kreisen Hagenau und Weißenburg mit den Kantonen Saarunion und 
Drulingen des Kreises Zabern (bisher XV. Korps) und den lothringischen Kreisen 
Forbach (außer dem Kanton St. Avold), Saargemünd, Saarburg i. L. und Chäteau-Sa- 
14 Dazu u. zum Folgenden M. Messerschmidt, in: Handbuch zur dt. Militärgeschichte, 1983, 
IV/S. 315 ff., W. Schmidt-Richberg, ebd. V S. 55 ff., C. Jany, Gesch. der preuß. Armee, 
1967 (Ndr.), Bd. 4 S. 125 ff., B. Sicken, Die Militärverwaltung, 1982, S. 16 ff., 122 ff., 
E. R. Huber, Dt. Verfassungsgeschichte seit 17 8 9, 19 8 83, Bd. 3 S. 1042 ff., 19822, Bd. 4 
S. 523 ff., 596 ff., 1978, Bd. 5 S. 40 ff., Deist (wie Anm. 6) S. XXXI ff. 
15 M. Bär, Die Behördenverfassung der Rheinprovinz seit 1815, 1919 (Ndr. 1965), S. 459 ff.; 
Der Weltkrieg 1914-1918, Kriegsrüstungen u. Kriegswirtschaft, Bd. 1: Die militärische, 
wirtschaftliche u. finanzielle Rüstung Deutschlands, 1930, Anlagen S. 369 ff. (mit Karten der 
Korpsbezirke 1875-1912); W. Hubatsch, in: Dt. Verwaltungsgesch., 1984, Bd. 3 S. 316 ff.; 
Jany, Preußische Armee, S. 268 f., 296 f. 
16 Vgl. Bär, Behördenverfassung, S. 460 ff., Der Weltkrieg (wie Anm. 15) S. 117 u. Anlagen 
S. 419; zu den neuen Korps-, Landwehr-, Aushebe- u. Verwaltungsbezirken vgl. Zentralblatt 
f. d. dt. Reich 42, 1914, S. 158, 163 f. sowie die Karte im Anhang. 
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