zu ahd. (gi)weren ,erfüllen, gewähren, zugestehen4 (KLUGE 354 s. v. gewähret7);
vgl. ahd. gewerl f. ,Einsetzung (in einen Besitz)4 in den Trierer
Capitularen (AhdWbSchÜTZEICHEL 318T). Die Sippe ist verwandt mit dem
Adjektiv germ. *wara- ,aufmerksam4 (Heidermanns 657f.; Orel 447f.),
welches ahd. giwar ,gewahr4 etc. zugrunde liegt und auf idg. *uer- beobachten,
wrahrnehmen4 (L1V 685f.) zurückzuführen ist.
Aus der abstrakten Bedeutung Gewährleistung, Sicherung4 des Substantivs
Wehre f. entwickelte sich die konkrete Bedeutung ,Anteil an der Mark
(Ackerland, Wald, Wiese), der dem Vollbauern gewährleistet war4 (DWB 27,
760/62). In dieser Bedeutung wurde das Wort toponymisiert, so z. B. in den
niederländischen Provinzen Nord- und Südholland:
(1) 1105/19 Fä. 12. Jh. E./13. Jh. A., kop. ca. 1420: terram quinqué virgarum
a grihha in Bamestre que Acgeres were appellatur;
(2) 1130/61 kop. ca. 1420: in Frankenwere quantum possunt novem
homines in uno die falcare;
(3) 1130/61 kop. ca. 1420: in Kempenwere unius hominis et dimidii
falcado;
(4) 12. Jh. kop ca. 1420 omne quod infra istud iacet videlicet ...
B run were ,322
Einen historischen toponymischen Beleg für das Kompositum Wehr-holz,
das auch im Material des Untersuchungsgebietes vorkommt, nennt FÖRSTE¬MANN
II, 2, 1273: 879 Werholz, ein Wald an der Lahn zwischen Westerwald
und Taunus. Dieser Beleg ist von Förstemann zwar zu Wehr in der Bedeutung
Verteidigung, Befestigung, Flusswehr4 gestellt worden, doch kann sich
Wehrholz auch auf Besitz- und Nutzungsrechte beziehen und gehört dann zu
Wehre f. .Besitzrecht, Anteil an der Mark4.'23
Ebenfalls zu Wehre f. gehört vielleicht auch - eine sichere Entscheidung ist
wegen fehlender Zusatzinformationen nicht möglich - die nordhessische Wüstung
Were (1140/1141, ANDRlEßEN 1990, 251).
C. Der oben für mnd. were f. angeführte dritte Bedeutungsaspekt wird von den
neuniederdeutschen Mundarten als Wer, Wer ,Hof, Ansiedlung, Wohnstätte4
fortgeführt. Das Wort ist auch Bestandteil niedersächsischer Flurnamen
(SCHEUERMANN 1995, 154). In Mecklenburg gehört das Wort der älteren
Sprache an. Es hat die allgemeinere Bedeutung .Besitz4 (1272 alia, que Johannes
habet in suis weren) und die konkrete Bedeutung .Gehöft, Haus und
'"2 Diese mit Personennamen komponierten Belege sind zusammengestellt bei
Künzel/Blok/Verhoeff 56, 102, 140 und 204. Eine detaillierte Identifizierung der
Toponyme erfolgt nicht.
323 Vgl. auch den in Abschnitt C genannten Beleg 1361 Werholtze, Weilburg (bei Limburg
an der Lahn) aus Dittmaier 333, der sich auf denselben Wald beziehen dürfte.
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