171 und 203; vgl. die Belege in den Abschnitten A und D). Das RHEINWB 5,
1044ff. belegt das Wort für das Rheinland nicht: Dort gilt Gemein(d)e, Gemeinheit
f. Gemeinebesitz; Gemeindeland1 (Dittmaier 87 und Karte 17).
Im Badischen ist Allmende meist f. Gemeindeland, den Bürgern von gewissem
Alter ab auf Lebenszeit verliehenes Feld1 neben den Formen almaind,
almende, almende, almenden, allmendt usw. belegt. Das Wort kommt in Ortsund
besonders in Flurnamen vor, wo auch die verkürzten Formen alme, almed
belegt sind (BadWb 1,33).
Das SCHWÄBWB 1, 142ff. verzeichnet Allmende (mda. almdd, (¿Imsd) meist f.
(gelegentlich auch m. oder n.) Gemeindeland, aus Weideland, Wald, Wasser
bestehend; zumeist Weid-, auch wohl Wiesland, dessen Nutzung durch die einzelnen
Gemeindeangehörigen auf verschiedene Weise erfolgen kann1, mit Hinweisen
auf zahlreiche ältere Belege in Ortsnamen. Ältere appellativische Belege
gehen auf das 13. Jahrhundert zurück, vgl. z. B. 1207 Compescuum, id est
teutonice Almeinde vel Gemeinweida: Die Form mit -ei- herrscht in den ältesten
Quellen vor und ist deshalb als die ursprüngliche Form anzusehen. Die heute
beherrschenden Mundartformen almdd, qlmdd (mit Umlaut) sind als sprechsprachliche
Verkürzungen anzusehen. Umgelautete Nebenformen wie Elman
und Elmand sind bereits im 15./16. Jahrhundert belegt. In der Schweiz ist Allmeind
f. ,der ungeteilte Grundbesitz einer Gemeinde 1) an Weideland, zu gemeinsamer
Benutzung, im Gegensatz zu einzelnen, umhegten Grundstücken,
welche von Privaten besessen und kultiviert werden, 2) an Wald, 3) an Wasser
und Fischfang' sehr geläufig (SchweizId 1, 190f.). Auch hier herrschen in den
ältesten Quellen Formen mit -ei- vor. die entsprechend als die ursprünglichen zu
interpretieren sind. Die Nebenformen Allmed, Allmid usw. entstehen infolge eines
Verkürzungsprozesses des ursprünglichen Allmeind: Allmig leitet sich aus
Allmid her, wie Abig aus Abid ,Abend'. Das BayWb 1, 1613 verzeichnet Almend
als ein Wort, das vor allem im Alemannischen belegt ist.
D. Das ursprünglich wohl alemannische Wort Allmende Gemeindeland; Gemeindewiese'
ist im Zusammenhang mit den Rechtsverhältnissen in der
Landnutzung zu sehen - das Wort stellt einen wichtigen Rechtsbegriff der
mittelalterlichen Dorfordnung dar (SCHM1DT-W[EGAND 1981, 9fi; DWB 1,
237f.; HRG2 1, 169-180; LexMa 1,439fi; STOTZ 2002, 366).
Anhand der Kartierung (vgl. Abb. 43) kann man nachvollziehen, wie sich
,Allmende' im Saar-Mosel-Raum in nordwestlicher Richtung ausgebreitet hat;
im südlichen Teil des Untersuchungsraumes begegnen uns zugehörige Flurnamen
an Eichel und oberer Saar, die Anschluss im Eisass haben. Das häufige
Vorkommen des Namenwortes im sogenannten Pfalzkeil weist auf jüngeren
Import aus der Pfalz hin. Das Wort gehört demnach eindeutig in südliche und
oberdeutsche Zusammenhänge:3'6 Die Verbreitung des Mikrotoponyms im
336 Vgl. Zink 1923, 167; Buck 1931, 82; Bader 2, 1974, 15ff.; Kleiber/Kunze/
Löffler 2, 1979, Karte 57; Schnetz 1997, 12 und 68.
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