Full text : 'Nordwörter' und 'Südwörter' im Saar-Mosel-Raum

zu  ahd.  (gi)weren  ,erfüllen,  gewähren,  zugestehen4  (KLUGE  354  s.  v.  gewähret7);
  vgl.  ahd.  gewerl  f.  ,Einsetzung  (in  einen  Besitz)4  in  den  Trierer
Capitularen  (AhdWbSchÜTZEICHEL  318T).  Die  Sippe  ist  verwandt  mit  dem
Adjektiv  germ.  *wara-  ,aufmerksam4  (Heidermanns  657f.;  Orel  447f.),
welches  ahd.  giwar  ,gewahr4  etc.  zugrunde  liegt  und  auf  idg.  *uer-  beobachten,
  wrahrnehmen4  (L1V  685f.)  zurückzuführen  ist.
Aus  der  abstrakten  Bedeutung  Gewährleistung,  Sicherung4  des  Substantivs
Wehre  f.  entwickelte  sich  die  konkrete  Bedeutung  ,Anteil  an  der  Mark
(Ackerland,  Wald,  Wiese),  der  dem  Vollbauern  gewährleistet  war4  (DWB  27,
760/62).  In  dieser  Bedeutung  wurde  das  Wort  toponymisiert,  so  z.  B.  in  den
niederländischen  Provinzen  Nord-  und  Südholland:
(1)  1105/19  Fä.  12.  Jh.  E./13.  Jh.  A.,  kop.  ca.  1420:  terram  quinqué  virgarum
  a  grihha  in  Bamestre  que  Acgeres  were  appellatur;
(2)  1130/61  kop.  ca.  1420:  in  Frankenwere  quantum  possunt  novem
homines  in  uno  die  falcare;
(3)  1130/61  kop.  ca.  1420:  in  Kempenwere  unius  hominis  et  dimidii
falcado;
(4)  12.  Jh.  kop  ca.  1420  omne  quod  infra  istud  iacet  videlicet  ...
B  run  were  ,322
Einen  historischen  toponymischen  Beleg  für  das  Kompositum  Wehr-holz,
das  auch  im  Material  des  Untersuchungsgebietes  vorkommt,  nennt  FÖRSTE¬MANN
  II,  2,  1273:  879  Werholz,  ein  Wald  an  der  Lahn  zwischen  Westerwald
und  Taunus.  Dieser  Beleg  ist  von  Förstemann  zwar  zu  Wehr  in  der  Bedeutung
Verteidigung,  Befestigung,  Flusswehr4  gestellt  worden,  doch  kann  sich
Wehrholz  auch  auf  Besitz-  und  Nutzungsrechte  beziehen  und  gehört  dann  zu
Wehre  f.  .Besitzrecht,  Anteil  an  der  Mark4.'23
Ebenfalls  zu  Wehre  f.  gehört  vielleicht  auch  -  eine  sichere  Entscheidung  ist
wegen  fehlender  Zusatzinformationen  nicht  möglich  -  die  nordhessische  Wüstung
  Were  (1140/1141,  ANDRlEßEN  1990,  251).
C. Der  oben  für  mnd.  were  f.  angeführte  dritte  Bedeutungsaspekt  wird  von  den
neuniederdeutschen  Mundarten  als  Wer,  Wer  ,Hof,  Ansiedlung,  Wohnstätte4
fortgeführt.  Das  Wort  ist  auch  Bestandteil  niedersächsischer  Flurnamen
(SCHEUERMANN  1995,  154).  In  Mecklenburg  gehört  das  Wort  der  älteren
Sprache  an.  Es  hat  die  allgemeinere  Bedeutung  .Besitz4  (1272  alia,  que  Johannes
  habet  in  suis  weren)  und  die  konkrete  Bedeutung  .Gehöft,  Haus  und

'"2  Diese  mit  Personennamen  komponierten  Belege  sind  zusammengestellt  bei
Künzel/Blok/Verhoeff  56,  102,  140  und  204.  Eine  detaillierte  Identifizierung  der
Toponyme  erfolgt  nicht.
323  Vgl.  auch  den  in  Abschnitt  C  genannten  Beleg  1361  Werholtze,  Weilburg  (bei  Limburg
  an  der  Lahn)  aus  Dittmaier  333,  der  sich  auf  denselben  Wald  beziehen  dürfte.

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